Suche

Videoüberwachung

Surf Ink, iStockphoto
Anzeige

Die Videoüberwachung des Arbeitnehmers steht im klassischen Spannungsfeld zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an einer Absicherung seines Betriebes und den datenschutzrechtlichen Rechten der Mitarbeiter.

Bei der Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Videoüberwachung ist zwischen Videoüberwachung im öffentlichen Betriebsgelände und Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Betriebsgelände zu unterscheiden

Videoüberwachung im öffentlichen Betriebsgelände

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung im öffentlichen Betriebsgelände richtet sich nach Art. 13 DSGVO und §4 BDSG n.F. Demnach ist in der Praxis zu unterscheiden zwischen einer Videoüberwachung in geschlossenen Bereichen (z.B. den Büroräumen) und öffentlich zugänglichen Räumen (z.B. einem Supermarkt).
 

Videoüberwachungen in geschlossenen Bereichen

Für Videoüberwachungen in geschlossenen Bereichen gelten die folgenden Anforderungen an die Informationspflichten:

  • Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einsch. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO)
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO)
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGO)
  • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art.6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 2 lt. a DSGVO)
  • Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO)
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, gegebenenfalls Empfänger der Daten)

In öffentlich zugänglichen Räumen gelten andere Anforderungen aus § 4 BDSG n.F. Unter öffentlich zugänglichen Räumen sind dabei umbaute Flächen zu verstehen, die ihrem Zweck nach dazu bestimmt sind, von einer unbestimmten Zahl oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personen betreten oder genutzt zu werden. 
Insoweit können öffentliche Betriebsgelände auch außerhalb eines Gebäudes liegen, wenn eine ausreichende Umbauung und Abgrenzung (z.B. durch Zäune) vorliegt.

Videoüberwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen

Für Videoüberwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen gelten die folgenden Anforderungen an die Informationspflichten:

  • Der Umstand der Beobachtung (z.B. durch ein Piktogramm, Kamerasymbol)
  • der Name und
  • die Kontaktdaten des Verantwortlichen

Die vorgenannten Voraussetzungen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. In der Praxis hat sich hier ein Piktogramm mit entsprechenden Hinweistexten bewährt. Beispiele für öffentlich zugängliche Räume sind Verkaufsräume, Eingangsbereich und Empfang eines Hotels, Ausstellungsräume oder Bahnsteige.

Wichtig ist insoweit auch § 4 Abs. 2 BDSG n.F. welcher vorsieht dass die Videoüberwachung durch geeignete Maßnahmen (z.B. Schilder) kenntlich zu machen ist.

Für private Unternehmen ist demnach die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, wenn sie entweder zur Wahrung des Hausrechts oder Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Ziele dient.

Unproblematisch ist hier in der Regel die Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts. So ist es in vielen größeren Unternehmen üblich und zur Wahrung der Sicherheit, z.B. vor Einbrechern erforderlich. Oft wird insoweit der Eingangsbereich per Video überwacht. Häufig wird dabei allerdings vergessen, dass entsprechend der oben dargestellten Vorschriften ein Hinweis erforderlich ist.

Für die Dokumentation des gesetzlich erforderlichen berechtigten Interesses des Unternehmens an einer Videoüberwachung ist es für die Praxis bedeutsam, dass die im Gesetz genannten konkret festgelegten Zwecke vor Beginn der Videoüberwachung konkret festgelegt und schriftlich beschrieben werden. Dies kann (muss aber nicht zwingend) in einer Verfahrensbeschreibung erfolgen. Die Beweislast für eine konkrete und rechtzeitige Festlegung der vorgenannten Zwecke obliegt insoweit dem Unternehmen.

[cs_gb id=11835]

Beispiel aus der Praxis für eine Festlegung der Zwecke bei Videoüberwachung:

Umfang der Videoüberwachung:

Die Firma XY hat sich dazu entschieden, die Kasse während der Geschäftszeiten per Video zu überwachen. Hierzu wird eine Videokamera jeweils an der Decke der Geschäftsräume platziert, deren Aufnahmebereich auch die Kassen selbst erfasst. Die Mitarbeiter werden entsprechend informiert. Da es sich um einen allgemein zugänglichen Teil des Geschäftsbetriebes handelt, werden zusätzliche Schilder in den Geschäftsräumen platziert, die auf die Videoüberwachung hinweisen.

Zweckbestimmung der Videoüberwachung:

Die Zweckbestimmung der vorgenannten Videoüberwachung ist es, sicherzustellen, dass auf der einen Seite keine unberechtigten Personen auf die Kassenbestände zugreifen und zum anderen Personen Kassenbestände nicht ohne Berechtigung prüfen können.

Weitere Artikel zum Thema

Nicht verzweifeln, sondern jetzt mit der DSGVO auseinandersetzen.www_slon_pics | Pixabay
Der 25. Mai ist ein wichtiger Tag in ganz Europa. An diesem Tag tritt die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Übergangsfristen sind dann zu Ende, empfindliche Strafen drohen bei Verstößen gegen das neue Gesetz. Doch: Die[...]
Melpomenem, iStockphoto
Die Unternehmen in der Branche verarbeiten mit fortschreitender Digitalisierung des Betriebes eine Vielzahl personenbezogener Daten. Hieraus ergeben sich für die Geschäftsführung der Unternehmen persönliche Haftungsrisiken von Geldbußen bis zu Haftstrafen. Zur Minimierung des Unternehmensrisikos geben[...]
Eva Birkmann
Nun ist sie da und mit ihr jede Menge Fragen: Wie funktioniert die Corona-App, wie ist die Nutzung juristisch und hier vor allem arbeitsrechtlich zu bewerten? Können Arbeitgeber die Nutzung von Beschäftigten und Besuchern verlangen?[...]
Ab 25. Mai gültig: Die neue DSGVOMiriam Grothe
Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben sich Grundsätze, die bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beachtet werden müssen.[...]
Alernon77, iStockphoto
Die Inzidenzen sinken, die Impfquote steigt. Die Lage bessert sich und zahlreiche Einschränkungen werden aufgehoben. Auch viele Arbeitgeber planen die Rückkehr zur betrieblichen Normalität. Aber ist das ohne Kenntnis des Impfstatus möglich? Fragen danach sind[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.