Suche

Nach noyb Abmahnwelle: Taskforce legt Mindestanforderungen an Cookie Banner fest

Fast ein Jahr nach der von noyb gestarteten Abmahnwelle gegen mutmaßlich nicht datenschutzkonforme Cookie Banner gibt es nun einen Berichtsentwurf mit Mindestanforderungen.
XPS, Unsplash
Anzeige

Was wurde von noyb abgemahnt?

Auch wenn Cookie Banner sofern nötig auf den meisten Webseiten eingesetzt werden, so mangelt es bei Umsetzung und Gestaltung an Nutzerfreundlichkeit. Längere Klickwege, um Cookies ablehnen zu können, sind keine Seltenheit, erklärende Textbausteine verwirren häufig, anstatt zu helfen. Die Datenschutz-Grundverordnung jedoch besagt ausdrücklich, dass eine klar ersichtliche Ja / Nein Entscheidung getroffen werden muss. noyb hat tausende Webseiten, die auf eine gängige Cookie Banner Software-Lösung (One-Trust) setzen, gescannt und mangelhafte Umsetzungen herausgefiltert und angemahnt.

Was sind die Aufgaben der Taskforce?

Die Taskforce wurde von den Aufsichtsbehörden zusammengestellt, die im Auftrag des  Europäischen Datenschutzausschusses (EADS) agiert. Ziel war die kontrollierbare und koordinierte Abwicklung der europaweiten Beschwerden hinsichtlich nicht datenschutzkonformer Cookie Banner.

Das Ergebnis: Die Mindestanforderungen an Cookie Banner

Die Taskforce hat nun einen Berichtsentwurf vorgelegt, der die Mindestanforderungen an Cookie Banner übersichtlich darlegt. Es ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden auf dieser gemeinsamen Basis weiterhin gegen Verstöße vorgehen und Beschwerden sowie Abmahnungen versenden werden. Bei den folgenden Mängeln sollte der Cookie Banner dringend ersetzt oder überarbeitet werden:

  • Die Möglichkeit zu Zustimmung und Ablehnung finden sich nicht auf derselben Ebene
  • Es gibt bereits vorab ausgewählte Kästchen
  • Die Textlinks zur Ablehnung werden grafisch nicht hervorgehoben
  • Innerhalb des Cookie Banners gibt es keinen Link zur Ablehnung
  • Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden

Jetzt das datenschutzkonforme Cookie Banner Tool entdecken

Die PRO DSGVO bietet den Betreibern von Webseiten mit dem Cookie Banner Tool eine rechtskonforme Möglichkeit, um Abmahnschreiben direkt auszuschließen. Bei gesetzlichen Änderungen der Vorschriften werden die Banner direkt angepasst, der eigene Handlungsbedarf wird minimiert. Setz dich jetzt mit unseren Datenschutz-Experten in Verbindung und informieren dich unverbindlich unter der 0202 247988-25 oder über unser Kontakformular.

Weitere Artikel zum Thema

Andrea Piacquadio, Pexels
Dem internen Datenschutzbeauftragten obliegt eine hohe Verantwortung, berät er doch das Unternehmen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Pflichten und prüft die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Wichtig ist, dass es für diese Person zu keinen Interessenskonflikten durch[...]
Cookie Richtlinie verstehen und richtig umsetzenGuzaliia Filimonova, iStockphoto
Cookie-Einwilligungen auf Webseiten stellen rechtlich bereits seit Längerem ein heikles Thema dar. Aber was hat es mit den Cookies auf sich und welche Vorteile bieten Consent-Management-Lösungen?[...]
Henry Perks, Unsplash
Wer auf seiner Webseite eine Anfahrtsbeschreibung einbinden will, greift nur zu gerne auf Google Maps zurück – ist es doch easy zu händeln und führt Kunden und Gäste mit nur einem Klicke ins Unternehmen. Doch[...]
IHA Roadshow mit Workshopcharakter zu Reiserecht und DSGVOgeralt | Pixabay
Aufgrund der starken Resonanz bietet der Hotelverband IHA weitere Workshop-Termine in Saarbrücken, Stuttgart und Berlin zur Vorbereitung auf die am 25. Mai 2018 in Kraft tretende europäische Datenschutzgrundverordnung und die ab dem 1. Juli 2018[...]
austindistel | Unsplash
Das Arbeitsgericht Lübeck hat einer Mitarbeiterin einer Pflegeeinrichtung 1.000 Euro Schmerzensgeld für die unzulässige Verwendung eines Mitarbeiterfotos auf der firmeneigenen Facebookseite ihres früheren Arbeitgebers zugestanden. Das Unternehmen hatte keine Einwilligung der Arbeitnehmerin für diese Bildveröffentlichung[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.