Suche

Der Gutschein und die Steuern – die aktuelle Lage

Immer mehr stehen Menschen vor der Herausforderung, jemanden etwas schenken zu wollen. Meist tun wir uns es alle dabei nicht leicht, wollen wir doch nicht etwas schenken, was der zu Beschenkende schon hat oder gar nicht will. Zunehmend wird dabei auf Gutscheine gesetzt. Damit liegt die Verwendung frei beim Empfänger.
Wer Gutscheine verkauft, muss steuerlich Einiges beachten.gpointstudio | iStockphoto.com
Anzeige

Auch für das Gastgewerbe sind Gutscheine damit sehr interessant, bieten diese doch zusätzliche Möglichkeiten von Angeboten und Kundenbindung. Natürlich erfordert der Verkauf von Gutscheinen im Vorfeld entsprechende Überlegungen, welche von Gültigkeit, über Verwendung, also der Bezeichnung des Gegenstandes, bis hin zur Registrierung und der damit verbundenen Erfassung des Verkaufes verbunden sind.

Grundsätzlich sollten Gutscheine so gestaltet sein, dass diese nicht nachgeahmt werden können und entsprechend beim Verkauf registriert werden. Dazu gibt es von elektronischen Möglichkeiten über entsprechende (Kassen) Systeme bis hin zur Vergabe von Nummern, vielfältige Varianten.

Jeder Verkäufer von Gutscheinen sollte nicht nur aus steuerlicher Sicht, sondern auch aus der betriebswirtschaftlichen Betrachtung einen aktuellen Überblick darüber haben, wie viele Gutscheine, zu welchen Werten noch nicht eingelöst sind, womit letztendlich Forderungen auf die entsprechenden Gegenleistungen verbunden sind.

Weiterhin sollte, schon allein aus Gründen der Klarheit, der Geltungszeitraum auf dem Gutschein vermerkt sein. Mit Ablauf des Geltungszeitraumes ist der Gutschein (faktisch) verfallen und der entsprechende Umsatz steuerlich als realisiert zu betrachten. Da beim Verfall eines Gutscheines keine umsatzsteuerliche Leistung zugrunde liegt, ist der Umsatz mithin umsatzsteuerfrei. Dies jedenfalls galt bislang bei den Wertgutscheinen, welche also nur einen Wert in einem Eurobetrag umfassten.

Im Gegensatz dazu waren bei Waren- oder Dienstleistungsgutscheinen, welche also die gegenständlichen Leistungen genau umfassten, diese zum Zeitpunkt des Verkaufes umsatzsteuerpflichtig zu erfassen. Der für den Gutschein zu zahlende Preis war damit ein Bruttopreis und die Umsatzsteuer entsprechend fällig. Mithin spielte bei Einlösung des Gutscheines die Umsatzsteuer keine Rolle, weil der Gutschein ein reines Zahlungsmittel und damit wie Bargeld zu behandeln war.

Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung und der damit verbundenen Abgrenzungsfragen, gerade im grenzüberschreitenden Verkehr, wurde im Rahmen der europäischen Harmonisierung, die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert. Deutschland hat dies Änderung zum 01.01.2019 umgesetzt (§ 3 Abs. 13 ff. UStG).

Ein Gutschein ist nunmehr ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und der  Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind. Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass (Rabattgutscheine, Coupons usw.) berechtigen, sind keine Gutscheine in diesem Sinne.

Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen und bestimmt damit den Zeitpunkt der Steuerentstehung.

Ein Gutschein bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Dabei wird die entsprechende Umsatzsteuer mit dem Verkauf des Gutscheines fällig.

Im Gegensatz dazu ist ein Gutschein, wo die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, im Grunde nicht feststeht, sondern lediglich wertmäßig erfasst ist, ein Mehrzweckgutschein, bei dem die Umsatzsteuer mit Verkauf nicht, sondern erst zum Zeitpunkt der Realisierung der Lieferung oder sonstigen Leistung fällig wird.

Dieser Unterschied in der gesetzlichen Regelung verlangt grundsätzliche eine klare Regelung bezüglich der angebotenen Gutscheine.

Werden Gutscheine also nur für Übernachtungen verkauft, steht die Leistung und der zugrundeliegende Umsatzsteuersatz entsprechend fest und es handelt sich um einen Einzweckgutschein, für den die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs fällig ist.

Im Gegensatz dazu sind Gutscheine die für alle durch ein Hotel erbrachten Dienstleistungen, genutzt werden können, Mehrzweckgutscheine, weil die zu erbringenden Gegenleistungen, insbesondere auch zu unterschiedlichen Steuersätzen, erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines feststehen.

Weitere Artikel zum Thema

mohamed_hassan | Pixabay
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern aufgrund der Coronakrise bis Jahresende 2020 Sonderleistungen bis 1.500 Euro zukommen lassen, ohne dass hierfür Steuern anfallen. Dies geschieht in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen. Das Bundesfinanzministerium hat diese steuerfreien Bonuszahlungen[...]
skynesher, iStockphoto
Viele Arbeitgeber bedanken sich für die Leistungen ihrer Mitarbeiter mit einer Betriebsfeier und zeigen sich dabei als spendable Gastgeber. Jedoch sollten Chefs die Kosten nicht aus den Augen verlieren – und ein neues Finanzgerichtsurteil kennen.[...]
Wird die Mitarbeiterverpflegung bald von der Sachbezugssteuer befreit?RossHelen | iStockphoto.com
Arbeitstäglich an Arbeitnehmer abgegebene Mahlzeiten sind zwingend ein als Arbeitslohn zu versteuernder Sachbezug. Gleiches gilt für verbilligt oder unentgeltlich überlassene Unterkünfte an Auszubildende und Mitarbeiter – geregelt in der Sozialversicherungsentgeltverordnung, in der der Marktpreis für[...]
Andreas Bartkowski
Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter sind in Hotellerie und Gastronomie ein gängiges Instrument, um auf kurzen Weg Kapital zur Verfügung zu stellen. Eine genaue wirtschaftliche und steuerliche Planung ist unabdingbar, damit das Darlehen seinen Zweck[...]
F & B Support
Bei einer Betriebsprüfung gehört es zum Standard-Prozedere, dass der Gastronom Kalkulationen für Speisen, Getränke und Veranstaltungen vorlegen muss. Uwe Ladwig, Inhaber von F&B Support, erklärt, wie mit Hilfe von Kalkulationsvorlagen nicht nur das Finanzamt glücklich[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.