Mit anderen Worten. Es gibt nicht mehr 28 Datenschutzgesetze, sondern nur noch 1 EU-weit geltendes Datenschutzrecht, das alle entgegenstehenden Datenschutzgesetze der EU Staaten verdrängt. Der Datenschutz wird damit europäisch. Doch nicht genug, die neue Datenschutzgrundverordnung beinhaltet eine Vielzahl von zusätzlichen Vorgaben.
Doch was bedeutet das für Eigentümer, Manager und Mitarbeiter, wenn am 25. Mai 2018 die zweijährige Übergangsfrist endet und die DSGVO „live“ geht?
Einen Standortvorteil haben deutsche Unternehmen, die sich schon bisher mit dem Thema Datenschutz intensiv befasst haben: Denn auch wenn die DSGVO vieles neu regelt und zahlreiche neue Pflichten beinhaltet, bleibt im Verhältnis zum bisherigen deutschen Recht doch auch vieles ähnlich oder fast gleich. Doch Hand aufs Herz, nur die wenigsten Hoteliers haben sich bisher wirklich nachhaltig um das Thema Datenschutz gekümmert.
Zudem ist zu trennen zwischen der sog. „Datensicherheit“ auf der einen Seite, die die technischen und organisatorischen Maßnahmen meint, und dem eigentlichen Datenschutz auf der anderen Seite, der Personen vor einer übermäßigen „Verdatung“ durch Unternehmen, dem Staat, etc. schützen will. Personen sind natürlich nicht nur Gäste, sondern auch Mitarbeiter, können aber auch Lieferanten oder sonstige Besucher sein.
Im Folgendensoll es aber primär um die eigentliche Geschäftsgrundlagen von Unternehmen gehen, also um deren Kunden und damit in der Hotellerie um deren Gäste. Es gibt gute Gründe, warum Unternehmer durchaus besorgt auf die DSGVO blicken sollten.
Hierzu zählen:
Die Strafen für Unternehmen wurden von gerade einmal bislang bis zu 300.000 € auf maximal 20 Millionen € angehoben bzw. auf bis zu 4% des Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Dazu ist anzumerken, dass der weltweite Jahresumsatz als Berechnungsbasis herangezogen wird. Für ausländische Konzerne mit Tochtergesellschaften innerhalb der EU also ein weiterer wichtiger Grund, sich der DSGVO anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als dass diskutiert wird, dass es auf den weltweiten Konzern-Umsatz ankommen soll. Die persönliche Haftung der Geschäftsführer bleibt auch nach neuem Recht, gleiches gilt für eine persönliche Haftung der Mitarbeiter.
Zudem stärkt die DSGVO die Rolle der Betroffenen und gestattet noch im erweiterten Maße, dass etwa Abmahnvereine umfangreiche Datenschutzverstöße gegen die DSGVO verfolgen und Prozesse anstrengen können. Gerade dieser Punkt kann äußerst gefährlich werden, sollten die Prognosen zutreffen und sich dazu eine „Abmahn-Industrie“ entwickeln. Umsichtige Manager sind also gut beraten, sich diesem Thema spätestens jetzt anzunehmen.
Das Verfahrensverzeichnis
Die DSGVO beinhaltet sehr viele Vorgaben zur Datenschutz-Organisation, u.a. ist die Pflicht beinhaltet, ein Verzeichnis seiner Datenverarbeitungstätigkeiten führen zu müssen. In ein solches müssen alle Verfahren eines Unternehmens, die mit personenbezogenen Daten zu tun haben, aufgenommen und beschrieben werden. Zu den Pflichtangaben gehören etwa auch die Speicherdauer und damit die Löschfristen.
Soweit nach bisherigem deutschem Datenschutzrecht schon ein solches Verzeichnis besteht, kann dieses oft durch wenige Anpassungen weiterverwendet werden, meist aber fehlt ein solches und dann ist der Aufwand zur Erstellung oft massiv. Wenn man etwa von ca. 150 Verfahren für ein typisches Unternehmen ausgeht und pro Verfahren einige Stunden Erstellungs- und Prüfaufwand ansetzt, wird die Größenordnung eines DSGVO Projekt schnell deutlich – und mit dem Verfahrensverzeichnis ist nur eines von Dutzenden Themen betroffen.
