Suche

Teure Fehler bei der Formulierung von Arbeitsverträgen

Neben dem Gesetz und den Tarifverträgen bildet der Arbeitsvertrag das rechtliche Fundament eines Arbeitsverhältnisses. Meist wird der Vertragstext vom Arbeitgeber erstellt, der diesen Vorteil nicht durch unbedachte Formulierungen aus der Hand geben sollte. Auf welche inhaltliche Anforderungen besonders geachtet werden muss, erklärt Jochen Struck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Kanzlei Jordan Fuhr MeyerKanzlei Jordan Fuhr Meyer

Es gibt viele inhaltliche Anforderungen, denen die Vertragsklauseln genügen müssen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht mehrmals im Jahr Urteile zu diesem Thema und stellt neue Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Arbeitsverträgen auf, die dann auch für bereits abgeschlossene Altverträge gelten. Diese Rückwirkung zwingt den Arbeitgeber dazu, seine Verträge fortlaufend dem neuesten Stand der BAG-Rechtsprechung anzupassen. Wer seine alten Vertragsmuster seit Jahren unverändert verwendet, riskiert Rechtsnachteile und erhebliche Kosten.

An den Beispielen Ausschlussfristen und Überstundenvergütung soll im Folgenden aufgezeigt werden, welche Klauseln nach aktueller Rechtslage empfehlenswert sind und welche nicht.

Ausschlussfristen

Mit Ausschlussfristen sollen die Vertragsparteien angehalten werden, ihre Streitigkeiten zeitnah zu klären. Sie stehen in den meisten Tarifverträgen und vereinzelt auch einmal im Gesetz (z.B. § 15 Abs. 4 AGG); in keinem Arbeitsvertrag sollten sie fehlen.

Partner aus dem HORECA Scout

Überzogen werden darf dabei aber nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine Mindestdauer der Frist von drei Monaten und eine eindeutige und transparente Formulierung, bei der auch klar erkennbar ist, welche Ansprüche von der Ausschlussfrist nicht erfasst werden (z.B. gesetzlicher Mindestlohn, betriebliche Altersversorgung).

Eine Klausel wie „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden“ hätte deshalb vor Gericht keine Aussicht auf Bestand.

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceRechtsprechung und Urteile
Gekündigt und sofort krank: Warum Arbeitgeber mit Misstrauen allein nicht weiterkommen

Nicht nur ist die Zweimonatsfrist zu kurz und die Schriftform zu streng, denn seit einigen Jahren muss auch die sog. Textform (z.B. E-Mail) zulässig sein. Es bleibt auch unklar, wann die Frist zu laufen beginnt. Außerdem fehlen die ausgenommenen Ansprüche, von denen es inzwischen nicht wenige gibt. Nur einer dieser Mängel würde einem Arbeitsgericht genügen, die Klausel für unwirksam zu erklären. Eine geltungserhaltende Reduktion, also die Rückführung auf das gerade noch zulässige Maß, erfolgt nicht. Die Konsequenz kann sein, dass der Arbeitgeber statt für nur drei Monate für alle drei unverjährten Jahre zahlen muss.

Deutlich bessere Aussichten vor Gericht hätte diese Fassung: „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei in Textform geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen; Ansprüche auf gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG) und Mindestentgelt (AEntG);
Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Diese Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens in Textform geltend gemacht werden;
Ggf.: Ansprüche aus anwendbaren Tarifverträgen und aus Betriebsvereinbarungen;
Ggf.: Ansprüche mit Versorgungscharakter, insbesondere aus einer betrieblichen Altersversorgung.“

Themen in diesem Artikel
PersonalentwicklungArbeitvertragÜberstunden

Diese Formulierungen empfehlen sich zunächst für nicht-tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. Im nordrhein-westfälischen Gaststätten- und Hotelgewerbe kommt allerdings der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag zur Anwendung, der in § 16 eigene Ausschlussregeln enthält. Sie lauten:

„16.1 Alle beiderseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Beim Ausscheiden aus dem Betrieb verfallen alle Ansprüche nach zwei Monaten.
16.2 Die Verfallfrist ist gehemmt, solange der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin durch höhere Gewalt oder unabwendbaren Zufall an der Geltendmachung seiner/ihrer Ansprüche gehindert ist.“

In einem Arbeitsvertrag wäre Abs. 16.1 unwirksam, in einem Tarifvertrag dagegen ist er wirksam. Zwar darf im Arbeitsvertrag nicht vom Tarifvertrag abgewichen werden (§ 4 Abs. 3, Abs. 4 TVG), das gilt aber nur bezüglich tariflicher Rechte. Andere als tarifliche Ansprüche können einer abweichenden arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist unterworfen werden, so dass die obige Klausel auch für Arbeitgeber des Gastgewerbes Sinn machen kann, sofern Ansprüche aus anwendbaren Tarifverträgen ausgenommen werden (s.o. vorletzter Punkt).

