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Online-Schlichtungsplattform abgeschaltet: Diese Angaben müssen von Website & AGB verschwinden

Die EU hat die Online-Schlichtungsplattform endgültig abgeschaltet – damit entfällt auch die Pflicht, den Link auf Ihrer Website, in E-Mails oder AGB anzugeben. Wer jetzt nicht reagiert, riskiert wahrscheinlich Abmahnungen. Was sofort zu tun ist.

Pexels, PixabayPexels, Pixabay

Zum 20. Juli 2025 wurde die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der EU-Kommission endgültig abgeschaltet. Über Jahre diente sie als zentrale Anlaufstelle für Verbraucher, um Streitigkeiten aus Online-Geschäften außergerichtlich zu klären. Auch Gastronomiebetriebe mit Online-Präsenz waren verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis im Impressum, in den AGB oder in E-Mail-Signaturen vorzuhalten. Mit der Abschaltung entfällt diese Pflicht – und es besteht Handlungsbedarf, um Abmahnrisiken zu vermeiden.

Was Betriebe jetzt tun müssen

  1. Alle Hinweise auf die OS-Plattform entfernen
    Kontrollieren Sie Impressum, AGB, Buchungsbestätigungen, E-Mail-Signaturen und sonstige Texte. Jeglicher Link oder Hinweis auf die OS-Plattform muss vollständig gestrichen werden. Veraltete Angaben könnten nicht nur für Verwirrung sorgen, sondern im schlimmsten Fall auch wettbewerbsrechtlich beanstandet werden.
  2. Informationspflicht nach VSBG bleibt bestehen
    Die Abschaffung der OS-Plattform ändert nichts an den Pflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Sie müssen weiterhin klar und transparent angeben, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an einem nationalen Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Diese Information gehört in Impressum und AGB – unabhängig davon, ob Sie solche Verfahren anbieten oder nicht.
  3. Unterlassungserklärungen prüfen
    Unternehmen, die in der Vergangenheit wegen fehlender OS-Hinweise abgemahnt wurden und daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten diese jetzt juristisch prüfen lassen. Da die Pflicht entfallen ist, kann in vielen Fällen eine Kündigung oder Anpassung der Erklärung sinnvoll sein.
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Relevanz für die Gastronomie

Gerade Betriebe, die Reservierungen, Bestellungen oder Gutscheinverkäufe online abwickeln, waren bisher zur OS-Verlinkung verpflichtet. Die Abschaffung ist zwar eine kleine bürokratische Entlastung, ersetzt aber nicht die Notwendigkeit, die eigene Rechts- und Datenschutzerklärung regelmäßig zu aktualisieren.

Wer seinen Webauftritt ohnehin überarbeitet, sollte in diesem Zuge prüfen, ob alle Pflichtangaben nach Telemediengesetz (TMG), DSGVO und VSBG korrekt sind.

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Sie brauchen Hilfe? Wenden Sie sich an unsere Experten von PRO-DSGVO

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