Das Verfahrensverzeichnis muss einem Dritten klar verdeutlichen, wo Daten anfallen und was mit ihnen gemacht wird. Gab es dazu bisher Kontrollen durch die Datenschutzaufsichtsbehörden, so waren diese meist mit Vorlauf angekündigt. Zeit genug, um gegebenenfalls noch zu reagieren und ein Verzeichnis zu erstellen. Ab Geltung der DSGVO zum 25. Mai 2018 kann die Behörde quasi jederzeit das Verzeichnis – und nur für Sie ist es gedacht – anfordern und es wird verschiedentlich überlegt, ob die Datenschutzbehörden sich quasi unmittelbar per Fernzugriff Einblick verlangen.
Selbst wenn die Frist einige Wochen beträgt, wird es kaum machbar sein, innerhalb dieser Zeit ein ordentliches Verzeichnis zu erstellen, zu hoch ist der nötige Input aller Fachabteilungen, von Legal, dem Datenschutzbeauftragten, der IT Security, etc. Es gibt also kaum noch Puffer, um noch auf die Schnelle etwas vorzubereiten. Die Unterlagen müssen quasi fertig in der Schublade liegen, will man nicht Gefahr laufen, sofort ein Bußgeld zu kassieren.
Auswirkungen der DSGVO auf die Hotelsoftware
Es ist zudem so, dass der „Besitzer“ der Daten (also etwa das Hotel –im Englischen „Controller“, im Deutschen „Verantwortlicher“) für die Datenverarbeitung durch seine Dienstleister, also i.d.R. durch die Softwareanbieter, haftet („Processor“). Für ein von einem deutschen Hotel etwa beauftragtes Softwareunternehmen in den USA oder China haftet das deutsche Hotel voll und muss kontrollieren, dass auch beim Dienstleister aller Vorgaben eingehalten werden. Allein an diesem Punkt werden die meisten Hoteliers innerhalb der EU scheitern, mit ggf. gravierenden Folgen.
Technologische Änderungen
Auch technologisch stellt die DSGVO die Branche vor große Herausforderungen. Selbst Einzelhotels haben heute in der Regel ca. 15 Softwaresysteme mit Gastdaten. Gäste haben nun ab dem 25. Mai 2018 den Anspruch, nicht nur per Auskunftsersuchen zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über sie gespeichert hat, sie haben auch einen weitgehenden Löschanspruch sowie – dies ist neu – einen Anspruch auf Herausgabe, der von ihnen dem Hotel bereitgestellten eigenen Daten an sich selbst, aber auch an einen Dritten, wie etwa eine Konkurrenzunternehmen. Zwar ist dies an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die bei Hotelgästen aber fast immer erfüllt sein werden.
Wie soll ein Unternehmen diesen Anforderungen umgehend nachkommen, wenn die IT Landschaft komplett heterogen ist? Dies ist faktisch kaum realisierbar! Ohne ein zentrales Daten Management (Central Data Management = CDM ), ein sogenanntes „Above Property System“, in das alle Datenquellen einlaufen, wird dies kaum sinnvoll und effizient machbar sein. In ein solches CDM mit seinem zentralen Gastprofil lässt sich auch gut ein Privacy Dashboard mit den vorgenannten Funktionen implementieren, wie es etwa von EU-Seite empfohlen wird. Doch was machen, wenn die eigenen Softwareanbieter in ihren Produkten die DSGVO Vorgaben nicht umsetzen?
Dann heißt es, wechseln und prüfen, ob man diese zivilrechtlich zur Kasse bitten kann, weil unter Umständen ein „Rechtsmangel“ vorliegt. Hoteliers haben einen Anspruch auf eine rechtskonforme Software, der Datenschutz ist in jeder Software schon konzeptionell zu berücksichtigen (Privacy by De sign). Es sollten nur Anbieter und Produkte eingesetzt werden, die eine rechtskonforme Software bieten können. Es ist davon auszugehen, dass EU Software-Unternehmen, die sich schon seit Jahren mit dem Thema Datenschutz befassen müssen, besser gerüstet sind als solche, für die die komplexe DSGVO völliges Neuland darstellt. Nie war es also wichtiger sich die richtigen Software-Partner ins Haus zu holen.