Die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung wird meist aus der Sicht der Versicherten diskutiert, also über Zuzahlungen, gestrichene Leistungen und höhere Beiträge. Eine Gruppe gerät dabei aus dem Blick, obwohl die Arbeitgeber unmittelbar betroffen sind. Und kaum jemand trifft es so hart wie Hoteliers und Gastronomen, deren Betriebe ohne geringfügig Beschäftigte kaum laufen.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat das Kabinett am 29. April 2026 beschlossen, der Bundestag entscheidet am 10. Juli 2026 abschließend. In Kraft tritt es zum 1. Januar 2027 und betrifft von da an das Personalbudget jeder Wirtin und jedes Hoteliers, vom ersten Aushilfsjob im Service bis zur festangestellten Stammkraft in der Küche.
Wie stark trifft der teurere Minijob-Beitrag ab 2027 Hotellerie und Gastronomie?
Ab 2027 steigt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für Minijobs von 13 auf 17,5 Prozent, also auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von rund 2,9 Prozent. Für das Gastgewerbe ist das die folgenreichste der Änderungen.
Kaum eine Branche beschäftigt so viele geringfügig Beschäftigte. In Baden-Württemberg war das Gastgewerbe zuletzt die zweitgrößte Minijob-Branche mit rund 172.100 geringfügig Beschäftigten und einem Anteil von 13,9 Prozent, bundesweit arbeiteten im März 2026 über eine Million Menschen geringfügig im Gastgewerbe, sie halten den Service am Wochenende und die Frühstücksschicht im Hotel am Laufen. Bei einem Minijob mit dem bisherigen Höchstverdienst von 603 Euro im Monat, der ab 2027 auf 633 Euro steigt, verschiebt sich die Belastung deutlich.
Der Vergleich auf Basis von 603 Euro Bruttoentgelt macht die Mehrbelastung sichtbar:
- Krankenversicherungsbeitrag im Monat: bisher (13 %) 78,39 €, künftig (17,5 %) 105,53 €, Differenz + 27,14 €
- Krankenversicherungsbeitrag im Jahr: bisher (13 %) 940,68 €, künftig (17,5 %) 1.266,36 €, Differenz + 325,68 €
Für einen Betrieb mit zehn Minijobbern summiert sich das allein beim Krankenversicherungsbeitrag auf rund 3.250 Euro im Jahr, und das ohne die zusätzlich diskutierte Anhebung der Pauschalsteuer von zwei auf fünf Prozent. Auch im Midijob-Bereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro verschieben sich die Berechnungsformeln zulasten der Arbeitgeber, aus beiden Segmenten zusammen werden Mehreinnahmen von 2,3 Milliarden Euro erwartet. Der DEHOGA nannte eine für Arbeitgeber tragbare Beitragslast als Bedingung dafür, dass Minijobs für die Betriebe leistbar bleiben.
Welche Kräfte im Gastgewerbe verteuert die höhere Bemessungsgrenze?
Die höhere Bemessungsgrenze verteuert vor allem die gut bezahlten Stammkräfte eines Hauses, also Küchenchefs, Restaurantleiter und Hotelmanager. Die Grenze liegt im Jahr 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat und erhöht sich zum Jahr 2027 außerordentlich um 300 Euro über die reguläre Lohnanpassung hinaus, auf voraussichtlich rund 6.112,50 Euro im Monat oder knapp 73.350 Euro im Jahr.
Für jeden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, dessen Bruttolohn an oder über der Grenze liegt, ergibt sich beim Gesamtbeitragssatz von 17,5 Prozent eine Mehrbelastung des Arbeitgebers von rund 26 Euro im Monat oder etwa 315 Euro im Jahr. Im Gastgewerbe betrifft dieses Segment weniger Beschäftigte als in anderen Branchen, für Häuser mit festem Führungsteam und langjährigen Kräften im Bankett- und Veranstaltungsbereich zählt es dennoch spürbar ins Budget. Auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite zusammen beträgt die Mehrbelastung je 1,2 Milliarden Euro.
Welche Beschäftigten im Gastgewerbe trifft der Ehegatten-Zuschlag ab 2028?
Ab dem 1. Januar 2028 entfällt die kostenlose Mitversicherung von Ehepartnern in der gesetzlichen Krankenversicherung für viele Haushalte. Stattdessen zahlt das beschäftigte Mitglied einen Zuschlag von 2,5 Prozent auf sein beitragspflichtiges Einkommen, zusätzlich zum regulären Beitrag.
Der Zuschlag trifft allein den Arbeitnehmer, nicht den Arbeitgeber, verändert aber die betriebliche Realität. Wer im Service oder an der Rezeption netto spürbar weniger hat, sucht das Gespräch bei der nächsten Gehaltsrunde, in der Personalabteilung oder über den Betriebsrat. Einige Gruppen bleiben allerdings weiter beitragsfrei mitversichert.
