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Annabelle Marceau

Oppenhoff
Personalentwicklung

Keine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung

Am 02.12.2022 wurden die mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe zum aufsehenerregenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 zur Arbeitszeiterfassung veröffentlicht. Entgegen aller Erwartungen klärt das BAG wesentliche, im Vorfeld aufgeworfene Fragen, so u.a. zur Art und Weise der Zeiterfassung. Worauf Unternehmen nun achten müssen, erklärt Frau Rechtsanwältin Annabelle Marceau, Mitglied des Arbeitsrechtsteams von Oppenhoff.

Oppenhoff
Digitalisierung

Verpflichtung zur Erfassung von Arbeitszeiten: was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Überraschend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem 13.9.2022 nicht nur zu der Frage, ob Betriebsräten ein Initiativrecht bei der Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems zusteht, Stellung genommen, sondern gleichzeitig auch statuiert, dass Arbeitgeber bereits jetzt zwingend zur Arbeitszeiterfassung seiner Arbeitnehmer verpflichtet sind. Zwar hatte zuvor bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichten müssen. Bisher wurde allerdings erwartet, dass der deutsche Gesetzgeber die europäische Entscheidung umsetzen müsse. Dem ist das BAG nunmehr zuvorgekommen. Welche Auswirkungen die Entscheidung hat, erklärt Frau Rechtsanwältin Annabelle Marceau, Mitglied des Arbeitsrechtsteams von Oppenhoff.

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