Die Diskussion um Minijobs im Gastgewerbe hat zwei Ebenen. Die erste betrifft die politische Grundsatzfrage: Soll die geringfügige Beschäftigung als eigene Beschäftigungsform erhalten bleiben? Die zweite betrifft die Kostenfrage: Welche pauschalen Abgaben müssen Arbeitgeber künftig für Minijobber zahlen?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung bis zur jeweils geltenden Verdienstgrenze. Für Hotellerie und Gastronomie ist dieses Modell besonders wichtig, weil viele Betriebe damit Wochenenden, Saisonspitzen, Veranstaltungen, Frühstücksdienste, Housekeeping-Spitzen oder kurzfristige Ausfälle abfedern. Die Debatte ist deshalb für die Branche nicht abstrakt, sondern berührt direkt Dienstplanung und Personalkosten.
Nach den jüngsten Beschlüssen des Koalitionsausschusses von Union und SPD sollen Minijobs grundsätzlich erhalten bleiben. Für Betriebe ist das zunächst ein wichtiges Signal. Offen bleibt aber, wie teuer geringfügige Beschäftigung künftig wird. Der DEHOGA bewertet den Erhalt der Minijobs positiv, warnt jedoch vor zusätzlichen Belastungen. Im Raum steht unter anderem eine Erhöhung des Pauschalsteuersatzes für Arbeitgeber von zwei auf fünf Prozent. Daneben gibt es einen weiteren Vorschlag aus der FinanzKommission Gesundheit.
Die FinanzKommission Gesundheit ist ein vom Bundesgesundheitsministerium eingesetztes Expertengremium. Sie soll Vorschläge machen, wie die gesetzliche Krankenversicherung finanziell stabilisiert werden kann. In ihrem ersten Bericht schlägt sie unter anderem vor, den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs anzuheben: von derzeit 13 Prozent auf den ermäßigten Beitragssatz plus durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Das entspräche nach den Berechnungen der Kommission aktuell 16,9 Prozent.
Für Betriebe wäre das spürbar. Die Kommission selbst rechnet mit einer zusätzlichen Arbeitgeberbelastung von 3,9 Prozent des Lohns, also bis zu 23,52 Euro pro Monat und Beschäftigtem. Die gesamten Abgaben auf Minijobs würden nach dieser Berechnung von derzeit 31,17 Prozent auf 35,07 Prozent steigen. Wichtig ist: Das ist bislang eine Empfehlung, kein bereits geltendes Recht. Für Betriebe bedeutet es aber, dass Minijobs zwar erhalten bleiben könnten, ihre Wirtschaftlichkeit aber neu gerechnet werden muss.