Überstunden

Für Mehrarbeit über die vertragliche Sollstundenzahl hinaus ist der Mitarbeiter im Normalfall zusätzlich zu vergüten, sofern der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet oder geduldet hat und sie auch nicht nur durch „Bummelei“ verursacht wurde. In den meisten Arbeitsverträgen wird versucht, die Bezahlung von Mehrarbeit durch Abgeltungsklauseln einzuschränken, was grundsätzlich auch zulässig, sofern das rechte Maß nicht überschritten wird.

Lesen Sie auch
Recht und ComplianceVersicherungen und RisikomanagementMobilität und Logistik
Sicherheitstipp Wegeunfälle: BGN unterstützt Betriebe mit konkreten Tools

Für das Hotel- und Gastgewerbe NRW enthält wiederum der Manteltarifvertrag verbindliche Regelungen in diesem Zusammenhang, insbesondere die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitkonten und einer Abgeltung von Überstunden in Geld oder zusätzlicher Freizeit, jeweils mit 50 %-igem Zuschlag. Nur außerhalb dieser tariflichen Vorgaben des Tarifvertrags sind für Hotels und Gaststätten in NRW eigene Regeln im Arbeitsvertrag zulässig.

Andere Arbeitgeber sind an dieser Stelle freier und können im Arbeitsvertrag vorsehen, dass ein gewisses Pensum von Überstunden nicht zusätzlich bezahlt werden muss. Allzu pauschal dürfen diese Klauseln aber nicht sein, sonst droht wiederum die Unwirksamkeit mit der unter Umständen sehr teuren Folge, dass ab der ersten Überstunde gezahlt werden muss.

Auch wenn der gerichtliche Prüfungsmaßstab hier großzügiger ist und im Einzelfall sogar die mündliche Erklärung des Arbeitgebers „Die ersten 20 Stunden sind mit drin“ ausreichen kann (BAG 16.05.2021 – 5 AZR 331/11), ist von Formulierungen abzuraten wie:

„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten und werden nicht zusätzlich bezahlt.“
„Mit dem Grundgehalt sind 10 Überstunden pro Woche abgegolten.

Empfehlenswert ist vielmehr, nicht mehr als 10 % der vereinbarten Arbeitszeit abzugelten, bei einer 40-Stunden-Woche also vier Stunden wöchentlich. Wenn außerdem noch allgemeine Vorgaben zum Thema Mehrarbeit in den Vertrag ausgenommen werden sollen, könnte eine Mehrarbeitsklausel wie folgt lauten:

„(1) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, des billigen Ermessens des Arbeitgebers und der berechtigten Interessen des Mitarbeiters ist dieser auf Verlangen verpflichtet, vorübergehend Mehrarbeit zu leisten sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und in der Nacht zu arbeiten.
Nur zuvor vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangte oder genehmigte Mehrarbeit wird vergütet; stillschweigendes Verhalten einschließlich einer Duldung genügt insoweit nicht.
(2) Mit der oben vereinbarten Vergütung ist eine wöchentliche Mehrarbeit von __ Stunden (10 %) abgegolten. Darüber hinausgehende Mehrarbeit erhält der Mitarbeiter nach Wahl des Arbeitgebers in Freizeit oder Geld vergütet, jeweils ohne Zuschlag.“

Eine Garantie dafür, dass diese und ähnliche Formulierungen vor Gericht Bestand haben, kann freilich nicht gegeben werden. Dafür ist die Kautelarrechtsprechung der Arbeitsgerichte gerade in 1. Instanz zu uneinheitlich und kurzlebig. Arbeitgeber sind gut beraten, die Gestaltung ihrer Vertragsmuster in professionelle Hände zu geben, einschließlich einer turnusmäßigen Überarbeitung, um auch für die ständig neuen Anforderungen gerüstet zu sein.

Canva
Recht und Compliance

Gekündigt und sofort krank: Warum Arbeitgeber mit Misstrauen allein nicht weiterkommen

Ein Mitarbeiter kündigt und wird prompt krank – die Krankschreibung endet passgenau vor dem Resturlaub. Viele Arbeitgeber kennen dieses Muster und sind versucht, die Lohnfortzahlung zu streichen. Doch Vorsicht: Ein aktuelles Urteil zeigt, wie schnell der Verdacht allein zur teuren Falle wird. Wann reicht ein auffälliges Timing aus, um die Krankschreibung anzuzweifeln? Und was müssen Gastgeber konkret in der Hand haben, bevor sie handeln?

