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Videoüberwachung – Das Wichtigste in Kürze

Ein sensibles Thema, das bei der aktuellen Brisanz rund um den Datenschutz auch in Zukunft nicht leichtfertig zu behandeln sein wird. Die Videoüberwachung gastronomischer Räume via Kamera versus Persönlichkeitsrechte? Zumindest muss der Gastronom und Hotelier sorgfältig abwägen.

Videoüberwachung in Gastronomie und HotellerieSupirloko89, iStockphoto

Wer Kameras in seinem Betrieb installieren möchte, der sollte sich auskennen, damit es am Ende nicht teuer wird. Denn die Persönlichkeitsrechte der Gäste wie auch der Mitarbeiter sind ein hohes und schützenswertes Gut. Verstöße bei der Videoüberwachung können mit beträchtlichen Geldbußen geahndet werden. Ein Überblick:

  • Nach Datenschutzrecht gelten Gaststätten grundsätzlich als öffentlich zugängliche Räume. Eine Videoüberwachung ist in der Regel nicht zulässig. Jedoch: Zur Wahrnehmung seines Hausrechts kann der Betreiber innerhalb des § 6b Bundesdatenschutzgesetz eine Videokamera installieren, um den Zutritt von Unbefugten zu verhindern.
  • Zulässig ist eine Videoüberwachung außerhalb der Öffnungszeiten. Sie dient der Prävention und Beweissicherung im Schadensfall.
  • Ausnahmsweise zulässig ist eine Videoüberwachung in konkreten und begründeten Verdachtsfällen gegen eine Person.
  • Die Installation von Überwachungskameras ist zulässig an Orten, an denen sich Personen nur kurzweilig aufhalten und ihre Persönlichkeitsrechte damit nicht beschränkt werden. Dazu gehören in der Regel Garderoben, Eingangsbereiche, Flure, Hintereingänge und Lagerräume.
  • Die Installation von Überwachungskameras ist hingegen nicht zulässig an Orten, an denen sich Personen dauerhaft aufhalten. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter gehören hierzu Arbeitsplätze wie zum Beispiel die Großküche. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Gäste sind Kameras in Gästebereichen verboten.
  • Die heimliche Videoüberwachung ist grundsätzlich unzulässig. Es ist ein deutlicher Hinweis erforderlich.

Vor der Installation und Inbetriebnahme einer Kamera heißt es also für Gastronomen und Hoteliers genau hingeschaut. Denn wo einerseits zwar die Ansprüche und Interessen des Betreibers zum Schutz seiner Räumlichkeiten zu berücksichtigen und berechtigt sind, da gilt andererseits das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen. Betreiber sollten sich gewissenhaft absichern und eine Überwachung im konkreten Fall auf Zulässigkeit prüfen. Nur so lassen sich mögliche Bußgelder und Entschädigungsansprüche ausschließen.

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