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Corona-Update: Update zu Kurzarbeitergeld bei freiwilliger Betriebsschließung • Kürzung bei Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden - nur 90 % der Fixkosten werden erstattet +++ Update zu Kurzarbeitergeld bei Schließung wegen 2G oder 2G Plus-Vorgabe +++ Übersichten zu aktuellen Corona-Regelungen +++ BGH: Kürzung der Gewerbemiete möglich bei Lockdown - aber nicht pauschal +++
kaboompics, pexels

Corona-Regeln: 2G, 2G plus, 3G – was gilt jetzt in welchem Bundesland?

In den Bundesländern gelten aktuell wieder unterschiedliche Corona-Regeln, das reicht vom Übernachtungsverbot über 2G, 2G plus bis 3G. Viele Bundesländer haben aber zuletzt die Maßnahmen verschärft. Eine Linkliste zu den aktuellen Regelungen finden Sie auf > bundesregierung.de.

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Corona-Vorgaben des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern:

Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden – nur 90% der Fixkosten werden erstattet

Seit 7. Januar 2022 kann die neue Überbrückungshilfe IV (4) beantragt werden. Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Anders als zuletzt werden nicht mehr maximal 100 % , sondern nur noch maximal 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet. Andererseits gibt es eine wichtige positive Ergänzung: Zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen gehören künftig auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen – unabhängig davon, ob diese durch eigenes Personal oder durch die Beauftragung eines Dienstleisters anfallen. Dies hatte er DEHOGA neben anderen Verbesserungen massiv eingefordert. Mehr – wie z.B. die Erhöhung des Eigenkapitalzuschusses – war gegenwärtig leider nicht zu erreichen. Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro) Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. > weitere Antragsvoraussetzungen und Bedingungen
 

Update zu Kurzarbeitergeld bei freiwilliger Betriebsschließung

Bereits mehrfach hat der DEHOGA über das Problem berichtet, dass Arbeitsagenturen in der „vierten Welle“ Kurzarbeitergeld (Kug) versagen, weil sie die Umsatzrückgänge durch die Corona-Einschränkungen und die Infektionslage nicht als Ursache für den Arbeitsausfall anerkennen. Teilweise werde gastgewerblichen Arbeitgebern recht pauschal unterstellt, man hätte den Arbeitsausfall vermeiden können, wenn man den Betrieb nicht entsprechend der gesunkenen Nachfrage heruntergefahren hätte.
Der DEHOGA hat bereits zu Beginn der vierten Welle gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) darauf gedrungen, hier eine praxisgerechte und pragmatische Vorgehensweise anzuwenden. In einigen Regionaldirektionen der BA sind hierfür Fragebögen im Einsatz. Ganz aktuell hat die BA jetzt zumindest die bisher sehr restriktive und aus Sicht des DEHOGA auch nicht sachgerechte Formulierung in ihren FAQs angepasst. Der DEHOGA weist aber Hoteliers und Gastronomen, die jetzt Kurzarbeit neu anzeigen oder die den Umfang der Kurzarbeit spürbar ausweiten, nochmals darauf hin, dass allein der Hinweis auf 2G bzw. 2G Plus-Regelungen oder auf Umsatzrückgänge nicht für einen Kug-Anspruch ausreicht. Sondern es muss ausdrücklich und möglichst konkret erläutert und möglichst belegt werden, warum dies zu einem Arbeitsausfall führt, der auch nicht hätte vermieden werden können, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt würde. Wichtig dabei: Ein gastgewerblicher Betrieb muss nicht offengehalten bzw. mit unveränderten Öffnungszeiten oder unverändertem Angebot fortgeführt werden, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist, das heißt, wenn die dadurch entstehenden Kosten den Ertrag übersteigen.
Die BA formuliert dazu (Stand 12.01.2022) wie folgt:
Die „3G oder 2G oder 2Gplus“-Vorgaben allein können keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt auch hier das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Dieser kann in einem Kunden-/Gästerückgang begründet sein. Dabei ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Einschränkung des Geschäftsbetriebes zeitlich (durch Verkürzung der Öffnungszeiten oder vollständige Schließung) sowie inhaltlich (Reduzierung des Angebots) zu vermeiden.
Anders als bei den Überbrückungshilfen ist ein Umsatzrückgang beim Kurzarbeitergeld nicht unmittelbar Auslöser für die Entstehung des Anspruchs. Der Kunden-/Gästerückgangs muss zusätzlich dazu führen, dass Ihnen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zur Vermeidung der Kurzarbeit wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, da der Ausfall über das übliche Betriebsrisiko hinausgeht. Wenn Sie in einem solchen Fall wegen der Verkürzung von Öffnungszeiten oder sogar der vorübergehenden Schließung Ihres Betriebs Kurzarbeit einführen müssen, sind die Gründe für einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit im Einzelfall darzulegen. Hierbei ist es wichtig, die aktuelle Entwicklung (Kunden/Gäste sowie Umsatz) im Vergleich zu Zeiten vor der COVID-19-Pandemie darzustellen. Reine saisonale Schwankungen zählen nicht dazu, sie können nicht über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Mögliche Nachweise können betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), Belegungs-/Auslastungspläne, Gästebons oder Ähnliches sein.

BGH: Kürzung der Gewerbemiete möglich bei Lockdown

Der Bundesgerichtshof hat am 12.01.2022 entschieden (Aktenzeichen XII ZR 8/21), dass im Fall einer Geschäftsschließung in Folge eines des Corona-Lockdowns grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Damit ist die Minderung der Miete gemeint. Dies bedeutet aber nach Auffassung des Gerichts nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann.
Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB).
Eine pauschale Betrachtungsweise sei nicht gerecht. Relevant sei die Dauer der Schließung, der konkrete Umsatzrückgang und auch, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern. Auch die finanziellen Vorteile seien zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Dabei können auch Leistungen einer ggf. einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters zu berücksichtigen sein. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, bleiben hingegen bei der gebotenen Abwägung außer Betracht, weil der Mieter durch sie keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen erreicht. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist nicht erforderlich. Schließlich sind bei der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vermieters in den Blick zu nehmen.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte zuvor entschieden, dass ein Einzelhändler nur etwa die Hälfte der Miete zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf, das Gericht in Dresden muss die Sache noch einmal verhandeln und dabei die Vorgaben des BGH berücksichtigen.

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