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Gewerbliche Küchen: Brandschutz und Raumlufttechnik

Lüftungsanlagen in Küchen dienen dem Arbeitsschutz und sollen dort ein zumindest akzeptables Raumklima erzeugen. Was insbesondere bei der Raumlufttechnik von gewerblichen Küchen zu beachten ist, erklärt Dipl.-Ing. Georg Tale-Yazdi, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Lüftungs- und Klimatechnik.

Tale-YazdiTale-Yazdi

Raumlufttechnik im Kontext gewerbliche Küche. Was ist zunächst unter dem Begriff „gewerbliche Küchen“ zu verstehen?

Gewerbliche Küchen müssen fachgerecht be- und entlüftet werden. Zu einer Küche können, neben den Räumen in denen Speisen zubereitet werden, auch Spülküchen, Speiseausgaben, Lager- und Nebenräume und das Küchenleiterbüro gehören. Abhängig von der Anwendung und dem Komfortanspruch kann eine Kühlung der Zuluft erforderlich sein.

Der Begriff „gewerbliche Küche“ wird in der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – M-LüAR) [1], in der Normenreihe DIN-EN 16282: Einrichtungen in gewerblichen Küchen – Elemente zur Be- und Entlüftung Teil 1 bis Teil 8 [2], im weiteren Text als Euronorm bezeichnet, und in der VDI-Richtlinie 2052 Blatt 1 [3] verwendet. Die Regelwerke enthalten keine Definitionen oder Begriffsbestimmungen darüber, was unter einer „gewerblichen Küche“ zu verstehen ist. Wegen der unterschiedlichen Schutzziele der drei Regelwerke wird der Begriff dort auch nicht einheitlich verwendet. Von daher soll an dieser Stelle eine Klärung des Begriffes „gewerbliche Küche“ erfolgen.

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Wann ist die Verwendung des Wortes „gewerblich“ korrekt?

Das Wort „gewerblich“ wird abhängig von seinem Kontext unterschiedlich verwendet. Das Steuerrecht kennt gewerbliche Tätigkeiten, hierbei handelt es sich laut der Definition des Gabler online Wirtschaftslexikon [5] um: „jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft und in freien Berufen“. Auch andere selbstständige Arbeit wird im Steuerrecht nicht als gewerbliche Tätigkeit angesehen. In der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre versteht man unter einem Gewerbe „jede nicht naturgebundene Güterproduktion“ und alle Handwerksbetriebe, aber keine Handelsbetriebe. Die im Steuerrecht und in der Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre verwendete Begrifflichkeiten sind für die Klärung des Begriffes „gewerbliche Küche“ in Regelwerken der Raumlufttechnik wenig hilfreich, da in den zuerst aufgeführten Gebieten viele Tätigkeiten nicht als gewerblich angesehen werden. Wie müsste man beispielsweise eine Betriebskantine in einem Handelsbetrieb einordnen? Handelt es sich hierbei nicht um eine gewerbliche Küche, da der Betrieb selbst ja kein Gewerbebetrieb ist?

Gewerbliche Küchen in der Euronorm und der VDI-Richtlinie

Eine Definition des Begriffes „gewerbliche Küche“, wie dieser in der Euronorm (DIN EN-Norm) und in der VDI- Richtlinie verwendet wird, hatte ich bereits dem Fachbuch Lüftung von Gewerbeküchen: Grundlagen, Berechnungen [4], vorgenommen. Beide technische Regeln sind auf Lüftungsanlagen in Gebäuden anzuwenden und dienen dem Arbeitsschutz der in der Küche abhängig beschäftigten Personen. Das Wort „gewerblich“ bezieht sich in diesen Regelwerken auf die Art der Beschäftigungsverhältnisse. Gewerblich beschäftigt sind Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, sowie geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Gewerbliche Küchen im Sinne der Euronorm und der VDI-Richtlinie sind also alle Küchen in Gebäuden, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hierunter fallen auch Schulen, Kindertagesstätten und Weiterbildungszentren – also auch Küchen, mit deren Betrieb unter Umständen keine Gewinnabsichten verbunden sind. Hiervon ausgenommen sind Küchen in Privathaushalten, in Vereinen ohne angestelltes Küchenpersonal, Küchen die ausschließlich durch Selbstständige betrieben werden und Küchen außerhalb von Gebäuden im Sinne der Musterbauordnung, zum Beispiel Küchen in Containern oder Foodtrucks.

