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Corona-Update für das Gastgewerbe: Überbrückungshilfe III erhält ein „Plus“

Wir filtern wichtige Informationen zur Corona-Krise für die Gastronomie und Hotellerie: +++ DEHOGA warnt vor Corona-Kontrollen in Betrieben +++ Überbrückungshilfe III Plus bis Ende September +++ Regelungen für Kurzarbeit verlängert +++ Jeder zweite Betrieb bangt um Existenz +++ Urteil:_ Versicherung muss nicht bei Schließung wegen Corona zahlen +++
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Übersicht Öffnungstermine und Vorgaben für das Gastgewerbe: Der DEHOGA Bundesverband hat seine Übersichten zu den Öffnungsterminen und den aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das für das Gastgewerbe in den einzelnen Bundesländern aktualisiert. dehoga-corona.de

Überbrückungshilfe III Plus: Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt. Es werden denjenigen Unternehmen eine Restart-Prämie gezahlt, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit holen oder Beschäftigte neu einstellen. Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird verlängert und erhöht auf bis zu 12.000 Euro für die ersten drei Quartale dieses Jahres.

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

 

Kurzarbeitergeld soll bis Ende September verlängert werden: Das Bundeskabinett hat am 09. Juni 2021  beschlossen, die vereinfachten Zugangsregeln zur Kurzarbeit um weitere drei Monate bis Ende September zu verlängern. Demnach werden bis dahin die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit vollständig erstattet. Ab Oktober sollen die Beiträge dann nur noch zur Hälfte übernommen werden, sofern die Kurzarbeit bis zum 30.09.2021 begonnen wurde. br.de

 

DEHOGA warnt vor Corona-Kontrollen in gastgewerblichen Betrieben: Der DEHOGA Bayern informiert seine Mitglieder über verstärkte Kontrollen in gastgewerblichen Betrieben. Einige der kontrollierten Betriebe sollen kein Hygienekonzept vorgelegt haben können und die Gästeregistrierung ausreichend korrekt durchgeführt haben. Der Verband ruft eindringlich dazu auf, die strengen Auflagen einzuhalten, nicht nur mit Blick auf die drohenden Strafen, die die betroffenen Betriebe zahlen müssten. Denn die politischen Entscheidungsträger würden die weitere Öffnungsschritte bzw. deren Rücknahme auch davon abhängig machen, inwieweit sich die Branche an die Regeln hält. Der DEHOGA Bayern (wie auch alle anderen Landesverbände) bietet seinen Mitgliedern dazu Beratung und Hilfestellung an: www.dehoga-bayern.de/coronavirus/

 

Urteil – Versicherung muss nicht bei Betriebsschließung wegen Corona zahlen: Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom 08. Juni 2021 Tage die Berufung eines Restaurantbetreibers in der Dresdner Innenstadt zurückgewiesen, mit der die beklagte Versicherung auf Zahlung wegen der Restaurantschließungen im Zusammenhang mit der »ersten Welle« der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch genommen wurde. Aus Sicht des Gerichts sei zwar die Versicherung nicht auf Betriebsschließungen beschränkt, die ihren Ausgangspunkt in dem versicherten Betrieb hätten; vielmehr verspreche sie auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden großflächigen Schließungen der gesamten Gastronomie. Den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass über die dort ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus Versicherungsschutz auch für Covid-19 versprochen worden sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in dieses Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien. Angesichts dessen könne offenbleiben, ob eine den Versicherungsfall auslösende Betriebsschließung begrifflich überhaupt vorgelegen habe, obwohl nur der stationäre Restaurantbetrieb untersagt worden, ein Außer-Haus-Verkauf aber weiterhin möglich gewesen sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Umfrage – Fast jeder zweite Betrieb bangt weiter um seine Existenz: Nach sieben Monaten Lockdown ist die Freude bei Gastgebern und Gästen über die Wiedereröffnung der Außengastronomie und zum Teil auch der Innengastronomie und der Hotels für touristische Übernachtungen groß. Die meisten Betriebe, die dürfen, haben auch geöffnet. Dennoch läuft das Geschäft aufgrund der Corona-Auflagen nur gebremst. Das geht aus einer aktuellen Branchenumfrage hervor, die der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband am Montag veröffentlicht hat. Trotz des stufenweisen Neustarts verzeichneten die gastgewerblichen Betriebe im Mai Umsatzeinbußen von 67,8 Prozent im Vergleich zum Mai 2019. 60,9 Prozent der Unternehmer sehen aufgrund der gültigen Corona-Auflagen wie Testpflicht, Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote nur schwer eine Perspektive, rentabel wirtschaften zu können. Die existenzielle Not ist weiterhin groß. Auch wenn sich die Zahl der Betriebe, die um ihre Existenz bangen, von 75,5 Prozent im Januar auf nun 45,6 Prozent deutlich reduziert hat. dehoga.de

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