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Teilerfolg: Corona-Hilfen dürfen nicht gleichheitswidrig benachteiligen

Rechtzeitig vor der morgen anstehenden BHG-Entscheidung zur Entschädigungsfrage hat das BVerG heute die Verfassungsbeschwerde 1BvR 1073/21 der Dorint Hotelgruppe nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings sind entscheidende Passagen zu Gunsten der Dorint-Ansprüche formuliert worden.
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Neben dem roten Faden, dass der Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei, sind zwei Randnummern des „Hinweisbeschlusses“ für die gleichberechtigten Corona-Entschädigungen für die Hotelkette – und damit auch für die Branche – von großer bestätigender Bedeutung. Es handelt sich um die Randnummern 38 und 42 der heutigen Entscheidung.

Mit Randnummer 38 bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung der Dorint, dass – wenn Kompensationen für Corona-Maßnahmen gezahlt werden – diese gleichberechtigt gewährt werden müssen. Dazu heißt es im offiziellen Schriftsatz: „… Ergreift der Normgeber Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von Gesundheitsschutzmaßnahmen zu kompensieren, dürfen diese jedenfalls einzelne Adressaten nicht gleichheitswidrig benachteiligen (vgl. BVerfGE 121, 317 <370>)“.

Darüber hinaus verweist das BVerG in seiner Randnummer 42 auf das Unionsrecht, das seinen Mitgliedsstaaten eine Entschädigung nach Art.107 Abs. 2 Buchstabe b AEUV ermöglicht. Der BVerG hält hier fest: „Eine höhere Gewährung von Zuwendungen erscheint daher nicht von vornherein beihilferechtlich ausgeschlossen.“

„Ich gehe davon aus, dass das BVerG den BGH in seiner Randnummer 30 impliziert, darum gebeten hat, sich in der morgen anstehenden Entscheidung in Sachen Worm ./. Land Brandenburg AZ III ZR 79/21 zu den gesetzlichen Entschädigungsvorschriften der §§ 56 & 65 IfSG verfassungskonform zu äußern und zu entscheiden“, so Dirk Iserlohe, Aufsichtsratschef der Dorint Gruppe heute zur bereits veröffentlichten dpa-Meldung. Und das mit hoffnungsvollem Blick in Richtung neue Bundesregierung. Letztendlich hat das BVerG dem Normgeber somit den Hinweis gegeben, die Entschädigungen gleichberechtigt zu konzipieren.

„Das zeigt mir, dass die Bundesregierung eindeutig verpflichtet ist, entsprechende neue Regelungen in die Überbrückungshilfen zu implementieren. Es muss eine relative Schadensobergrenze mit 95 Prozent – wie von der Kommission vorgegeben – festgelegt werden, die diese ungleiche, absolute Beihilfe-Obergrenze von 54,5 Millionen Euro ablösen muss. Ich denke, dass sowohl Wirtschaftsminister Dr. Robert Habeck als auch Finanzminister Christian Lindner in Kürze entsprechend reagieren werden“, so Iserlohes Forderung an die Bundesregierung.

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