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Digitaler Meldeschein: technische Umsetzung komplizierter als gedacht

Im September verkündete die Bundesregierung, dass die Meldepflicht auf Papier künftig abgeschafft würde. Nun zeichnet sich ein leichter Dämpfer der Vorfreude ab: Wird das neue Bürokratieentlastungsgesetz III tatsächlich die erhoffte Erleichterung für die Branche mit sich bringen? Und welche Auflagen, bzw. technischen Voraussetzungen sind für den digitalen Meldeschein in Planung?

Pinkypills | iStockphoto

Die Gründe für den digitalen Meldeschein sind vorrangig eine Zeitersparnis, die durch den Wegfall handschriftlich ausgefüllter Meldescheine gewonnen würde, zudem könnten so der hohe Papierverbrauch und teure Lagerungskosten gesenkt werden, die die Aufbewahrungspflichten mit sich brächten. Künftig könne man also das Check-in-Prozedere deutlich abkürzen, es bedürfe lediglich eines Tablets, bzw. Smartphones und entsprechenden Fingerwisches des Gastes, um das bisherige Verfahren deutlich abzukürzen.

2 technische Voraussetzungen:  “Starke Kundenauthentifizierung” oder elektronischer Personalausweises

Ganz so einfach dürfte es nach neuesten Entwicklungen nun jedoch nicht werden, wie einer offiziellen Stellungnahme des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) zu entnehmen ist. Hieraus geht hervor, dass das Prozedere des Check-in bestimmte technische Voraussetzungen zu erfüllen hat: Die Unterschrift des Gastes muss demnach durch andere, ebenfalls als sicher geltende Verfahren ersetzt werden. Hierfür sieht der aktuelle Gesetzesentwurf zwei Varianten vor. Einerseits die sogenannte “Strong Customer Authentication”, auch SCA oder “Starke Kundenauthentifizierung” genannt, oder aber die elektronischen Funktionen des Personalausweises.

Die SCA wird im Rahmen der ab 2020 gültigen Zahlungsdienstrichtlinie PSD2 verlangt und dürfte das Meldeverfahren nicht unbedingt vereinfachen: Bei elektronischen Zahlungen müssen gemäß der SCA zwei von drei Elementen (Wissen, Besitz oder Inhärenz) vorliegen. „Wissen“ bezieht sich hier auf ein Passwort, „Besitz“ wäre demnach für den Gast dann das Smartphone oder ein Tablet. „Inhärenz“ bezieht sich auf Dinge, die dem Gast körperlich eigen sind: zum Beispiel ein Fingerabdruck.

Die Alternative zum SCA wäre der elektronische Identitätsnachweis mit PIN über den Personalausweis. Vorausgesetzt, dieser ist mit einer eID-Karte ausgestattet und der Gast stimmt der Datenübertragung auf diesem Wege zu. Ebenfalls auslesbar wären die Daten auch über ein spezielles Gerät, das die Hotels jedoch im Vorfeld auf eigene Kosten anschaffen und speziell zu diesem Zweck bereitstellen müssten. 

Aus Sicht der Regierung würden sich diese Investitionen für das Gastgewerbe dennoch lohnen, die Summe von geschätzten 52 Millionen Euro Einsparungen durch die Zeitersparnis stünden definitiv in lohnender Relation.Kritikern dieser Sichtweise trösten sich mit der vorgesehenen Möglichkeit, dass trotzdem nach wie vor auch die altbewährten, händisch ausgefüllten Meldescheine erlaubt bleiben.
 

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Der DTV bewertet die aktuellen Entwicklungen laut Stellungnahme vom 17.10.2019 wie folgt:
 

  1. Das digitale Verfahren muss die üblichen Ablauf-Prozesse bei der Bezahlung berücksichtigen. In Hotels wird oft beim Check-out bezahlt, in der Ferienwohnung beim Check-In oder sogar vor Anreise (zum Beispiel in Form einer Anzahlung). 
     
  2. Oft ist die beherbergte Person nicht identisch mit dem „Payment-Inhaber“ (Firmenreisen, Kegelklubs, Gruppenreisen etc.). Deshalb ist zu klären, ob nicht bereits das Vorhalten der EC-Karte und die Eingabe der PIN evtl. schon eine eindeutige Identifikation ermöglicht. 
     
  3. Es muss vermieden werden, dass durch den kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung unnötig Daten beim Gastgeber/Vermieter gespeichert werden müssen. Regelungsinhalt sollte sein, dass durch den kartengebundenen Zahlungsvorgang lediglich eine Authentifizierung der beherbergten Person erfolgt. Anderenfalls würde der Aufwand für die Sicherung der elektronisch gespeicherten Daten ins unermessliche steigen. 
     
  4. Gespeichert werden damit lediglich die gemäß § 30 Absatz 2 zu erhebenden Daten (Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.) 
     
  5. Eindeutig zu definieren ist die beherbergte Person. Sollten künftig alle Mitreisenden einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung durchführen müssen, würde das Ziel des Regelungsvorhabens nach Entlastung verfehlt. 
     
  6. Bei der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (Personalausweis) muss der Gastgeber/Vermieter über ein zertifiziertes Lesegerät für Personalausweis/Reisepass verfügen (Anschaffungskosten ab ca. 40 Euro). Außerdem verfügen viele Smartphones und Tablets bereits über die technischen Voraussetzungen, als Kartenlesegerät zu fungieren. Zu klären ist, ob auch diese Möglichkeit besteht und ob die Daten nur der Identifizierung dienen oder auch gespeichert werden müssen.
     
  7. Bisher ist es für deutsche Staatsbürger nicht erforderlich, dass sie sich in der Unterkunft mit dem Personalausweis ausweisen. Ist zukünftig der Personalausweis für die Authentifizierung notwendig, könnte dies einen Aufwand für die Gäste bedeuten, der sie von dem System Abstand nehmen lässt. In dem Fall würde wieder auf die Papiervariante zurück gegriffen werden und das Ziel nicht erreicht. 

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