Steuerberatungsgesellschaft Schnitzler & Partner
Finanzen und Controlling

Kauf einer Unternehmensimmobilie: Neue Chancen bei der Kaufpreisaufteilung

Die aktuelle Rechtsprechung erweitert den Spielraum bei der Bewertung von Grund und Boden und kann – richtig genutzt – zu höheren Abschreibungsvolumen führen. Eine professionelle Beratung zur Kaufpreisaufteilung kann bei größeren Immobilienerwerben erhebliche Steuervorteile erschließen. Zugleich sollte der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erwartbaren Effekt stehen.

Vernetzte Fallen wie die von Rentokil monitoren etwaige Schadnageraktivitäten rund um die Uhr. © Rentokil Initial
Recht und Compliance

Rodentizid-Verbot: Warum Gastronomiebetriebe ihre Schädlingsprävention jetzt umstellen müssen

Die Schädlingsbekämpfung steht vor einem Paradigmenwechsel: Ab Mitte 2026 dürfen Giftköder gegen Nagetiere nur noch bei akutem Befall eingesetzt werden. Die bisher übliche vorbeugende Dauerbeköderung wird verboten. Für Hotels und Gastronomiebetriebe bedeutet das: Wer seine Präventionskonzepte nicht rechtzeitig anpasst, riskiert rechtliche Konsequenzen und gefährdet Hygienezertifikate.

Kemal Üres
Führung, Management und Leadership

Neue Folge „Kemal Rettet“: Wenn Leidenschaft nicht mehr reicht

70 Stunden in der Woche – für vier Euro netto. Kann ein Café überleben, wenn die Inhaberin alles gibt, aber die Zahlen gegen sie arbeiten? Kemal Üres zeigt in Braunschweig, wo selbst bei zufriedenen Gästen die Gefahr lauert – und warum Herzblut allein keine Miete zahlt.

NESTO; Pawel Czerwinski, Pexels
Arbeitszeit, Dienstplan, und Schichtplanung

KI-gestützte Personalverwaltung: Wie Sprachsteuerung den HR-Alltag in der Gastronomie revolutioniert

Die Nesto Software GmbH präsentiert auf der INTERNORGA 2026 eine KI-gestützte Automatisierungslösung, die Personalverantwortlichen in Gastronomie und Hotellerie zeitaufwändige Routinearbeiten abnimmt. Das System NORA beantwortet HR-Anfragen per Spracheingabe und automatisiert wiederkehrende Verwaltungsprozesse. Was bedeutet das für Betriebe, die täglich mit Schichtplänen, Saisonverträgen und Compliance-Vorgaben jonglieren?

Weitere Artikel zum Thema

PelfWave
Personalausfall im Restaurant löst eine Kettenreaktion aus: Mehr Schichten für andere, höhere Belastung, neue Ausfälle. 44 Prozent Fluktuation und 40 Prozent unbesetzte Stellen zeigen – wer qualifiziertes Personal hält, verschafft sich einen echten Wettbewerbsvorteil. Doch[...]
PelfWave
Patrick Peters
Die Einführung von Künstlicher Intelligenz wird in vielen Hotel- und Gastronomiebetrieben zunächst als technisches Projekt behandelt. KI kann aber nicht einfach „eingeschaltet“ werden, sondern ihre Einführung erfordert grundlegende organisatorische und kulturelle Veränderungen in Betrieben. Ob[...]
Patrick Peters
Canva
Die Housekeeping Akademie startet im März 2026 eine deutschlandweite Lehrgangsreihe, die Führungskräfte im Housekeeping fit für die aktuellen Herausforderungen der Hotellerie macht. Der dreitägige zertifizierte Lehrgang verbindet Fachkompetenz mit Leadership-Skills – und trifft damit einen[...]
Canva
SIHOT
Ein Softwareunternehmen für die Hotellerie lädt junge Menschen zu einem Berufsorientierungstag ein – und erfährt dabei selbst, worauf es der Generation Z bei der Arbeitgeberwahl wirklich ankommt. Zwischen Live-Demos und offenen Gesprächen zeigt sich: Wertschätzung[...]
SIHOT
Markus Spiske, Unsplash
Pauschale Benefits verpuffen wirkungslos, weil sie die individuellen Bedürfnisse der Mitarbeiter ignorieren. Lebensphasenorientierte Personalführung betrachtet stattdessen die aktuelle Lebenssituation: Berufseinsteiger brauchen Sinnstiftung und schnelles Feedback, Mitarbeiter in der Familienphase verlässliche Planbarkeit, erfahrene Kräfte körperliche Entlastung[...]
Markus Spiske, Unsplash
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.