Suche

Auch der Unternehmer hat einen Wert

Eine nicht adäquate Unternehmensbewertung kann zu einer viel zu hohen Steuerbelastung bei Schenkungen und Erbschaften führen. “Der persönliche Wert des Unternehmers muss einkalkuliert werden”, sagt Alexander Thees, Wirtschaftsprüfer und Sachverständiger für Unternehmensbewertungen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BBWP.
Es kommt darauf an eine wirklich fachkundige Unternehmensbewertung zu setzen.PeopleImages - iStockphoto.com
Anzeige

Planen gastgewerbliche Unternehmer einen Verkauf oder die Unternehmensnachfolge, stehen sie regelmäßig vor der Frage der professionellen Unternehmensbewertung. Diese ist wichtig, damit es nicht zu überhöhten Forderungen der Finanzbehörden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt, aber natürlich auch, um bei Verkaufsverhandlungen mit den potenziellen Erwerbern keine „Fantasiepreise“ aufzurufen.

Daher kommt es darauf an, zum einen auf eine wirklich fachkundige Unternehmensbewertung zu setzen. Man hört auch im Mittelstand immer wieder, dass doch einfach nur der durchschnittliche Umsatz der vergangenen Jahre mit einem bestimmten Faktor multipliziert werden müsse, um ein tragfähiges Ergebnis zu erreichen. Das ist genauso wenig richtig wie der typsierende Ansatz der Steuerbehörden, im Rahmen der vereinfachten Berechnung des Unternehmenswertes den durchschnittlichen Jahresertrag eines Unternehmens der vergangenen drei Jahre mit einem Faktor von ca. 14 zu multiplizieren.

Die Summe ist bei beiden Ansätzen in der Regel viel zu hoch und nicht realistisch – denn der tatsächliche Unternehmenswert liegt im inhabergeführten Mittelstand oftmals darunter. Eine solche Berechnungsmethode führt bei gastgewerblichen Unternehmen nicht zu einem korrekten Ergebnis, da völlig vernachlässigt wird, dass verschiedene persönliche Faktoren in der Vergangenheit das Ergebnis positiv beeinflusst haben. Diese Faktoren können jedoch nicht einfach in die Zukunft extrapoliert werden.

Der Hintergrund

Die Finanzbehörden übersehen immer wieder, dass die Ertragskraft eines Unternehmens zumeist eng mit der Person des Gründers beziehungsweise des Inhabers verbunden ist. Und die Steuerpflichtigen selbst wissen nicht, dass solche personenbezogenen Einflüsse wertmindernd berücksichtigt werden müssen. Und genauso muss ein Geschäftsführer-Gesellschafter seinen eigenen Wert realistisch bei Verkaufsverhandlungen einschätzen und erkennen, dass ein Käufer den Ausstieg des bisherigen Kopfes des Betriebs erst einmal kompensieren muss.

Um bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu bleiben

Personenbezogene Faktoren sind immer wertmindernd zu berücksichtigen und können einen sehr großen Anteil an der künftigen Ertragskraft haben. Wird diese Besonderheit bei der Bewertung kleiner und mittelständischer Unternehmen nicht berücksichtigt, kann ein zu hoher Steuerbetrag geschuldet werden. Bei der Standardberechnung wird immer angenommen, dass das derzeitige Management im Unternehmen verbleibt oder aber gleichwertiger Ersatz eingestellt wird. Alleine schon der Erbfall jedoch bedingt immer das Ausscheiden des Gesellschafters, und auch bei Schenkungen ist dies die Regel. Daher wird dieses Know-how des Gründers und/oder Inhabers im operativen Geschäft verloren gehen. Das führt beinahe zwangsläufig dazu, dass die bisherige Ertragskraft nicht beibehalten werden kann, sodass auch die Steuerschuld nicht auf dieser Basis errechnet werden kann.

Dazu kommen weitere Faktoren, die zu reduzierten Unternehmenswerten führen, da die zukünftig erzielbaren finanziellen Überschüsse durch diese gesenkt werden. Man sieht in der Praxis immer wieder, dass sich Geschäftsführer-Gesellschafter gar kein Gehalt oder kein angemessenes Gehalt auszahlen, sondern sich auf die Ausschüttung von Gewinnen bescheiden. Wird aber ein angemessenes Geschäftsführergehalt als Rechengrundlage angesetzt, führt allein dies zu einer spürbaren Reduzierung des Unternehmenswertes, genau wie der fiktive Lohnaufwand für Verwandte. Dieses Geschäftsführergehalt liegt im Mittelstand nicht selten bei 200.000 Euro jährlich und mehr. Zudem müssen auch bisher unentgeltlich gestellte privaten Sicherheiten und Haftungsübernahmen, etwa persönlichen Bürgschaften, in die Bewertung mit einbezogen werden.

Es gilt daher, dass Gesellschafter und Nachfolger im Gastgewerbe frühzeitig auf eine professionelle, KMU-adäquate Bewertung setzen sollten, um gegenüber den Finanzbehörden auf eine sachgerechte Reduzierung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer hinwirken zu können.

Weitere Artikel zum Thema

Uwe Niklas
Ein aktuelles Rechtsgutachten macht klar: Vom Corona-Lockdown betroffene Gastronomen und Hoteliers können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Staat für Vermögensschäden geltend machen. Rechtsanwalt Harald Nickel stellt erklärt, wann der Anspruch besteht und wie er geltend gemacht werden[...]
obpia30 | Pixabay
In der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2019 wurden die Uhren in allen EU-Ländern um eine Stunde zurückgestellt. Diese Zeitumstellung auf die Winterzeit brachte eine zusätzliche Stunde. Unternehmer in der Hotellerie mussten diesen[...]
Stephanie Grezian
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) einen wegweisenden Beschluss erlassen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist nunmehr kein Garant mehr für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hat der Arbeitgeber Anlass zu ernsthaften[...]
mohamed_hassan, Pixabay
Die Buchhaltungs- und Controllingexperten teilen ihr Wissen: Die unitels consulting GmbH bietet interessierten Hoteliers kostenfreie interaktive Webinare zum Thema Buchhaltung und Controlling in der Hotellerie an. Hoteliers erfahren, welche Berichte und Reportings sie wirklich im[...]
Towfiqu barbhuiya, Unsplash
Nicht zuletzt die Tatsache, dass die deutsche Wirtschaft im letzten Quartal 2022 stärker geschrumpft ist als zuvor angenommen, zeigt, dass die wirtschaftliche Erholung weiterhin auf sich warten lässt. Rechtsanwalt René Schmidt von der Kanzlei Schultze[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.