Suche
Anzeige

Trägt der Arbeitgeber das Risiko pandemiebedingter Betriebsschließungen?

Der Ar­beit­ge­ber muss ar­beits­wil­li­gen Be­schäf­tig­ten für die Zeit der pan­de­mie­be­ding­ten Be­triebs­schlie­ßung Lohn für aus­ge­fal­le­ne Ar­beits­stun­den zah­len, auch wenn die Beschäftigten nicht im Dienst waren. Auch eine durch eine Pan­de­mie be­grün­de­te Be­triebs­schlie­ßung ge­hö­re zum Be­triebs­ri­si­ko, welches der Arbeitgeber zu tragen habe, ent­schied jetzt das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf. Uwe Herber ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Hauser Rechtsanwälte PartGmbB und erklärt die Hintergründe der gerichtlichen Entscheidung.

Lightspruch | iStockphotoLightspruch | iStockphoto

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden

Die Klägerin/Arbeitnehmerin war bis Ende April 2020 bei der Beklagten/Arbeitgeberin, die eine Spielhalle betreibt, als Mitarbeiterin auf Stundenlohnbasis beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie war die Beklagte gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16. März 2020 zu schließen. Die Coronaschutzverordnung NRW (§3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaSchVO NRW vom 22.03.2020) untersagte später den Betrieb von Spielhallen.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde aufgrund des Bezuges von Altersrente der Arbeitnehmerin zu Ende April 2020 beendet. Aus diesem Grunde bezog die Klägerin auch temporär kein Kurzarbeitergeld. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Zahlung von Lohn für 62 Stunden, welche sie im April noch gearbeitet hätte, aber aufgrund der Schließung der Betriebsstätte nicht arbeiten konnte. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das sogenannte Betriebsrisiko trage. Die Arbeitgeberin war dagegen der Auffassung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.

Partner aus dem HORECA Scout

Das Gericht hat Folgendes entschieden

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Arbeitnehmerin Recht gegeben und entschieden, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Lohn zu zahlen. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber gemäß § 615 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BGB das sogenannte Betriebsrisiko. Dies gilt beispielsweise für Naturkatastrophen. Eindeutig dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzuordnen ist beispielsweise auch der Ausfall von Maschinen oder anderen technischen Einrichtungen. Hierzu gehört nach Ansicht des Gerichts auch die aktuelle Pandemie. Auch wenn es sich bei der Schließung der Spielhalle um eine staatliche Schließung bedingt durch die Coronaschutzverordnung NRW handelt, sei diese (nach Auffassung des Gerichts) dem Betriebsrisiko zuzurechnen.

Fazit

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zu Recht zugelassen, da die rechtliche Beurteilung streitig ist. Die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei behördlicher Schließung des Betriebes, den Lohn fortzuzahlen, ist noch nicht abschließend geklärt. Es wird zum einen die Ansicht vertreten, dass die Schließung eines Betriebes wegen Infektionsgefahr (§ 28 I S.1 und 2 IfSG) ein Fall des Betriebsrisikos sei.

Lesen Sie auch
Gastro, Recht und GewerbeRecht und Compliance
Typische Streitfragen bei Hotel- und Gastronomieimmobilien

Andererseits gibt es auch Stimmen, die damit argumentieren, dass die Schließung des Betriebes in diesem Fall nicht in dem Betrieb selbst angelegt ist, sondern vielmehr als höhere Gewalt einzuordnen ist. Es stellt sich dann die weitere Frage, ob ein solches Betriebsverbot noch dem Betriebsrisiko oder aber dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist. Für eine Zuordnung zu dem allgemeinen Lebensrisiko spricht, dass in der Pandemie Betriebe nicht wegen eines ihnen anhaftenden Risikos geschlossen werden, sondern wegen des Allgemeinrisikos einer Epidemie. Wenn man ein Betriebsverbot dem allgemeinen Lebensrisiko zuordnet, besteht für den Arbeitgeber auch keine Lohnfortzahlungspflicht.

Themen in diesem Artikel
Rechtsprechung und UrteileBetriebsschließungCoronaGerichtsurteil

Insoweit bleibt zunächst abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht angerufen wird und wie dieses entscheiden wird. Bis auf Weiteres ist jedenfalls nach dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Pandemie dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzuordnen.

Dies ist in der Praxis insbesondere relevant für Arbeitsverhältnisse, bei denen Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld haben. Beispielsweise in Fällen, wenn wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Kündigungsfrist kein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld besteht und Arbeitnehmer wegen Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnungen in der Pandemie auch nicht beschäftigt werden können.

Autoreninfo:

Uwe Herber ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Hauser Rechtsanwälte PartGmbB in Krefeld.

Lesen Sie auch
MarketingAusstattung und Interieur
Stille Verkäufer: Vor-Ort-Kommunikation als Umsatzhebel in der Gastronomie

Hauser Rechtsanwälte PartGmbB
Uerdinger Str. 149
47799 Krefeld
Tel.: +49 2151 800004

E-Mail: herber@zum-recht.de
Website: www.zum-recht.de

 

Banerjee & Kollegen
Gastro, Recht und Gewerbe

Typische Streitfragen bei Hotel- und Gastronomieimmobilien

Gewährleistungsausschlüsse sind bei Bestandsimmobilien üblich, im Gastgewerbe aber nur dann tragfähig, wenn die Informationslage stimmt. Streit entsteht regelmäßig dort, wo bekannte Einschränkungen der Nutzung oder der Betriebsfähigkeit nicht sauber offengelegt und vertraglich eingeordnet werden.

