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Kurzarbeit Null kürzt den Urlaubsanspruch

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer wegen „Kurzarbeit Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, erwerben sie keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig kürzen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat und das Urteil damit noch nicht rechtskräftig ist, sollten Arbeitgeber bis zur endgültigen Klärung der deutschen Rechtslage unbedingt die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit schriftlich mit ihren Mitarbeitern regeln, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden. Rechtsanwalt Markus Mehlig erläutert die Details.
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Die Kürzung von Urlaubsansprüchen während Kurzarbeit ist umstritten

Die Frage, ob im Fall von Kurzarbeit die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern um diese Zeiten anteilig gekürzt werden dürfen, ist unter Juristen bislang umstritten. Vieles spricht aber dafür, dass ein Urlaubsanspruch nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erworben wird. Das LAG Düsseldorf begründete die Zulässigkeit der Kürzung im vorliegenden Fall u.a. damit, Zweck des Urlaubs sei die Erholung. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten jedoch aufgehoben, daher müssten Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden. Hier ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt, dass deren Urlaubsansprüche anteilig kürzbar sind.

Der Urlaubsanspruch setzt tatsächliche Arbeitsleistung voraus

Das LAG Düsseldorf verwies in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der während „Kurzarbeit Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Die Richter betonten, dass sich diese Fälle übertragen lassen und schlossen sich damit der Argumentation der Luxemburger Kollegen an. Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung: Es existiere weder eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei „Kurzarbeit Null“ nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Auch der Umstand, dass der Anlass für Kurzarbeit vorliegend die Corona-Pandemie war, ändert nach Überzeugung des Gerichts daran nichts.

Die Rechtslage bleibt ungewiss – Arbeitgeber sollten handeln

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird. Da das Urlaubsrecht maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägt wird, sollten Arbeitgeber zeitnah handeln und Regelungen mit ihren Mitarbeitern vereinbaren, um Rechtssicherheit zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden.

Fundstelle des Urteils: Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021, Az: 6 Sa 824/20; Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 06.10.2020, Az: 1 Ca 2155/20).

Zum Autor:

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist seit über 10 Jahren bundesweit mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht tätig. Er veröffentlicht regelmäßig Fachartikel zu arbeitsrechtlichen Themen im Internet sowie in Fachzeitschriften. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht beim Deutschen Anwaltverein.

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