Was seit dem 12. August gilt
Mit der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR) gelten seit dem 12. August 2026 erstmals verbindliche Obergrenzen für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Artikel 5 Absatz 5 nennt drei Schwellen, die kumulativ einzuhalten sind:
- 25 ppb je einzelner PFAS-Verbindung
- 250 ppb für die Summe der identifizierten PFAS
- 50 mg/kg (50 ppm) für den Gesamtfluorgehalt aller PFAS, einschließlich polymerer Stoffe
Wer die Werte erreicht oder überschreitet, darf die Verpackung nicht mehr in Verkehr bringen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt: Ware, die vor dem Stichtag bereits am Markt war, muss nach Auslegung der EU-Kommission nicht zurückgerufen werden. Eine Sonderregel für Verpackungen mit Rezyklatanteil gibt es nicht.
Praktisch relevant für die Beschaffung: Hersteller müssen seit demselben Datum ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, eine technische Dokumentation vorhalten und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Das ist der Hebel für Gastronomen, dazu unten mehr.
Ein Wermutstropfen für alle Beteiligten: Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode speziell für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen existiert noch nicht. Die Kommission empfiehlt ein stufenweises analytisches Vorgehen. Wer Nachweise einfordert, sollte also nicht nur fragen, ob geprüft wurde, sondern wie.
Der zweite Stichtag: 10. Oktober 2026
Weniger beachtet, für den Trinkhalm aber möglicherweise wichtiger: Am 10. Oktober 2026 greift die REACH-Beschränkung für PFHxA (Undecafluorhexansäure), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe, eingeführt über Verordnung (EU) 2024/2462 als Eintrag 79 in Anhang XVII der REACH-Verordnung.
Diese Beschränkung erfasst ausdrücklich Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Die Grenzwerte: 25 ppb für die Summe aus PFHxA und ihren Salzen, 1.000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe.
Der Punkt dahinter ist branchenpolitisch interessant. PFHxA gehört zur sogenannten C6-Chemie, die von der Industrie als sicherere Nachfolgerin der langkettigen Verbindungen wie PFOA eingeführt wurde. Wer in den vergangenen Jahren auf C6-basierte Barrierebeschichtungen umgestellt hat, hat damit nur den nächsten Regulierungsschritt vorweggenommen, nicht vermieden.
Warum ausgerechnet der Trinkhalm
Die Datenlage geht auf eine Untersuchung der Universität Antwerpen zurück (Boisacq et al., 2023, Food Additives & Contaminants: Part A). Das Team um Thimo Groffen analysierte 39 im Handel und in Fast-Food-Ketten erhältliche Trinkhalm-Marken aus fünf Materialien. In knapp 69 Prozent aller untersuchten Halme wurden PFAS nachgewiesen. Aufgeschlüsselt nach Material:
- Papier: 90 %
- Bambus: 80 %
- Kunststoff: 75 %
- Glas: 40 %
- Edelstahl: 0 %
Zwei Befunde verdienen mehr Aufmerksamkeit, als sie in der medialen Verkürzung meist bekommen.
Erstens ist der Wechsel von Papier zu Bambus keine Lösung. Wer nach den ersten Meldungen zu Papierstrohhalmen auf Bambus umgestellt hat, ist in vier von fünf Fällen von einem belasteten Produkt zum nächsten gewechselt. Der Anspruch „Naturmaterial" sagt nichts über Beschichtung oder Rohstoffreinheit aus.
Zweitens war die am häufigsten gefundene Einzelsubstanz PFOA, obwohl deren Herstellung und Vermarktung in der EU seit Mitte 2020 untersagt ist. Das ist der entscheidende Hinweis auf die Ursache: PFAS gelangen nicht nur über gezielt aufgebrachte wasserabweisende Beschichtungen in den Halm, sondern auch über verunreinigte Rohmaterialien früh in der Lieferkette. Ein Lieferant, der wahrheitsgemäß versichert, nicht zu beschichten, hat damit noch keine PFAS-Freiheit belegt.
Zur fairen Einordnung gehört auch: Die Studie hat den PFAS-Gehalt im Material der Halme bestimmt, nicht die Menge, die tatsächlich ins Getränk übergeht. Über die Migration und die daraus resultierende Aufnahmemenge sagt sie unmittelbar nichts aus. Der regulatorische Anknüpfungspunkt sind allerdings ohnehin Gehalte im Material, nicht Migrationswerte.
Wer haftet eigentlich, und wofür?
Hier lohnt Präzision, weil die Rechtslage beim losen Trinkhalm nicht so eindeutig ist, wie die Schlagzeile nahelegt.
Ob ein einzeln ausgegebener Halm eine Verpackung im Sinne der PPWR ist, hängt von der Einordnung im Einzelfall ab. Nach deutscher Verpackungsrechtspraxis werden Getränkebecher und Trinkhalme für den Ausschank vor Ort als Serviceverpackung geführt. Halme, die fest an einem Getränkekarton haften, sind unstreitig Verpackung. Ein loser Cocktailhalm lässt sich dagegen auch als reiner Gebrauchsgegenstand argumentieren.
Für die Praxis ist die Frage weniger entscheidend, als sie klingt, denn beide Wege führen zur selben Verpflichtung:
- Als Verpackung greifen die PPWR-Grenzwerte samt EU-Konformitätserklärung und technischer Dokumentation beim Hersteller.