Nikita Kulikov, Unsplash
Ausstattung und Interieur

Stille Verkäufer: Vor-Ort-Kommunikation als Umsatzhebel in der Gastronomie

Speisequalität und Service sind die Grundlage gastronomischen Erfolgs – doch der Umsatz entscheidet sich oft Sekunden vor dem ersten Gespräch mit dem Personal. Betriebe, die ihre Kommunikationsflächen strategisch bespielen, verwandeln passive Wände in aktive Verkäufer und steigern den durchschnittlichen Warenkorb ohne Personalmehreinsatz. Anhand verschiedener Beispiele wird deutlich, welche Flächen sich für welche Zwecke eignen – vom Schaufenster bis zum Sanitärbereich.

Ivan Vranić, Unsplash
Ausstattung und Interieur

Einbrüchen ins Restaurant vorbeugen – welche Maßnahmen können dabei helfen?

Rund 90.000 Einbrüche zählte Deutschland 2024 – und längst nicht mehr nur in Privatwohnungen. Auch Restaurants geraten zunehmend ins Visier krimineller Banden. Neben gestohlenem Bargeld bleiben oft zerstörte Einrichtung und tagelange Schließungen zurück. Gerade für kleinere Lokale kann das schnell existenzbedrohend werden – selbst mit Versicherung. Doch mit den richtigen Maßnahmen lässt sich das Risiko deutlich senken. Welche das sind, zeigt dieser Überblick.

Click A Tree
Kostenmanagement

7 Wege für profitable Nachhaltigkeit in der Gastronomie

Nachhaltigkeit in der Gastronomie – klingt nach Verzicht und hohen Investitionen? Irrtum. Wer ökologische und soziale Verantwortung strategisch einsetzt, steigert nicht nur das Image, sondern auch die Rendite. Sieben praxiserprobte Wege zeigen, wie sich Umweltschutz, Teamzufriedenheit und wirtschaftlicher Erfolg gewinnbringend verbinden lassen – vom wertschätzenden Employer Branding bis zur intelligenten Müllreduktion.

Canva
Finanzen und Controlling

Gewerbesteuer-Erstattung: Vorsicht, die Zinsen sind steuerpflichtig!

Eine Gewerbesteuer-Rückerstattung klingt erst einmal nach guten Nachrichten für Hoteliers und Gastronomen. Doch Vorsicht: Was der Staat an Zinsen obendrauf zahlt, will das Finanzamt als Betriebseinnahme versteuert sehen. Ein aktuelles BFH-Urteil macht klar, dass diese scheinbare Ungerechtigkeit rechtens ist – und was Sie jetzt beachten sollten.

Infiprotec GmbH
Allgemeine Haustechnik

Brandgefahr durch Akkus im Gastgewerbe?

Lithium-Ionen-Akkus sind im Gastgewerbe längst Alltag, schaffen jedoch neue und oft unterschätzte Brandschutzrisiken – von Gästegeräten in Hotelzimmern über E-Bike-Akkus bis hin zu interner Betriebstechnik und Ladeinfrastruktur in Tiefgaragen. Entscheidend sind geeignete Lade- und Lagerkonzepte, frühzeitige Branddetektion sowie geschulte Mitarbeitende, um Risiken wirksam zu minimieren.

Weitere Artikel zum Thema

Canva
Eine Gewerbesteuer-Rückerstattung klingt erst einmal nach guten Nachrichten für Hoteliers und Gastronomen. Doch Vorsicht: Was der Staat an Zinsen obendrauf zahlt, will das Finanzamt als Betriebseinnahme versteuert sehen. Ein aktuelles BFH-Urteil macht klar, dass diese[...]
Canva
Frame for Business GmbH
Online-Bewertungen auf Google, TripAdvisor oder Booking.com prägen die Wahrnehmung von Hotels und Gastronomiebetrieben maßgeblich und beeinflussen Buchungsentscheidungen oft innerhalb weniger Sekunden. Einzelne negative Einträge können dabei eine überproportionale Wirkung entfalten – insbesondere dann, wenn sie[...]
Frame for Business GmbH
Firmbee, Unsplash
Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt sorgt für Klarheit – und Handlungsbedarf. Negative Google-Bewertungen können für Hotels und Restaurants existenzbedrohend sein. Kein Wunder also, dass viele Betriebe Agenturen beauftragen, die versprechen, unliebsame Bewertungen bei Google[...]
Firmbee, Unsplash
Poster POS, Unsplash
Arbeitsschutz, Kassennachschau, Online-Bewertungen: Was wie drei getrennte Baustellen wirkt, folgt 2026 einem gemeinsamen Prinzip. Betriebe müssen jederzeit belegen können, was sie wissen, was sie tun und wer wofür verantwortlich ist. Digitale Dokumentation wird damit vom[...]
Poster POS, Unsplash
ColiN00B, Pixabay
Ab September 2026 gelten europaweit verbindliche Regeln für Nachhaltigkeitsaussagen. Hotels, Restaurants und Pensionen müssen ihre Kommunikation grundlegend überprüfen – sonst drohen Abmahnungen und Vertrauensverlust.[...]
ColiN00B, Pixabay
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.