Auch für das Gastgewerbe sind Gutscheine damit sehr interessant, bieten diese doch zusätzliche Möglichkeiten von Angeboten und Kundenbindung. Natürlich erfordert der Verkauf von Gutscheinen im Vorfeld entsprechende Überlegungen, welche von Gültigkeit, über Verwendung, also der Bezeichnung des Gegenstandes, bis hin zur Registrierung und der damit verbundenen Erfassung des Verkaufes verbunden sind.
Grundsätzlich sollten Gutscheine so gestaltet sein, dass diese nicht nachgeahmt werden können und entsprechend beim Verkauf registriert werden. Dazu gibt es von elektronischen Möglichkeiten über entsprechende (Kassen) Systeme bis hin zur Vergabe von Nummern, vielfältige Varianten.
Jeder Verkäufer von Gutscheinen sollte nicht nur aus steuerlicher Sicht, sondern auch aus der betriebswirtschaftlichen Betrachtung einen aktuellen Überblick darüber haben, wie viele Gutscheine, zu welchen Werten noch nicht eingelöst sind, womit letztendlich Forderungen auf die entsprechenden Gegenleistungen verbunden sind.
Weiterhin sollte, schon allein aus Gründen der Klarheit, der Geltungszeitraum auf dem Gutschein vermerkt sein. Mit Ablauf des Geltungszeitraumes ist der Gutschein (faktisch) verfallen und der entsprechende Umsatz steuerlich als realisiert zu betrachten. Da beim Verfall eines Gutscheines keine umsatzsteuerliche Leistung zugrunde liegt, ist der Umsatz mithin umsatzsteuerfrei. Dies jedenfalls galt bislang bei den Wertgutscheinen, welche also nur einen Wert in einem Eurobetrag umfassten.
Im Gegensatz dazu waren bei Waren- oder Dienstleistungsgutscheinen, welche also die gegenständlichen Leistungen genau umfassten, diese zum Zeitpunkt des Verkaufes umsatzsteuerpflichtig zu erfassen. Der für den Gutschein zu zahlende Preis war damit ein Bruttopreis und die Umsatzsteuer entsprechend fällig. Mithin spielte bei Einlösung des Gutscheines die Umsatzsteuer keine Rolle, weil der Gutschein ein reines Zahlungsmittel und damit wie Bargeld zu behandeln war.
Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung und der damit verbundenen Abgrenzungsfragen, gerade im grenzüberschreitenden Verkehr, wurde im Rahmen der europäischen Harmonisierung, die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert. Deutschland hat dies Änderung zum 01.01.2019 umgesetzt (§ 3 Abs. 13 ff. UStG).
Ein Gutschein ist nunmehr ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind. Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass (Rabattgutscheine, Coupons usw.) berechtigen, sind keine Gutscheine in diesem Sinne.
Das Gesetz unterscheidet nunmehr zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen und bestimmt damit den Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Ein Gutschein bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Dabei wird die entsprechende Umsatzsteuer mit dem Verkauf des Gutscheines fällig.
Im Gegensatz dazu ist ein Gutschein, wo die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, im Grunde nicht feststeht, sondern lediglich wertmäßig erfasst ist, ein Mehrzweckgutschein, bei dem die Umsatzsteuer mit Verkauf nicht, sondern erst zum Zeitpunkt der Realisierung der Lieferung oder sonstigen Leistung fällig wird.
Dieser Unterschied in der gesetzlichen Regelung verlangt grundsätzliche eine klare Regelung bezüglich der angebotenen Gutscheine.
Werden Gutscheine also nur für Übernachtungen verkauft, steht die Leistung und der zugrundeliegende Umsatzsteuersatz entsprechend fest und es handelt sich um einen Einzweckgutschein, für den die Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs fällig ist.
Im Gegensatz dazu sind Gutscheine die für alle durch ein Hotel erbrachten Dienstleistungen, genutzt werden können, Mehrzweckgutscheine, weil die zu erbringenden Gegenleistungen, insbesondere auch zu unterschiedlichen Steuersätzen, erst zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheines feststehen.