Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hält dieses Vorgehen für nicht verboten, weil Expedia in Deutschland einen Marktanteil von unter 30 Prozent habe und somit in den Anwendungsbereich der „Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung“ falle. „Das OLG Düsseldorf hält Expedia also für zu unbedeutend, um wettbewerbswidrig handeln zu können. Dieses Urteil kann dem Rechtsfrieden nicht dienlich sein. Ich empfinde das als Schlag ins Gesicht der mittelständischen Hotellerie, die ihrerseits schon wettbewerbsrechtlich angezählt wird, sobald in einer Zeitungsanzeige mal eine rechtsförmliche Impressumsangabe fehlt“, kritisierte der IHA-Vorsitzende und stellvertretende DEHOGA-Präsident Otto Lindner.
Der Hotelverband wird weitere Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof einlegen. Für ihn ist die schematische Anwendung besagter Vertikal-GVO 330/2010 auf den Fall von Online-Buchungsportalen klar nicht rechtens, da dies dem Zweck der Kartellgesetze zuwider liefe und effektiver Wettbewerb zu Lasten der Verbraucher und der Hotellerie eliminiert würde. Die umstrittenen Bestpreisklauseln sind nach Auffassung des IHA letztlich eine Spielart vertikaler Preisbindungen und damit eine generell nicht freistellbare Kernbeschränkung des Wettbewerbs.
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Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Helmut König ist geschäftsführender Gesellschafter der BBWP GmbH, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, die eng mit der internationalen Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt kooperiert. Die BBWP GmbH bietet umfassende Leistungen in Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und betriebswirtschaftlicher Beratung und besitzt besondere Expertise in der Begleitung mittelständischer Mandanten. Weitere Informationen unter www.bbwp-audit.com