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Neue Regeln zu Sachbezugswerten ab 2025

Zum Jahreswechsel treten neue Regelungen zu den Sachbezugswerten in Kraft, die insbesondere in der Hotellerie und Gastronomie von Bedeutung sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Werte für unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte Mahlzeiten und Unterkünfte angepasst. Diese Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung solcher Leistungen.
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Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Ab dem 1. Januar 2025 gelten für arbeitstäglich gewährte Mahlzeiten folgende Werte:

  • Frühstück: 2,30 Euro (2024: 2,17 Euro),
  • Mittag- oder Abendessen: jeweils 4,40 Euro (2024: 4,13 Euro),
  • Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 Euro (2024: 10,43 Euro).

Diese Beträge werden als geldwerter Vorteil behandelt und erhöhen das zu versteuernde Einkommen der Mitarbeitenden.

Sachbezugswerte für Unterkunft

Die Bewertung von Unterkünften wurde ebenfalls angepasst. Der allgemeine Monatswert für eine freie Unterkunft beträgt im Jahr 2025 282,00 Euro (2024: 278,00 Euro). Bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften oder bei mehreren Belegten gelten abgestufte Werte. So reduziert sich der Betrag bei mehr als drei Beschäftigten um bis zu 60 Prozent.

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Bedeutung für die Branche

Die neuen Werte spiegeln die gestiegenen Lebenshaltungskosten wider und führen zu einer Anpassung der Lohnnebenkosten. Betriebe, die Verpflegung und Unterkunft als Teil der Vergütung anbieten, müssen diese Änderungen in der Lohnbuchhaltung berücksichtigen. Eine frühzeitige Integration der neuen Werte in interne Abrechnungssysteme minimiert Fehler und sichert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Potenziale für Betriebe

Mit einem strategischen Umgang mit den Sachbezugswerten lassen sich steuerliche Vorteile nutzen. Die Anpassung von Verpflegungs- und Unterkunftskonzepten kann dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit als Arbeitgeber zu stärken und gleichzeitig die steuerlichen Belastungen effizient zu gestalten.

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Die vollständigen Regelungen und Details sind im offiziellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums einsehbar.

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