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Lüftungsanlagen in Küchen dienen dem Arbeitsschutz und sollen dort ein zumindest akzeptables Raumklima erzeugen. Ein bei der Planung einer Küchenlüftungsanlage zu beachtender Wert in der Euronorm und der VDI-Richtlinie ist die Gesamtanschlußleistung der in der Küche installierten wärme- und feuchteabgebenden Geräte. Ab einer Gesamtanschlußleistung von 25 KW der wärme- und feuchteabgebenden Geräte sind maschinelle Abluftanlagen und Zuluftanlagen mit gefilterter und erwärmter Außenluft zwingend erforderlich. Bezüglich der Anforderungen an die Wärmerückgewinnung ist zu beachten, dass es sich bei Küchenlüftungsanlagen nicht um prozesslufttechnische Anlagen [6] handelt, wie an mancher Stelle immer wieder behauptet wird. Ein Kochprozess kann auch ohne Lüftungsanlage stattfinden, die Lüftung dient der Abfuhr der Wärme-, Stoff- und Feuchtelasten, damit Menschen in der Küche arbeiten können. Von daher unterliegen RLT-Geräte in Küchen der Ökodesignverordnung 1253/2014 [7]. Kombinierte RLT-Geräte mit Außenluftvolumenströmen ab 1.000 m³/h sind gemäß der Verordnung mit Wärmerückgewinnungseinrichtungen auszurüsten. Getrennt aufgestellte Zu- und Abluftgeräte sind nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab Außenluftvolumenströmen von 4000 m³/h mit Kreislauf-Verbund-Wärmerückgewinnungssystemen auszustatten.

Themen in diesem Artikel
ManagementGastgewerbeGroßkücheLüftungRaumlufttechnik

Gewerbliche Küchen in der Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie

Die M-LüAR ist in allen Bundesländern als Technische Baubestimmung eingeführt, wobei in einigen Bundesländern geringe Abweichungen gegenüber der Musterverordnung vorgenommen wurden. Die Richtlinie beschreibt brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen. Spezifische Anforderungen werden in Abschnitt 7.3 an Lüftungsanlagen von nichtgewerblichen Küchen und in Abschnitt 8 an Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen, beschrieben. Bei den nichtgewerblichen Küchen in Abschnitt 7.3 handelt es sich um Küchen in Wohnungen und vergleichbaren Nutzungen mit Grundflächen von nicht mehr als 200 m² (nach Abschnitt 7.1) und um innenliegende Wohnungsküchen und Wohnungs-Kochnischen und Teeküchen, welche an Zentral-Abluftanlagen nach DIN 18017-3 angeschlossen werden dürfen.

Abschnitt 8 beschreibt brandschutztechnischen Anforderungen von gewerblichen und vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen. Hier wird der Begriff „gewerblich“ in Abgrenzung zu Küchen in Wohnungen und Räumen mit vergleichbarer Nutzung verwendet. Auch Kaltküchen fallen nicht in den Geltungsbereich von Abschnitt 8. Eine Mindest-Anschlußleistung der installierten Kochgeräte, ab wann eine Küche als gewerbliche Küche zu betrachten ist, wird in der M-LüAR im Gegensatz zur Euronorm und zur VDI-Richtline nicht genannt. Unter Abschnitt 8 fallen also alle Küchen, bei denen es sich nicht um Küchen in Wohnungen oder Räumen vergleichbarer Nutzung handelt, und in denen Geräte zum Kochen, Braten, Grillen, Dämpfen und Erwärmen von Speisen installiert sind.

Einer möglichen Brandentstehung kann von den in einer Küche aufgestellten Kochgeräten ausgehen, besonders von Fritteusen, Kippbratpfannen, Grillgeräten, Gas-Kochgeräte oder von Festbrennstoff-Kochgeräten, wie zum Beispiel von Pizzaöfen oder Holzkohlegrills. Aber beim Flammenbieren könnte ein Brand entstehen. Eine beträchtliche Brandgefahr geht von fetthaltigen Ablagerungen im Abluftsystem aus. Diese treten besonders bei Zubereitungsarten mit Fett, wie beim Braten, Grillen und Frittieren auf.

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Fazit für gewerbliche Küchen

Gewerbliche Küchen im Sinne des Arbeitsschutzes sind alle Küchen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ab einer installierten Anschlussleistung von 25 kW der wärme- und feuchteabgebenden Geräte müssen Küchen maschinell be- und entlüftet werden. Für Küchen mit geringeren Anschlussleistungen können Abluftanlagen ausreichend sein.

Im Sinne des Brandschutzes sind alle Küchen als gewerblich anzusehen, sofern es sich nicht um Küchen in Wohnungen oder in Räumen vergleichbarer Nutzung handelt. Abluftanlagen müssen nach Abschnitt 8 Lüftungsanlagen-Richtlinie ausgeführt werden, unabhängig von der Anschlussleistung der für die Speisezubereitung installierten Geräte. Von Abschnitt 8 ausgenommen sind Kaltküchen, Spülküchen und allen anderen Räumen, die nicht zum Kochen oder Erwärmung von Speisen dienen.

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