Suche

Bis zu 3.000 Euro steuerfrei: Das müssen Arbeitgeber zur Inflationsausgleichsprämie wissen

Im dritten Entlastungspaket der Bundesregierung wude auch eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro festgelegt. Diese können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis an ihre Mitarbeitenden zahlen, der Bonus ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Wer hat Anspruch darauf und was gilt es in Bezug auf Weihnachts- und Urlaubsgeld dabei zu beachten? Ein Überblick von Max van der Leeden, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Markus Spiske, Unsplash
Anzeige

Jetzt ist es amtlich: Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag bis zu 3.000 EUR gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung beschlossen hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Um von dieser Regelung profitieren zu können, muss der Bezug dieser Leistung bis 31.12.2024 erfolgen.

Die neue Prämie knüpft an die sog. Corona-Prämie an, nach der bekanntlich 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei waren.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.

Die Prämie gilt allerdings nur befristet bis Ende 2024.

Für die Praxis hier die wichtigsten Regeln kurz zusammengefasst

  • Die gesetzliche Regelung gibt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausbezahlung dieser Prämie. Es handelt sich somit um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet, geht also bis zum 31.12.2024. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es auch hier wieder zu Verlängerungen des Bezugszeitraumes kommt.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das dürfte der Hauptknackpunkt der Regelung sein. Es muss darf also nicht ein bestehender Anspruch, zum Beispiel ein Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld mit dieser Prämie verrechnet werden.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis in einem Begleitschreiben oder in einer Sondervereinbarung.
  • Bei der Zusage einer solchen Prämie ist allerdings Vorsicht geboten. Es gilt im Arbeitsrecht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn der Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmer eine solche Prämie gewährt, anderen aber nicht, kann das zu einem Problem werden.
  • Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Die neue Inflationsausgleichsprämie ist gewissermaßen die Corona-Prämie in einem neuen Gewand. Ich glaube, dass wegen der besonderen wirtschaftlichen Belastung der Unternehmen viel weniger Firmen von dieser neuen Prämie Gebrauch machen werden als von der Corona-Prämie. Interessant ist die Prämie aber dennoch. Wer es geschickt anstellt, kann mit dieser Prämie seinem Arbeitnehmer eine hübsche Zusatzzahlung gewähren.

kanzlei-vanderleeden.de

Weitere Artikel zum Thema

Ketut Subiyanto, Pexels
Seit rund zwei Jahren justieren Unternehmen weltweit ihre Arbeitsweisen. „New Work“ heißt der Wandel, der den Büro-Alltag neugestalten soll. Mit einem geplanten Rechtsanspruch auf Homeoffice zieht die deutsche Regierung in großen Schritten nach und möchte[...]
Piotr Chrobot, Unsplash
Ein Brand ist für jedes Unternehmen eine ernste Gefährdung. Um Schlimmeres zu verhindern, wenn im Betrieb Feuer ausbricht, braucht man genügend Brandschutzhelfer. Das sind speziell ausgebildete Beschäftigte, die wissen, was zu tun ist, ehe die[...]
Geralt | Pixabay
Hoteliers und Gastronomen brauchen einen Plan, Kündigungen durchzusetzen, ohne das Funktionieren des Betriebs und das Betriebsvermögen zu gefährden.[...]
FlamingoImages - iStockphoto.com
In Hotellerie und Gastronomie ist die Lage problematisch: Viele Unternehmen suchen händeringend nach Mitarbeitern. Dabei ist es aber genauso wichtig, die Mitarbeiter zu halten und an den Betrieb zu binden. Dafür sind bestimmte Maßnahmen erforderlich.[...]
Thought Catalog, Unsplash
Zenjob hat sich erneut die Werte und Wünsche der Gen Z in der Arbeitswelt angeschaut. Mit seiner diesjährigen Studie wird einmal mehr über die Bedürfnisse der jungen Arbeitnehmer*innen aufgeklärt und damit zu einem besseren Matchmaking[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.