Suche
Anzeige

Kurzarbeitergeld in der Restart-Phase

Die immer deutlicher werdenden Öffnungsschritte erlauben es einer wachsenden Zahl von Betrieben, ihre Mitarbeiter aus der Kurzarbeit herauszuholen. Aufgrund von Abwanderungen und Saisonstart gibt es sogar schon wieder Betriebe mit Personalmangel. Gleichzeitig ist aber in vielen Betrieben Kurzarbeit weiter unvermeidbar, zumindest für einen Teil der Belegschaft. Der DEHOGA Bundesverband hat seine FAQs zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld an diese aktuelle Situation in Hotellerie und Gastronomie angepasst.
Ralf Geithe | iStockphoto
Anzeige

Beantwortet wird z. B. die Frage, was beachtet werden muss, wenn nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen aus der Kurzarbeit zurückgeholt werden. Kann es zu Nachteilen beim Kurzarbeitergeld führen, wenn der Betrieb eine mögliche Öffnung der Außengastronomie noch nicht vornimmt, sondern mit dem Re-Start bis zur Erlaubnis auch für die Innengastronomie wartet? Wie kann der Umfang der Kurzarbeit an die sich in der Re-Start-Phase ständig verändernde Lage in Bezug auf Betriebsbeschränkungen und Umsatzsituation angepasst werden? Was ist bei Neueinstellungen zu beachten, wenn gleichzeitig auch noch Mitarbeiter in Kurzarbeit sind?

Zum Download der FAQs Kurzarbeit

In diesen Wochen gehen die ersten Gastgewerbe-Azubis in die praktischen Sommer-Abschlussprüfungen und beenden damit ihre Ausbildung. Wir wissen: Coronabedingt haben viele unserer jungen Nachwuchskräfte Angst um ihre berufliche Zukunft. Gleichzeitig macht sich insbesondere in den Urlaubsregionen bereits wieder Mitarbeitermangel breit. Viele Betriebe wollen Neueinstellungen vornehmen, sind darin aber gebremst oder verunsichert, weil ein Teil der Belegschaft noch in Kurzarbeit ist.

Einstellung von ehemaligen Auszubildenden ist unschädlich fürs Kurzarbeitergeld

In diesem Zusammenhang ein wichtiger Hinweis für Ihre Fachkräftesicherung und die der gesamten Branche: Die Restriktionen bei der Neueinstellung von Mitarbeitern während Kurzarbeit (vgl. dazu im Detail DEHOGA-FAQs Kurzarbeit) gelten nicht für Auszubildende, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Sowohl kann der Ausbildungsbetrieb seine eigenen Azubis übernehmen. Als auch kann ein anderer Betrieb von Kollegen ausgebildete Nachwuchskräfte nach erfolgreicher Ausbildung einstellen. Die Einstellungen können in befristete oder in unbefristete Beschäftigung erfolgen. Eine Genehmigung der Arbeitsagentur braucht in solchen Fällen nicht eingeholt zu werden. Auch gibt es kein Risiko, dass eine solche Neueinstellung später zu Problemen führt, falls im Betrieb doch nochmals ein höherer Kurzarbeitsanteil erforderlich wird, der ggf. auch die neue Nachwuchskraft betrifft.

Zur Webseite des DEHOGA Verbands

Weitere Artikel zum Thema

MaBraS, Pixabay
Der Bundesverband Individual- und Erlebnispädagogik e.V. und Reisenetz e.V., der deutsche Fachverband für Jugendreisen, fordern, dass Reisen für Kinder und Jugendliche mit pädagogisch wertvollen Erfahrungen und Gruppenerlebnisse mit Gleichaltrigen schnellstens wieder möglich werden.[...]
Philipp Schlegel (links) und Benedikt Räther (rechts), DIRS21
Die TourOnline AG, Betreiberin der erfolgreichen Buchungsplattform DIRS21, hat ihren Vorstand erweitert. Benedikt Räther und Philipp Schlegel werden das Führungsteam um Gründer und CEO David Heidelberg verstärken. [...]
RgStudio | iStockphoto; Hygiene-Ranger
Mit den Lockerungen öffnen auch die Sportstätten nach und nach ihre Tore und endlich können die Lieblingsvereine wieder vor Ort angefeuert werden. Nach dem Spiel geht es für viele in die Vereinsgaststätte – und häufig[...]
photoguns, iStockphoto
Angesichts der Einschränkungen durch die Corona-Krise bieten mehr Gastronomiebetriebe Speisen zum Mitnehmen bzw. Essenslieferungen an. Laut Umweltbundesamt (UBA) verursachten 2017 Einweggeschirr und Verpackungen „to-go“ über 346.000 Tonnen Müll, unter Corona stieg der Verpackungsmüll nochmal um[...]
Keine Bildrechte?
Unternehmer oder solche, die sich neu selbstständig machen wollen, benötigen dafür in der Regel passende Geschäftsräume. Bei der Suche sind viele Aspekte zu bedenken und zu beachten. So günstig wie möglich und so gut in[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.