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Corona-Update: Kein Kurzarbeitergeld bei freiwilliger Betriebsschließung • Updates zur Überbrückungshilfen

Überbrückungshilfen: Updates zu Konditionen und Fristen +++ Kein Kurzarbeitergeld bei Schließung wegen 2G oder 2G Plus-Vorgabe +++ Strengere Corona-Maßnahmen ab 28.12.2021 - Details zu Beschlüssen von Bundes & Ländern +++ Übersichten zu aktuellen Corona-Regelungen +++ INTERGASTRA 2022 findet nicht statt +++ Diskussion über Lockdown nicht vom Tisch +++
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Maßnahmen gegen Omikron ab 28.12.2021: Was Bund und Länder beschlossen haben

Gestern haben sich Bundes und Länder bei einer gemeinsamen Konferenz auf neue Corona-Maßnahmen ab dem 28. Dezember geeinigt. Spätestens ab dem 28. Dezember 2021 werden Clubs und Diskotheken geschlossen. Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (etwa Kinos, Theater, Gaststätten etc.) dürfen nur von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus). Das gilt bundesweit und ist unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können. Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Es gilt ein An- und Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr. Diese Regelungen treffen die Länder. Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Einhaltung dieser 3G-Regel soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit im Homeoffice ermöglicht werden. Auf der Website der Bundesregierung sind die Maßnahmen im Überblick aufgeführt, zudem kann der Beschluss im Wortlaut nachgelesen werden. Am 07.01.2022 ist das nächste Meeting der Regierungschefs angesetzt. > bundesregierung.de

Diskussion über Lockdown nicht vom Tisch

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat in einem Interview in der ARD-Sendung „Tagesthemen“ die neuen Beschlüsse von Bund und Ländern verteidigt. Er sei sich sicher, dass sie schnell Wirkung zeigen würde. Allerdings schloss Lauterbach nicht aus, dass auch ein harter Lockdown diskutiert werden müsse, wenn es die Fallzahlen erfordern. Es gebe keine rote Linie, nur „zum jetzigen Zeitpunkt sind wir da nicht.“ Politiker der Opposition kritisierten währenddessen die Beschlüsse als unzureichend, wie rnd.de berichtet. Gestern hatte das RKI die sofortige Schließung von Restaurants gefordert, nur der Außer-Haus-Verkauf solle erlaubt sein.

Corona-Regeln: 2G, 2G plus, 3G – was gilt jetzt in welchem Bundesland?

In den Bundesländern gelten aktuell wieder unterschiedliche Corona-Regeln, das reicht vom Übernachtungsverbot über 2G, 2G plus bis 3G. Viele Bundesländer haben aber zuletzt die Maßnahmen verschärft. Eine Linkliste zu den aktuellen Regelungen finden Sie auf > bundesregierung.de.


Corona-Vorgaben des DEHOGA für das Gastgewerbe in den Bundesländern:

Aktualisierung der Informationen zu den Überbrückungshilfen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Informationen rund um die Corona-Hilfen aktualisiert:  Grundsätzlich sind alle Informationen zu den Wirtschaftshilfen sind auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und Informationen zu den weiteren Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu finden.

1.) Fristverlängerungen:

  • Verlängerung der Antragsfristen für Überbrückungshilfe III Plus und „Neustarthilfe Plus“ bis Ende März 2022 und Erweiterung der Antragsberechtigten: seit 14. Dezember 2021 können auch Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, Überbrückungshilfe III Plus beantragen. > mehr Infos
  • Verlängerung weiterer Corona-Hilfsprogramme der Bundesregierung: alle Infos zu den laufenden Programmen der Bundesregierung für Unternehmen sind in der Maßnahmenübersicht (PDF-Datei) aufgeführt.

2. ) Endabrechung Neustarthilfe:

  • Start der Einreichung der Endabrechnung zur Neustarthilfe über prüfende Dritte: seit 8. Dezember können auch prüfende Dritte Endabrechnungen zur Neustarthilfe einreichen (verlängerte Frist: 31. Dezember 2022). Zu allen Anträgen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, muss auch die Endabrechnung über prüfende Dritte erfolgen. > Infos zur Endabrechnung
  • Direktantragsteller, die erst nach 1. Dezember 2021 eine Bewilligung erhalten haben, müssen die Endabrechnung vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheids einreichen.
  • Wichtig: Nach Ablauf der Frist für Direktantragsteller am 31. Dezember 2021 wird den Antragstellenden eine Erinnerungsnachricht zugeleitet, wenn diese ihre Endabrechnung im digitalen Antragsmanagementsystem bis zum Fristende nicht eingereicht haben. Erst bei ausbleibender Rückmeldung werden sich weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, unter anderem Anhörung, Aufhebung der Bewilligungsbescheides, Rückforderung des gewährten Zuschussbetrages, anschließen. In jedem Fall erhalten die Antragstellenden im Frühjahr 2022 zunächst einen Endabrechnungsbescheid, der ihnen gegebenenfalls auch sämtliche Informationen zur potentiellen Rückzahlung zur Verfügung stellt. Für eine Rückzahlung haben die Antragstellenden bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Sofern weitere Stundungs- oder Ratenzahlungswünsche aufgrund der wirtschaftlichen Situation bestehen, sollten die Antragstellenden mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufnehmen.

