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Corona-Update: Überbrückungshilfe bis Juni • Kurzarbeitergeld: Änderung ab April

+++ Bund und Länder wollen Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Ende Juni +++ DEHOGA-Umfrage: 50 Prozent Umsatzverlust im Januar +++ Übersichten zu aktuellen Corona-Regelungen +++Bundesregierung legt Entwurf für 4. Corona-Steuerhilfegesetz vor +++ Regierung beschließt Verlängerung von Kurzarbeitergeld – ab April nur mit Qualifizierungsmaßnahme  +++

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Corona-Regeln: 2G, 2G plus, Sperrstunde – was gilt jetzt in welchem Bundesland?

In den Bundesländern gelten unterschiedliche Corona-Regeln. Zuletzt haben einige Bundesländer die Corona-Maßnahmen gelockert durch Aufhebung von Sperrstunden. Eine Linkliste zu den aktuellen Corona-Verordnungen der Bundesländer finden Sie auf > bundesregierung.de.

Corona-Vorgaben des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern:

Regierung beschließt Verlängerung von Kurzarbeitergeld – Änderung ab April bei Sozialversicherungsbeiträgen

Mit Beschluss vom 09.02.2022 wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1. März in Kraft treten. Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt:

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  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
    • die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.
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Wichtig: Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Bund und Länder wollen Verlängerung der Überbrückungshilfe bis Ende Juni

Die aktuellen Corona-Hilfen für Unternehmen (Überbrückungshilfe IV) werden laut Medienberichten erneut verlängert. Im Raum steht eine Verlängerung bis Ende Juni, also wie die erst kürzlich beschlossene Verlängerung der Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld. Bei einem Online-Meeting haben sich dafür die Wirtschaftsminister der Länder und des Bundes ausgesprochen. Genaue Rahmenbedingungen sollen zügig besprochen und vereinbart werden, wie der Bundeswirtschaftsminister Habeck am Dienstag sagte. Ein Vertreter des DEHOGA NRW forderte mehr staatliche Hilfen. „Die staatlichen Leistungen müssen der jetzigen Situation angemessen angepasst werden und bis zum Ende der Krise laufen“, sagte der Regionalpräsident des DEHOGA NRW, Hans-Dietmar Wosberg. Bisher bekommen Firmen, deren Monatsumsatz mindestens 30 Prozent niedriger ist als im gleichen Zeitraum des Jahres 2019, die Überbrückungshilfe IV. Wosberg fordert, dass Firmen schon bei mindestens 10-prozentigen Einbußen antragsberechtigt sind. Andere Unterstützungen sollten ebenfalls erhöht werden, sagte er. > ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Themen in diesem Artikel
AnalyseCoronaCorona-HilfenStudie

Bundesregierung legt Entwurf für 4. Corona-Steuerhilfegesetz vor

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines 4. Corona-Steuerhilfegesetzes vorgelegt.
Wesentliche Regelungen sind:

  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert. Damit sind Arbeitgeberzuschüsse (Aufstockung) beim Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 steuerfrei.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von 10 Mio. Euro (bzw. 20 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 beibehalten. Die Änderung führt dazu, dass erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. Euro (bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten) zurückgeführt werden.
  • Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde verlängert. Sie gilt nun auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Durch die Verlängerung der Regelung haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen werden ebenso um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenden Fällen wird um weitere drei Monate verlängert.
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