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Kontrolliertes Spiel unter den Augen des Gastwirts

Ab sofort gelten neue gesetzliche Regelungen für den Betrieb von Geldspielgeräten in der Gastronomie. Für Unternehmer bedeutet dies mehr Aufwand.
Ralf Bastian
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Geldspielgeräte haben in der Gastronomie Tradition. Nach Angaben des Dachverbandes Die Deutsche Automatenwirtschaft werden solche Spielautomaten seit den 50er Jahren eingesetzt – mit Erfolg, denn Gastronomen können von Geldspielgeräten finanziell profitieren.  

Folgende Änderungen sind in den letzten Jahren in Kraft getreten

  • Keine Geldspielgeräte in Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen eine untergeordnete Rolle spielt (Bistros in Tankstellen, Bäckereien mit Ausschank etc.).
  • Keine Geldspielgeräte in „erlaubnisfreier Gastronomie“; die Definition ist komplex und vom jeweiligen Landesrecht abhängig. Bereits individuell erteilte Geeignetheitsbescheinigungen entfallen aber nicht automatisch.
  • Unternehmer, die eine neue Aufstellerlaubnis beantragen, sowie relevante Mitarbeiter von erlaubten Aufstellern (Techniker, leitende Mitarbeiter) benötigen einen IHK-Sachkundenachweis.
  • In der Gastronomie sind ab dem ersten Geldspielgerät zusätzliche technische Jugendschutz- Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.
  • Einsatz einer geräte- und personenungebundenen Identifikationskarte („Gerätekarte“) in allen neu zugelassenen Geldspielgeräten.
  • ab 11. November 2019: Nur noch maximal zwei Geldspielgeräte in der Gastronomie

Zudem gelten auch Vorschriften bei den Geräten an sich, unter anderem bei der Zulassung neuer Geldspielgeräte

  • Einsatz pro Spiel maximal 20 Cent
  • Gewinn maximal zwei Euro pro Spiel, maximal 400 Euro pro Stunde
  • Verlust maximal 60 Euro pro Stunde
  • verboten: Punktespiel, Jackpots/ Sonderzahlungen, Vorglühen, Automatiktaste
  • nach einer Stunde fünf Minuten Pause, nach drei Stunden alle Anzeigen auf null

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