3.) Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Antragstellende, die nach dem Ende der Antragsfrist von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III oder umgekehrt wechseln wollen, können das seit 3. Dezember 2021 im Rahmen der End- oder Schlussabrechnung nachziehen. > FAQs zur „Neustarthilfe“

4.) Änderungsanträge und Änderungen der Kontoverbindung bei Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember sind sowohl für prüfende Dritte als auch für Direktantragsteller möglich. > Hinweise dazu von der Bundesregierung

5.) Wechsel prüfende Dritte bei den Programmen Überbrückungshilfe I und II möglich: > siehe dazu den Hinweis in den aktualisierten FAQs

 

DEHOGA gibt Hinweise zu Kurzarbeitergeld bei freiwilliger Betriebsschließung

Der DEHOGA berichtet, dass viele gastgewerbliche Betriebe derzeit die Erfahrung machen, dass ihnen ihre Agentur für Arbeit bei Kurzarbeitsanzeigen in Folge der aktuellen Corona-Beschränkungen das Kurzarbeitergeld versagt bzw. zusätzliche Nachweise für den Arbeitsausfall fordert. Der DEHOGA sei dazu bereits vor einigen Wochen an die Bundesagentur für Arbeit herangetreten, um zu einer pragmatischen und für die Betriebe handhabbaren Vorgehensweise zu kommen. Denn in den allermeisten gastgewerblichen Betrieben sei des tatsächlich so, dass die aktuelle Infektionslage und die staatlichen Coronaschutzmaßnahmen (2G und 2G Plus-Regelungen, Kontaktbeschränkungen, Restriktionen für Veranstaltungen etc.) auch ohne staatlichen Lockdown zu erheblichem Gästerückgang und damit auch zu Arbeitsausfällen führen würden. Leider sei, was die Bundesagentur für Arbeit bislang dazu veröffentlicht, für die betriebliche Praxis wenig hilfreich.
In den aktuellen FAQs der Bundesagentur für Arbeit ist zu lesen:

  • In vielen Bereichen, wie z.B. in der Gastronomie, gilt wegen der COVID-19 Pandemie 2G oder 3G oder 2GPlus. Kann Kurzarbeitergeld bei diesen Vorgaben gezahlt werden?
    Die „3G oder 2G oder 2Gplus“-Vorgaben allein können keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. Wenn in Ihrem Betrieb aufgrund der „3G oder 2G oder 2Gplus -Regelungen“ dennoch kurzgearbeitet werden muss oder Sie den Betrieb (ohne behördliche Anordnung) sogar vorübergehend schließen müssen, sind die Gründe für einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit im Einzelfall darzulegen. Wann ein solcher vorliegt, erfahren Sie in der Frage „Was bedeutet erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall?“.
  • Ich schließe meinen Betrieb freiwillig, um die Einschränkungen für ungeimpfte Personen aufgrund der 2G oder 2G Plus-Vorgabe nicht umsetzen zu müssen. Kann ich Kug erhalten?
    Nein, die freiwillige Betriebsschließung ist Ihre unternehmerische Entscheidung. Dafür kann kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Für die Zahlung von Kurzarbeitergeld muss ein erheblicher und unvermeidbarer Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel einer behördlichen Schließung) vorliegen.

Der DEHOGA berurteilt diese Hinweise wie folgt: Richtig daran sei, dass allein eine 2G-Regelung oder allein der Umsatzausfall noch nicht zwingend einen unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall auslöse. Ebenfalls entspräche  es der geltenden Rechtslage, dass rein saisonale Schwankungen nicht über Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden können.
Jedoch werde es in der aktuellen Situation in gastgewerblichen Betrieben in der Regel so sein, dass der Umsatzrückgang durch Gästerückgang ausgelöst werde. Allein dadurch werde sich in vielen Fällen schon ein gewisser unvermeidbarer Arbeitsausfall ergeben. Ebenso werde es angesichts der starken Rückgänge in nicht wenigen Betrieben der Branche so sein, dass ein unverändertes Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs betriebswirtschaftlich nicht vertretbar sei. Das bedeutet dann, dass der Betrieb nicht gegen seine „Schadensminderungspflicht“ verstoße, wenn er aufgrund dieser Situation seine Öffnungszeiten reduziere oder den Betrieb vollständig schließen würde. Auch zur Vermeidung von Arbeitsausfall sei ein Betrieb nicht gezwungen, sein Angebot für die Gäste unverändert bestehen zu lassen, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar sei.
Um hier nicht unliebsame Überraschungen zu erleben, empfiehlt der DEHOGA betroffenen Betrieben, Umsatz- und vor allem Gästerückgänge so weit wie möglich zu dokumentieren (z.B. anhand der Reservierungen und Stornierungen). Auch Auslastungs-/Belegungszahlen sollten dokumentiert werden. Hilfreich sind auch konkrete Ausführungen zu der aktuellen Corona-Situation am Standort (z.B. Ausfall von Umsatzbringern wie Weihnachtsmärkten, Veranstaltungen). Saisonbetriebe können einen Vergleich zu den Kennzahlen in den entsprechenden Monaten 2019 vorlegen (z.B. Auslastung, Gästebons, Weihnachtsfeiern etc.). Bei Rückfragen dazu stehen die DEHOGA-Verbände ihren Mitgliedern zur Verfügung.

INTERGASTRA 2022 wird nicht stattfinden können

Aufgrund einer Verschärfung im Infektionsschutzgesetz hat das Land Baden-Württemberg seit 20. Dezember 2021 für Messen und Ausstellungen ein Veranstaltungsverbot verhängt. Die Messe Stuttgart kann daher keine Planungssicherheit für die im Februar 2022 vorgesehene Fachmesse INTERGASTRA gewährleisten. Noch Anfang Dezember war die Messe Stuttgart zuversichtlich gewesen, die Fachmessen unter strengen Sicherheitsvorkehrungen stattfinden lassen zu können. Turnusgemäß heißen die INTERGASTRA und ihre PartnerInnen vom 3. bis 7. Februar 2024 wieder die ganze Welt der Gastlichkeit in Stuttgart willkommen.

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