Kostenfrei mitversichert bleiben nur bestimmte Gruppen:
- Ehepartner mit Kindern unter sieben Jahren
- pflegende Angehörige
- Personen oberhalb der Regelaltersgrenze
- Fälle voller Erwerbsminderung
Für einen Arbeitnehmer mit 3.500 Euro brutto im Monat und einem nicht erwerbstätigen Ehepartner ergibt sich ein Zuschlag von 87,50 Euro im Monat, also rund 1.050 Euro im Jahr. An der Beitragsbemessungsgrenze steigt er auf bis zu 152 Euro im Monat oder etwa 1.828 Euro im Jahr. Die durchschnittliche Mehrbelastung betroffener Haushalte liegt nach Berechnung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung bei 80 bis 90 Euro im Monat.
Warum trifft die Reform Hotellerie und Gastronomie härter als andere Branchen?
Hoteliers und Gastronomen tragen eine überproportionale Last, weil ihre Betriebe strukturell auf Minijobs angewiesen sind. Aushilfen am Wochenende, saisonale Spitzen und die Frühstücksschicht im Hotel laufen vielfach über geringfügige Beschäftigung, die hier zum betrieblichen Grundprinzip gehört.
Hinzu kommt, dass zuletzt gut die Hälfte aller Beschäftigungsverhältnisse in der Branche im Niedriglohnsektor lag. Die Grenzen zwischen Minijob, Midijob und regulärer Beschäftigung liegen dadurch eng beieinander, und jede Anpassung des Mindestlohns zwingt zur Neukalkulation der Beschäftigungsform. Die Reform verteuert alle drei Segmente zugleich, was die Bewertung durch den DEHOGA entsprechend kritisch ausfallen ließ.
Was sollten Hoteliers und Gastronomen jetzt in Personalplanung, Kommunikation und Budget angehen?
Für Unternehmerinnen und Unternehmer im Gastgewerbe ist eine frühe Bestandsaufnahme am wichtigsten, denn bis zum Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 bleiben weniger als sechs Monate. Wer die eigenen Zahlen kennt, bevor das Jahresbudget für 2027 steht, plant verlässlicher als ein Betrieb, der erst mit der ersten Lohnabrechnung reagiert.
Die Reform berührt Personalplanung, Kommunikation und Budget zugleich, deshalb lohnt ein geordnetes Vorgehen. Einige Punkte gehören dabei nach vorn.
Mehrere Schritte verschaffen den nötigen Vorlauf:
- die Personalstruktur nach Entgeltgruppen erfassen, von den Minijobs über Gehälter an der Bemessungsgrenze bis zu Festangestellten mit nicht erwerbstätigem Partner
- die Mehrkosten für 2027 mit dem neuen Minijob-Satz von 17,5 Prozent und der höheren Bemessungsgrenze durchrechnen, bevor das Jahresbudget steht
- die Belegschaft frühzeitig darüber informieren, dass es sich um eine gesetzliche Änderung handelt und nicht um einen Betriebsbeschluss
- Beschäftigungsformen prüfen, etwa einen Wechsel in den Midijob-Bereich bei Kräften knapp unter der Minijob-Grenze von 633 Euro
- Haushalte mit nicht erwerbstätigem Partner rechtzeitig auf den Zuschlag ab 2028 ansprechen
- die Gehaltsrunden für 2028 realistisch kalkulieren, weil betroffene Mitarbeitende bis zu 1.800 Euro im Jahr netto zusätzlich aufwenden
Je früher diese Zahlen auf dem Tisch liegen, desto ruhiger verläuft der Übergang, im Budget wie im Gespräch mit der Belegschaft.
Wer im Gastgewerbe jetzt rechnet, behält das Personalbudget in der Hand
Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist kein isolierter Eingriff, sondern die Antwort auf eine Finanzierungslücke, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Gegenmaßnahmen bis 2027 auf 15 Milliarden Euro angewachsen wäre. Das Gesamtpaket soll die Kasse im Jahr 2027 um 16,3 Milliarden Euro entlasten, bis 2030 um bis zu 38,1 Milliarden Euro.
Von der Last tragen die Arbeitgeber im Jahr 2027 rund 2,8 Milliarden Euro, weniger als Versicherte und Leistungserbringer, aber genug, um in keiner Personalkostenplanung zu fehlen. Für Hoteliers und Gastronomen ist die Richtung klar, die Reform ist weitgehend beschlossen. Wer sich als Unternehmerin oder Unternehmer früh mit den Zahlen befasst, plant realistischer und behält die Kontrolle über das Personalbudget.











