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Wie reagieren bei einer Abmahnung wegen Nutzung von Google Fonts?

Google stellt für die Gestaltung von Webseiten eine große Bandbreite an kostenlosen Schriften zur Verfügung. Doch wer die Schriften nicht datenschutzkonform eingebunden hat, erhält mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später ein Mahnschreiben. Woher kommt die derzeitige Abmahnwelle, was ist der Vorwurf und wie sollte der Betroffene reagieren? Fragen auf die wichtigsten Antworten.
Pixabay, Pexels

Update 22.12.2022: Durchsuchungen bei betrügerischen Abmahnern

Wie schon beschrieben haben ein paar findige Anwälte inklusive einer Handvoll Mandanten zahlreiche Abmahnungen wegen der unsachgemäßen Nutzung von Google Fonts versendet. Viele Empfänger haben die Bußgeldbescheide nicht hinterfragt und bis zu 170 Euro gezahlt. Jetzt wurden von der Staatsanwaltschaft Berlin Ermittlungen wegen des Verdachts auf Abmahnbetrug und Erpresungsversuch eingeleitet. Die Ermittlungen richten sich gegen den Anwalt Lenard und seinen Mandanten Ismail und beziehen sich auf mehr als 2.000 Fälle. Laut heise.de liegen Durchsuchungsbeschlüsse für Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden vor, zudem zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme von 346.000 Euro.

Was sind Google Fonts?

Wer eine Webseite gestaltet, nutzt bei der Wahl der Schriftart häufig die beliebten Google Fonts. Auf einer Webseite stellt Google den Designern eine große Auswahl an Schriften kostenlos zur Verfügung. Eingebunden werden diese dann direkt über einen Codeschnipsel oder aber über die Installation auf dem eigenen Server. Wir haben in unserem Artikel „Google Fonts sind nicht mehr datenschutzkonform“ alle wichtigen Informationen inklusive Handlungsanweisung zusammengefasst.

Was ist die Begründung für die Abmahnungen?

Bereits beim Laden der Seite werden Daten des Nutzers an Google-Server übertragen, ohne dass der Nutzer hier eine Entscheidung treffen konnte, ob er damit einverstanden ist oder er dem Vorgang widersprechen konnte. Damit handelt es sich um einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung.

In den Abmahnschreiben bezieht sich der Abmahnende auf genau diesen Umstand und bezieht sich auf sein „individuelles Unwohlsein“, da seine Daten an Google übermittelt werden würden.

Wer ist für die Abmahnwelle verantwortlich?

Mit einem Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022 wurde offiziell bestätigt, dass die Nutzung von Google Fonts auf Internetseiten auch nicht mehr auf die berechtigten Interessen des Betreibers nach Artikel 6, Absatz 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung gestützt werden kann. Die Betreiberin einer Webseite war zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 100 Euro verurteilt worden, da es durch die Nutzung von Google Fonts zu einer „unerlaubten Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers“ kam. Dieses Urteil ist nach wie vor hoch umstritten, hat aber augenscheinlich für ein neues Geschäftsmodell gesorgt.

Seit Wochen grassieren Abmahnschreiben von Anwälten, die ihre Mandanten hinsichtlich einer „Persönlichkeitsverletzung Datenschutz ‘Google Fonts‘“ vertreten. Die Recherchen verschiedener Unternehmen haben ergeben, dass vermutlich mehr als einhunderttausend identischer Schreiben mit meist auch gleichnamigen Mandanten versendet wurden.

Absender ist meistens die RAAG Kanzlei aus Meerbusch oder Rechtsanwalt Kilian Lenard. Das zunächst seriös wirkende Schreiben wirft jedoch bei näherer Betrachtung einige Fragen auf. So scheint der Klient selbst gar nicht die betreffende Webseite besucht zu haben, es wird immer auf eine Interessengemeinschaft Datenschutz (kurz VIVA Datenschutz) verwiesen. Doch stellt sich die Frage, warum dann nicht diese Interessengemeinschaft der Auftraggeber ist. Auch bei der beiliegenden Rechnung gab es wohl Fehler bei der Geltendmachung der anwaltlichen Auslagenpauschale.

Des Weiteren werden häufig „weitergehende rechtliche Konsequenzen“ angedroht – es ist jedoch noch kein Fall bekannt, in dem selbige ergriffen wurden.

Welche Möglichkeiten haben Betroffene?

Zunächst sollte umgehend geprüft werden, ob der Vorwurf der Verwendung von Google Fonts gerechtfertigt ist. Falls dies zutrifft, sollten auf jeden Fall Schritte eingeleitet werden, um die Schriftarten lokal zu speichern, damit keine Daten mehr an Google übertragen werden.

Hinsichtlich des anwaltlichen Schreibens gilt es, Ruhe zu bewahren und zunächst in Erfahrung zu bringen, ob der Brief aus der Abmahnwelle zu stammen scheint (Vergleich des Absenders und der Kanzlei mit bereits bekannten Personen, leicht über eine Suchmaschine herauszufinden). Sollte dies der Fall sein, so kann kein eindeutiger juristischer Rat gefunden werden. Einigkeit herrscht nur darüber, dass die Forderung nicht bezahlt werden soll. Das empfohlene Vorgehen reicht von Ignorieren über anwaltliches Antwortschreiben bis zu Zurückweisung.

Hat Google selbst sich geäußert?

Tatsächlich scheinen die Abmahnwellen so weitreichend zu sein, dass am 18. November sogar von Google eine Stellungnahme im Blog mit einem Link zu FAQs veröffentlicht wurde. In selbigen steht unter der ersten Frage: „Schriftartenanfragen sind von den an google.com gesendeten Anmeldedaten getrennt und enthalten keine Anmeldedaten, die an google.com gesendet werden, wenn andere authentifizierte Google-Dienste wie Gmail verwendet werden.“

Damit macht Google deutlich, dass beim Einsatz von Google Fonts ausschließlich Daten verarbeitet werden, die zur Darstellung des Fonts nötig ist. Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen diese Zusagen auf zukünftige Abmahnungen und Klagen haben wird. Hier gelangen sie zu den vollständigen Fragen und Antworten.

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