Der Teil-Lockdown seit November wird verlängert: auch im Dezember müssen Bürger und Unternehmer sich auf Einschränkungen und strengere Regeln einstellen. Denn zuletzt sind auch in Deutschland die Infektionszahlen nicht ausreichend gesunken und am 25. November 2020 meldete das Robert Koch-Institut 410 Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus binnen 24 Stunden – ein neuer Höchstwert für Deutschland.
Diese neuen Regelungen und Maßnahmen wurden vom Bund und den Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie am 25. November 2020 beschlossen:
- Der Teil-Lockdown wird bis zum 20. Dezember bundesweit verlängert. Zwischen den Weihnachtstagen und Neujahr sollen gesonderte Regelungen gelten. Die Beschränkungen werden „nach menschlichem Ermessen bis Anfang Januar gelten müssen“, sagte Kanzlerin Merkel.
- Insbesondere die Gastronomie sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
- Auch im Dezember soll es eine Wirtschaftshilfe für von Corona-bedingten Schließungen betroffenen Unternehmen geben. Diese sollen genau so wie die sog. „Novemberhilfen“ geregelt sein. Insgesamt sollen 17 Milliarden Euro dafür zur Verfügung gestellt werden.
- Die sogenannte Überbrückungshilfe III soll bis zum Juni 2021 verlängert werden.
- Restaurants und Hotels werden über die Feiertage und über den Jahreswechsel nicht wieder öffnen dürfen.
- Es soll neue Strategien für „Extreminfektionslagen“ geben. Ab einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen soll es zusätzliche Einschränkungen nach Ermessen der Länder geben. Derzeit trifft dies auf das Land Berlin und 62 weitere Städte bzw. Landeskreise in Deutschland zu.
- Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel.
- Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
- In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
- Auch im Einzelhandel sollen strengere Auflagen gelten. Demnach soll sich in den Geschäften höchstens eine Person auf zehn Quadratmetern aufhalten dürfen, wenn der Laden bis zu 800 Quadratmeter Verkaufsfläche hat. Bei größeren Geschäften soll sich ab 801 Quadratmetern nur noch eine Person auf 20 Quadratmetern aufhalten dürfen.
- Auf „belebten Plätzen und Straßen“ soll die Verwendung von Feuerwerk und Böllern untersagt werden, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die Details dazu sollen die Städte vor Ort regeln.
- Die Kontaktbeschränkungen sollen zudem verschärft werden: Nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sollen sich treffen dürfen – Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Einzig Schleswig-Holstein will hier ausscheren und bei den momentan geltenden Kontaktregeln bleiben.
- Ab dem 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 sollen bundesweit Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen „aus dem engsten Familien- und Freundeskreis“ erlaubt werden, also auch mit Personen aus mehreren Haushalten.
- Die Weihnachtsferien sollen bundesweit einheitlich geregelt werden. Angedacht ist, dass diese bereits am 19. Dezember starten.