Achtung! Coronabedingte Steuerstundungen sind zum 30. September 2021 ausgelaufen
Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen in besonderem Maße getroffen. Zur Abmilderung hat die Finanzverwaltung eine zinslose Stundung für fällige oder bis zum 30. Juni 2021 fällig werdende Steuern (u. a. Umsatz- und Einkommenssteuer) auf Antrag in einem vereinfachten Verfahren ermöglicht. Hierzu musste man im Stundungsantrag nachweisen, dass das Unternehmen infolge des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Diese Regelung ist zum 30. September 2021 ausgelaufen. Rechtsanwalt Stahlschmidt erläutert die Konsequenzen.