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- Tracking von Fahrzeugen – Was ist erlaubt?
- Datenschutzkonforme Tischreservierungen
- Cookie Banner auf Webseiten
- 525.000 Euro Bußgeld wegen eines Interessenkonflikts des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- Betriebswirtschaftliche Grundlagen
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- Die Umsetzung der DSGVO im Gastgewerbe – 8 Schritte, mit denen Sie optimal vorbereitet sind
- Zusammenarbeit mit Drittanbietern, Nutzung von Tools
- Videoüberwachung
- FAQ rund um die DSGVO
Die Videoüberwachung des Arbeitnehmers steht im klassischen Spannungsfeld zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer Absicherung seines Betriebes und den datenschutzrechtlichen Rechten der Mitarbeiter.
Bei der Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Videoüberwachung ist zwischen Videoüberwachung im öffentlichen Betriebsgelände und Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Betriebsgelände zu unterscheiden
Videoüberwachung im öffentlichen Betriebsgelände
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung im öffentlichen Betriebsgelände richtet sich nach Art. 13 DSGVO und §4 BDSG n.F. Demnach ist in der Praxis zu unterscheiden zwischen einer Videoüberwachung in geschlossenen Bereichen (z.B. den Büroräumen) und öffentlich zugänglichen Räumen (z.B. einem Supermarkt).
Videoüberwachungen in geschlossenen Bereichen
Für Videoüberwachungen in geschlossenen Bereichen gelten die folgenden Anforderungen an die Informationspflichten:
- Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
- Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einsch. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO)
- Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGO)
- Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art.6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 2 lt. a DSGVO)
- Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO)
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, gegebenenfalls Empfänger der Daten)
In öffentlich zugänglichen Räumen gelten andere Anforderungen aus § 4 BDSG n.F. Unter öffentlich zugänglichen Räumen sind dabei umbaute Flächen zu verstehen, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten oder genutzt zu werden.
Insoweit können öffentliche Betriebsgelände auch außerhalb eines Gebäudes liegen, wenn eine ausreichende Umbauung und Abgrenzung (z.B. durch Zäune) vorliegt.
Videoüberwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen
Für Videoüberwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen gelten die folgenden Anforderungen an die Informationspflichten:
- Der Umstand der Beobachtung (z.B. durch ein Piktogramm, Kamerasymbol)
- der Name und
- die Kontaktdaten des Verantwortlichen
Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. In der Praxis hat sich hier ein Piktogramm mit entsprechenden Hinweistexten bewährt. Beispiele für öffentlich zugängliche Räume sind Verkaufsräume, Eingangsbereich und Empfang eines Hotels, Ausstellungsräume oder Bahnsteige.
Wichtig ist insoweit auch § 4 Abs. 2 BDSG n.F. welcher vorsieht dass die Videoüberwachung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schilder) kenntlich zu machen ist.
Für private Unternehmen ist demnach die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, wenn sie entweder zur Wahrung des Hausrechts oder Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Ziele dient.
Unproblematisch ist hier in der Regel die Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts. So ist es in vielen größeren Unternehmen üblich und zur Wahrung der Sicherheit, z.B. vor Einbrechern erforderlich. Oft wird insoweit der Eingangsbereich per Video überwacht. Häufig wird dabei allerdings vergessen, dass entsprechend der oben dargestellten Vorschriften ein Hinweis erforderlich ist.
Für die Dokumentation des gesetzlich erforderlichen berechtigten Interesses des Unternehmens an einer Videoüberwachung ist es für die Praxis bedeutsam, dass die im Gesetz genannten konkret festgelegten Zwecke vor Beginn der Videoüberwachung konkret festgelegt und schriftlich beschrieben werden. Dies kann (muss aber nicht zwingend) in einer Verfahrensbeschreibung erfolgen. Die Beweislast für eine konkrete und rechtzeitige Festlegung der vorgenannten Zwecke obliegt insoweit dem Unternehmen.
[cs_gb id=11835]Beispiel aus der Praxis für eine Festlegung der Zwecke bei Videoüberwachung:
Umfang der Videoüberwachung:
Die Firma XY hat sich dazu entschieden, die Kasse während der Geschäftszeiten per Video zu überwachen. Hierzu wird eine Videokamera jeweils an der Decke der Geschäftsräume platziert, deren Aufnahmebereich auch die Kassen selbst erfasst. Die Mitarbeiter werden entsprechend informiert. Da es sich um einen allgemein zugänglichen Teil des Geschäftsbetriebes handelt, werden zusätzliche Schilder in den Geschäftsräumen platziert, die auf die Videoüberwachung hinweisen.
Zweckbestimmung der Videoüberwachung:
Die Zweckbestimmung der vorgenannten Videoüberwachung ist es, sicherzustellen, dass auf der einen Seite keine unberechtigten Personen auf die Kassenbestände zugreifen und zum anderen Personen Kassenbestände nicht ohne Berechtigung prüfen können.
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