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Verdacht des Arbeitszeitbetruges rechtfertigt Kündigung

Arbeitszeiterfassung ist für Arbeitgeber oft schwer kontrollierbar und daher Vertrauenssache. Bereits der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit in einem elektronischen Zeiterfassungssystem falsch einträgt, kann eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

Anwaltskanzlei Dr. Reichert & KollegenAnwaltskanzlei Dr. Reichert & Kollegen

Das Urteil (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28. 03. 2023, 5 Sa 128/22) ist für Arbeitgeber vor dem Hintergrund der vom EUGH und BAG für Arbeitgeber vorgegebenen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung sehr interessant. Rechtsanwältin Dr. Sabine Reichert-Hafemeister LL.M ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und erläutert in diesem Beitrag das Urteil und die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber.

Worum ging es?

Der Arbeitnehmer konnte sich von zuhause aus mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners im dienstlichen Zeiterfassungssystem einloggen. Er hatte sich mehrfach weit vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme im Dienstgebäude eingebucht. Seine Kündigungsschutzklage gegen die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung war erfolglos. 

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Kann ich als Hotelier oder Gastronom bei einem solchen Arbeitszeitbetrug kündigen?

Missbraucht der Arbeitnehmer das (elektronische) Zeiterfassungssystem, indem er falsche Zeiten einträgt, so verstößt er gegen seine dahingehende Rücksichtnahmepflicht, seine Arbeitszeit im elektronischen Zeiterfassungssystem ordnungsgemäß zu erfassen. Hierauf müssen Sie als Hotelier oder Gastronom, d.h. als Arbeitgeber vertrauen können. Bereits der dringende Verdacht von Falschangaben rechtfertigt daher die personenbedingte Kündigung, weil mit der Pflichtverletzung (Falscheinträge Zeiterfassung) ein Vertrauensbruch einhergeht. Dies hat für Sie als Arbeitgeber einen sog. untragbaren Eignungsmangel des Arbeitnehmers zur Folge, so die Richter im o.g. Urteil. 

Muss man den Arbeitnehmer vorher abmahnen?

Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, so das LAG Mecklenburg- Vorpommern, da es sich um einen schwerwiegenden Pflichtverstoß gehandelt habe. 

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Was ist als Hotelier oder Gastronom zu beachten, bevor gekündigt wird?

Beim Verdacht des Arbeitszeitbetruges sollten Sie als Arbeitgeber den Sachverhalt unbedingt gut aufklären. Ferner muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angehört werden, d.h. Sie müssen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Anderenfalls ist die Kündigung formal unwirksam.

Dr. Reichert & Kollegen, Kanzlei für Arbeitsrecht

Themen in diesem Artikel
Recht und FinanzenArbeitszeitbetrugArbeitszeiterfassung
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