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Kurzarbeit: Steuern & Anmeldung für 2021 nicht vergessen

In Bezug auf das Kurzarbeitergeld weist der DEHOGA Bundesverband noch einmal auf zwei wichtige Aspekte hin: Betriebe müssen unbedingt an die Anzeige der Verlängerung des KUG denken. Zudem sollen die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass bei Bezug des Kurzarbeitergeldes eine Steuererklärung erforderlich ist und der sog. Progressionsvorbehalt zu bedenken ist.
Foto von Carlos Pernalete Tua | Pexels

Nicht vergessen: Kurzarbeit verlängern

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurden jetzt die letzten Regelungen zum Kurzarbeitergeld ins Jahr 2021 hinein verlängert. Die verschiedenen Erleichterungen wie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, das abgesenkte Quorum oder der anrechnungsfreie Minijob gelten damit mindestens bis Mitte, die meisten Regelungen bis Ende 2021. Alle für das Gastgewerbe wichtigen Punkte finden Sie wie immer hier in den DEHOGA-FAQs. Außerdem hat die Arbeitsagentur auf ihrer Website wichtige Hinweise und Dokumente zusammengestellt.

Unbedingt beachten: Wenn Kurzarbeit im Betrieb nur bis zum 31.12.2020 bei der Arbeitsagentur angezeigt wurde, das Kurzarbeitergeld aber auch im Jahr 2021 fortgeführt werden soll, müssen die Anzeige auf den verlängerten Zeitraum angepasst werden. Das kann durch eine formlose Mitteilung an die zuständige Arbeitsagentur erfolgen. Voraussetzung ist, dass auch die Rechtsgrundlage für die Kurzarbeit, also die Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Vereinbarung, diesen verlängerten Zeitraum umfasst. Es ist noch nicht der Fall, muss die Vereinbarung ebenfalls verlängert werden. Gründe für eine Verlängerungsanzeige können sein, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit bereits Überstundenabbau betrieben worden ist und die Urlaubsplanung angepasst wurde. Betrieben, deren Bescheid zum 31. Dezember 2020 ausläuft, die aber 2021 weiterhin Kurzarbeitergeld nahtlos erhalten möchten, empfiehlt der DEHOGA Bayern, die „Anzeige über Arbeitsausfall sowie die „Mitarbeiter-Einverständniserklärung“ noch im Dezember 2020 zu verlängern. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich, die aktuelle Geschäftssituation und die Gründe für den unvermeidbaren Arbeitsausfall differenzierter als noch im Frühjahr 2020 darzulegen. Eine Kontaktaufnahme mit der lokalen Agentur für Arbeit sei dringend anzuraten.

Keine KUG-Erstattung nach Ablauf der Dreimonatsfrist

Unternehmen haben gesetzlich rückwirkend maximal drei Monate Zeit, angezeigte, genehmigte und dann realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit geltend zu machen und die Erstattung ausgezahlten Kurzarbeitergeldes zu beantragen. Anträge für September müssen etwa bis spätestens Ende Dezember eingereicht werden. Achtung: Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit, so der DEHOGA Bayern.

Anträge, die nach Ablauf der Dreimonatsfrist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Die zuständige Agentur kann dann kein KUG mehr erstatten. Wichtig: Unternehmen rechnen mit der Agentur für Arbeit ab, nachdem sie das Geld an ihre Beschäftigten ausgezahlt haben. Die bei der Agentur eingereichten Unterlagen weisen das KUG einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge aus.

10-Prozent-Regelung für jeden Abrechnungsmonat

Das sogenannte „Quorum“ gilt weiterhin für jeden einzelnen Abrechnungsmonat: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter (jeder Mitarbeiter, auch Minijobbler zählen als 1 Mitarbeiter – Azubis zählen als 0) müssen mindestens zehn Prozent Arbeits- und damit Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine KUG-Erstattung möglich und somit für diesen Monat kein Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

Hinweis an Mitarbeiter: Kurzarbeitergeld erfordert Steuererklärung – Progressionsvorbehalt bedenken

Kurzarbeitergeld ist derzeit steuer- und beitragsfrei. Die Beschäftigten erhalten es daher brutto wie netto. Was viele Beschäftigte allerdings nicht wissen: Wer mehr als 410 € Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr bekommen hat, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Der DEHOGA Bundesverband empfiehlt daher, die Mitarbeiter mit der Lohnabrechnung für Dezember auf diese Pflicht hinzuweisen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass das KUG ist zwar steuerfrei ist, aber es ist Einkommen und wird deshalb bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Der sogenannte Progressionsvorbehalt besagt, dass wer ein höheres Einkommen hat, einen höheren Steuersatz zahlt als derjenige, der ein niedrigeres Einkommen hat. Durch diese Systematik im deutschen Steuerrecht kann es insbesondere bei Beschäftigten, die eine Aufstockung aufs Kurzarbeitergeld erhalten haben oder einen Zuverdienst hatten, dazu kommen, dass auf das sonstige Einkommen (außer dem Kurzarbeitergeld) der Steuersatz steigt und deshalb Steuernachzahlungen fällig werden.

Doch wie der Bund der Steuerzahler aktuell auch noch einmal erläutert, muss nicht jeder, der von Kurzarbeit betroffen war oder ist, Steuern nachzahlen. Zum Teil werden sogar Erstattungen erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigte einige Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit waren und während der übrigen Zeit regulär gearbeitet haben.

Einige konkrete Beispiele mit verschiedenen Fallkonstellationen hat der Bund der Steuerzahler zudem auf seiner Website veröffentlicht.

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