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Unternehmer aufgepasst: Doppelte Besteuerung für alle Publikumsfonds

Durch das Investmentsteuerreformgesetz kassiert der Fiskus jetzt bei Investmentfonds doppelt mit. Damit kann die Geldanlage für Hoteliers und Gastronomen teuer werden.

Unternehmer aufgepasst: Doppelte Besteuerung der Publikumsfonds.rawpixel | Pixabayrawpixel | Pixabay

Unternehmen in Hotellerie und Gastronomie dürfen sich seit Jahresanfang mit einer neuen steuerrechtlichen Regelung herumschlagen. Die Vermögensverwaltung (privat und unternehmerisch) ist durch das „Investmentsteuerreformgesetz“ komplexer und teurer geworden.

Helmut König, Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt
Helmut König, Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt (Foto: Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt)

Seit Jahresanfang werden bestimmte Erträge deutscher Fonds mit 15 Prozent (normaler Körperschaftsteuertarif) besteuert. Das ist neu, denn bislang werden nur die Anleger besteuert, nicht aber die Fonds selbst. Durch das Investmentsteuerreformgesetz werden Publikum-Investmentfonds getrennt von den Anlegern besteuert und damit fiskalisch selbstständig behandelt. Auf Fondsebene unterliegen Erträge aus inländischen Beteiligungen und Immobilienerträge sowie Veräußerungsgewinne der Körperschaftsteuer. „Daraus folgt eine doppelte Besteuerung für sämtliche Publikumsfonds, denn der Investor versteuert die Gewinne aus seinen Kapitalanlagen grundsätzlich noch einmal“, kommentiert Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Helmut König, Partner der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf und Leiter der Praxisgruppe Steuerrecht.

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Zugleich gewährt der Gesetzgeber bestimmte Freistellungen. Diese betragen bei der Beteiligung eines Privatanlegers an einem Aktienfonds 30 Prozent der Erträge, Investmentanteile im Betriebsvermögen erhalten eine 60-prozentige Freistellung, körperschaftsteuerpflichtige Anleger 80 Prozent. Bei Immobilienfonds bleiben 60 Prozent der Erträge steuerfrei, bei ausländischen Investments sind es 80 Prozent. Für Mischfonds gilt eine pauschale 15-prozentige Steuerbefreiung für Privatanleger. Dass dies hochrelevant ist, zeigen die Zahlen der Fondsindustrie. Diese verwaltet ein Gesamtvermögen von 3,1 Billionen Euro und wächst stetig: Investmentfonds sammelten von Anfang Januar bis Ende Juli 2018 netto 56,3 Milliarden Euro ein.

„Diese Anleger müssen sich nun aber aus steuerlicher Sicht erheblich mehr Gedanken machen. Denn nicht mehr alle Fonds-Strukturen sind steuerlich günstig wie in der Vergangenheit, sodass sowohl im Bestand als auch bei der Neuanlage die steuerliche Betrachtung eine herausragende Rolle spielt. Man muss sich das Beispiel der Mischfonds anschauen: Die 15-prozentige Steuerbefreiung für Privatanleger bedeutet, dass 85 Prozent der Gewinne zusätzlich zur ohnehin fälligen Kapitalertrag- beziehungsweise Abgeltungsteuer versteuert werden müssen“, betont Helmut König.

Freilich ist die Besteuerung nicht das ausschlaggebende Kriterium, sondern dies bleiben die Investmentstrategie und die Kennziffern des Fonds. Ein gut laufender Fonds kann natürlich auch gehalten werden, wenn er steuerlich etwas ungünstig ist. Und eine weniger gut laufende Fondsbeteiligung sollte auch dann veräußert werden, wenn sie steuerlich neutral bleibt. Dennoch, so stellt der Beiten Burkhardt-Steuerexperte heraus, bedeutet die gesetzliche Änderung gerade bei größeren Vermögenswerten eine höhere Komplexität in der Fonds-Vermögensverwaltung. „Investmententscheidungen sollten dementsprechend auch mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden, um Vermögensschäden zu vermeiden. Hoteliers und Gastronomen haben also eine neue, zusätzliche Beschäftigung.“

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