- Als Lebensmittelkontaktmaterial greift in jedem Fall die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004, wonach Bestandteile nicht in gesundheitsgefährdender Weise auf das Lebensmittel übergehen dürfen. Ab dem 10. Oktober kommt die PFHxA-Beschränkung für Papier und Karton hinzu.
Für den Betrieb heißt das: Die Nachweispflicht sitzt beim Hersteller und Inverkehrbringer, nicht beim Gastronomen. Als Lebensmittelunternehmer schuldet der Betrieb aber die Auswahl geeigneter Materialien und damit die Dokumentation, dass er sich beim Lieferanten abgesichert hat. Eine E-Mail mit der Lieferantenantwort im Ordner ist mehr wert als das Vertrauen darauf, dass der Großhändler das schon geregelt haben wird.
Die vier Fragen an den Lieferanten
Aus der Kombination beider Regelwerke ergibt sich ein knapper Fragenkatalog für das nächste Beschaffungsgespräch:
- Ist der Halm beschichtet, und womit genau? Verlangen Sie die Bezeichnung des Beschichtungssystems, nicht nur ein „PFAS-frei" im Werbetext.
- Woraus besteht das Grundmaterial, und ist es von Natur aus wasserfest? Materialien, die ohne Barriereschicht auskommen, haben strukturell kein PFAS-Risiko aus der Beschichtung.
- Bleibt der Halm ohne Beschichtung im Getränk stabil? Die Frage entscheidet über Gästezufriedenheit und Reklamationsquote und darüber, ob die Umstellung Bestand hat.
- Welcher Prüfbericht liegt vor, und nach welcher Methode wurde geprüft? Sinnvoll ist ein Gesamtfluor-Screening als Vorstufe plus gezielte Analytik. Bei Papier- und Kartonartikeln zusätzlich: Wird die PFHxA-Beschränkung ab dem 10. Oktober eingehalten?
Ergänzend: Lassen Sie sich die EU-Konformitätserklärung geben, wo der Artikel als Verpackung eingestuft ist. Sie ist seit dem 12. August Pflicht des Herstellers und der schnellste Test dafür, ob ein Lieferant das Thema überhaupt bearbeitet hat.
Die günstigste Maßnahme kostet nichts
Bevor über Materialien diskutiert wird, lohnt der Blick auf die Ausgabemenge. Der Halm, der nicht ausgegeben wird, muss nicht geprüft, nicht dokumentiert und nicht ersetzt werden. Eine Ausgabe auf Nachfrage statt automatischer Beigabe senkt den Verbrauch spürbar, ohne dass ein einziges Produkt getauscht werden muss, und ist gegenüber Gästen leicht zu begründen.
Wo ein Halm gebraucht wird, unterscheiden sich die Optionen weniger im Material als in der Frage, ob eine Barriereschicht überhaupt nötig ist. Glas und Edelstahl brauchen keine, sind aber Mehrweg und verlagern den Aufwand in die Spülhygiene, inklusive Reinigungskonzept im HACCP. Halme aus Stärke- oder Halmmaterialien kommen ebenfalls ohne wasserabweisende Ausrüstung aus, unterscheiden sich aber deutlich in Standzeit und Geschmacksneutralität. Beschichtetes Papier ist der Fall, der die meiste Nachweisarbeit erzeugt.
Der Ausblick: Das eigentliche Verbot kommt später
Die aktuellen Grenzwerte sind der Anfang, nicht das Ende. Auf EU-Ebene läuft parallel das Verfahren für eine umfassende PFAS-Beschränkung unter REACH. Der Stand: Der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) hat seine Stellungnahme im März 2026 finalisiert, der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) legte im selben Monat seinen Entwurf vor. Die öffentliche Konsultation dazu lief bis zum 25. Mai 2026. Die finale SEAC-Stellungnahme wird für Dezember 2026 erwartet. Erst danach formuliert die Kommission einen Gesetzesentwurf. Ein Inkrafttreten ist frühestens 2027 realistisch, mit gestaffelten Übergangsfristen: kurz für Konsumgüter, in denen Alternativen verfügbar sind, sehr lang für komplexe Industrieanwendungen.
Für Verpackungen und Einwegartikel im Gastgewerbe gehört die Branche damit zu den Bereichen, in denen die Übergangsfristen voraussichtlich am kürzesten ausfallen.
Checkliste für die Sortimentsprüfung
- Bestandsaufnahme: alle Einwegartikel mit Lebensmittelkontakt erfassen, also Halme, Becher, Deckel, Menüboxen, Backpapiere, Einlegepapiere, Tüten, Zwischenlagen
- Priorisieren: beschichtete Papier- und Kartonartikel mit Fett-, Feuchtigkeits- oder Hitzekontakt zuerst
- Lieferantenabfrage strukturiert stellen, keine Ja/Nein-Fragen, sondern Nachweise
- EU-Konformitätserklärung und Prüfberichte anfordern und ablegen
- Papier- und Kartonartikel gegen die PFHxA-Beschränkung ab 10. Oktober 2026 prüfen
- Restbestände bewerten: vor dem Stichtag bereitgestellte Ware muss nicht zurückgerufen werden
- Ausgabepraxis prüfen: Was lässt sich auf Nachfrage statt automatisch ausgeben?
- Umstellung auf Mehrweg: Spül- und Hygienekonzept im HACCP nachziehen












