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Corona-Update für das Gastgewerbe: Leiharbeit und Kurzarbeit, Hochwasserschäden, Neues zur Bundesregelung Schadensausgleich, Urlaubsrückkehr

Wichtige Updates und Informationen zur Corona-Krise für die Gastronomie und Hotellerie: +++ Leiharbeitskräfte zählen in der Kurzarbeit bei Beschäftigtenzahl mit +++ Übersicht Corona-Verordnungen und Testpflicht in Bundesländern +++ Corona-Zahlen steigen weiter +++ Neuer Kurzleitfaden zur Bundesregelung Schadensausgleich +++ Hochwasserschäden - das sollten Versicherte beachten +++ Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona +++
Markus Winkler von Pexels
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Übersicht Öffnungstermine, Testpflichten und Vorgaben für das Gastgewerbe: Der DEHOGA Bundesverband hat seine Übersichten zu den Öffnungsterminen, Testpflichtvorschriften und den aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe in den einzelnen Bundesländern aktualisiert. dehoga-corona.de

Corona-Dasboard: Das COVID-19-Dashboard des Robert Koch-Institut informiert tagesaktuell über die Stand der Corona-Infektion auf Ebene der Länder und der Landkreise. Seit über zwei Wochen steigt die 7-Tage-Inzidenz jeden Tag wieder an. Zudem finden Sie auf dem RKI-Dashboard auch eine Liste der Risikogebiete. > zum RKI-Dashboard

Achtung Zehn-Prozent-Quorum – Leiharbeitskräfte zählen in der Kurzarbeit bei Beschäftigtenzahl des Entleihers mit: Aus gegebenem Anlass weist der DEHOGA darauf hin, dass Hotels und Restaurants, die in einem Monat mit Kurzarbeitergeldbezug Leiharbeitskräfte eingesetzt haben, diese in der monatlichen Abrechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) mit angeben müssen. Zwar könne nur der Verleiher Kug für seine Mitarbeiter beantragen. Die Leiharbeitskräfte würden aber als Beschäftigte auch des Entleihers in diesem Monat gezählt – und zwar unabhängig davon, an wie vielen Tagen oder Stunden sie gearbeitet haben. In Fällen, in denen in einem Abrechnungsmonat mehrere Leiharbeitskräfte jeweils nur kurzfristig arbeiten (z.B. bei einzelnen großen Veranstaltungen), andere Teile der Belegschaft aber noch in Kurzarbeit sind, könne das dazu führen, dass die rechnerische Beschäftigtenzahl des Betriebes kurzfristig stark steigt und so das Mindesterfordernis für Kug von 10 % Beschäftigten in Kurzarbeit unterschritten wird. Es werde dann kein Kug gezahlt bzw. dieses – bei der Angabe fehlerhafter, nicht entdeckter Beschäftigtenzahlen im Antrag – im Rahmen der Abschlussprüfung wieder zurückgefordert. Betriebe müssten diese Konsequenz vorsorglich im Blick behalten und berücksichtigen. Werkvertragskräfte seien übrigens in aller Regel keine Beschäftigten des Einsatzbetriebes; etwas anderes gelte nur, wenn dauerhaft vorhandene Arbeitsplätze über einen längeren Zeitraum hinweg durch Werkvertragskräfte besetzt werden. Der Einsatz von Leiharbeitskräften während Kurzarbeit müsse  im Übrigen der Arbeitsagentur nicht vorab angekündigt oder von dieser genehmigt werden. Schließlich handele es sich ja nicht um eine Neueinstellung. Um in solchen Fällen allerdings späteren kritischen Nachfragen zuvorzukommen, eempfiehlt der DEHOGA insbesondere bei Einsatz von Leiharbeitskräften aufgrund eines punktuell deutlich höheren Arbeitsbedarfs (z.B. bei Veranstaltungen) einen Hinweis vorab und / oder eine entsprechende Zusatzbemerkung beim monatlichen Kurzarbeitsantrag. Denn spätestens bei der Abschlussprüfung werde geprüft, ob der Arbeitsausfall unvermeidlich war – wenn ein Betrieb Arbeitskräfte entleiht, während eigene Mitarbeiter noch in Kurzarbeit waren, kann das Fragen aufwerfen. > dehoga-bundesverband.de

Neuer Kurzleitfaden des BMWi zur Bundesregelung Schadensausgleich: Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum neuen Schadensregime „Bundesregelung Schadensausgleich“, der einen weiteren Beihilferahmen von bis zu 40 Millionen Euro pro Unternehmen umfasst, einen Kurzüberblick veröffentlicht. Das Papier soll schnelle Orientierung zur Schadensausgleichsregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe III beziehungsweise III Plus geben. Weitere Details zur „Bundesregelung Schadensausgleich“ finden sich hier in den FAQs zu Beihilferegelungen, dort insbesondere unter Punkt A) IV.

Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona: Wenn Mitarbeiter aus dem Auslandsurlaub zurückkommen, können für sie verschiedene Anmelde-, Test-, Nachweis- oder Quarantänepflichten gelten. Daraus ergeben sich für die Unternehmen verschiedene arbeitsrechtliche Fragestellungen. Was ist beispielsweise mit dem Lohnanspruch, wenn ein Beschäftigter nach dem Urlaub in Quarantäne muss? Welche Ausnahmen gelten für Geimpfte? Welche Unterschiede bestehen bei Rückkehr aus Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten sowie bei Reisewarnungen? Darf mein Mitarbeiter die Auskunft über seinen Urlaubsort verweigern? Aufgrund der zunehmenden touristischen Reisen hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) ihre Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrückkehrern sowie zur Coronavirus-Einreiseverordnung aktualisiert. Die Regelungen gelten allerdings aktuell nur bis zum 28. Juli 2021. > www.dehoga-bundesverband.de

Beschäftigung und Einreise für Ukrainer jetzt wieder möglich: Wie der DEHOGA mitteilt, hat die Bundesregierung seit Sonntag, 18. Juli 2021, Einreisen aus der Ukraine zu allen zulässigen Aufenthaltszwecken ermöglicht. Thailand hingegen wurde von der sog. „Positivliste“ gestrichen. Wer seinen Wohnsitz in einem dieser Staaten hat, darf auch ohne wichtigen Reisegrund und unabhängig von seinem Impfstatus einreisen. Für ausländischen Arbeitskräfte sind ggf. vorliegende Quarantänebestimmungen (FAQs des Bundesgesundheitsministeriums) zu beachten. Damit dürfen ab sofort die Arbeitsagenturen Anträge auf Arbeitsmarktzulassung für Ukrainer wieder bearbeiten. zu beachten ist, dass Anträge, die in der Vergangenheit wegen der Einreisebeschränkungen abgelehnt wurden, jetzt neu gestellt werden müssen. In einem solchen Fall, insbesondere bei Beschäftigten, die jetzt für die Sommersaison beschäftigt werden sollen, empfiehlt der DEHOGA über die BA-Hotline oder den Sachbearbeiter im AMZ-Team auf die Situation und die Eilbedürftigkeit hinzuweisen. Die Bundesagentur für Arbeit hat zugesichert, auch nach Dringlichkeit, z.B. nach Einstellungsdatum, die Anträge zu bearbeiten und Anträge ggf. auch vorzuziehen.

Kurzarbeit in vom Hochwasser betroffenen Betrieben: das gegenwärtige Hochwasser, von dem auch zahlreiche Betriebe in Deutschland betroffen sind, gilt im Rahmen des Kurzarbeitergeldes als „unabwendbares Ereignis“. Das bedeutet, betroffene Betriebe, bei denen wegen des Hochwassers Arbeit ausfällt, können Kurzarbeit anzeigen. Und zwar unter Geltung der aktuellen, erleichterten Corona-Sonderregelungen. Es gilt also insbesondere nur das Zehn-Prozent-Quorum, es müssen keine Minusstunden aufgebaut und noch nicht verplanter Urlaub nicht vorrangig eingebracht werden, Sozialbeiträge werden jedenfalls bis zum 30. September 2021 zu 100 % erstattet. Das gilt jedoch nur, wenn die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt wird. > hwk-aachen.de

Hochwasserschäden – das sollten Versicherte beachten: Betroffene der Hochwasserkatastrophe, die ihre Immobilie gegen Hochwasserschäden versichert haben, haben für eine zügige Auszahlung der Versicherungsleistungen einige Punkte zu beachten. Betroffene der Hochwasserkatastrophe, die ihre Immobilie gegen Hochwasserschäden versichert haben, sollten für eine zügige Auszahlung der Versicherungsleistungen einiges beachten. In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Versicherung bei Unwetterschäden zahlt, erläutert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). > supertipp-online.de

Spendenaktion für Gastronomen und Hoteliers – DEHOGA ruft Branche zur Solidarität mit den Hochwasseropfern auf: Mit einer deutschlandweiten Spendenaktion ruft der DEHOGA alle Hoteliers, Gastronomen und Partner der Branche zur Solidarität mit den gastgewerblichen Unternehmern auf, die in den Hochwassergebieten von der Flutkatastrophe betroffen sind. Spenden können auf das Konto des Vereins zur Unterstützung der Opfer von Naturkatastrophen DEHOGA e. V. unter dem Stichwort „Flutopferhilfe Gastgewerbe“ geleistet werden: IBAN: DE58 1005 0000 0013 2222 44, BIC: BELADEBEXXX; Benutzen Sie auch gerne für in Rheinland-Pfalz betroffene Hoteliers und Gastronomen direkt das vom DEHOGA Rheinland-Pfalz eingerichtete Spendenkonto IBAN: DE67 5605 0180 0017 1397 83, Sparkasse Rhein-Nahe, BIC: MALADE51KRE unter dem Stichwort „Kollegen helfen Kollegen“.

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