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Voraussetzungen der neuen Überbrückungshilfe III Plus im Überblick

Die Überbrückungshilfen sind das zentrale Instrument der Bundesregierung, um Soloselbstständige, Freiberufler und kleine bis große Unternehmen finanziell während der Coronakrise zu unterstützen. Das aktuelle Förderprogramm – die Überbrückungshilfe 3 Plus – wurde kürzlich noch einmal bis zum Ende des Jahres verlängert. Im Folgenden erklärt Dr. Timo Gansel, Vorsitzender und Gründer von Gansel Rechtsanwälte, was Sie wissen müssen, um sich noch rechtzeitig die Förderung zu sichern. 
Timo Gansel
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Aus den Gesprächen mit Unternehmerinnen und Unternehmern wissen wir, dass sich gerade kleinere Betriebe nicht ausreichend über das staatliche Hilfsprogramm informiert fühlen. Auch der bürokratische Aufwand wirkt erstmal abschreckend. Dabei können wir genau an diesen Punkten helfen und beraten. Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die trotz finanzieller Probleme noch keine Überbrückungshilfe beantragt haben, sollten sich jetzt unbedingt mit dem Thema auseinandersetzen.

Was ändert sich bei der Überbrückungshilfe III Plus?

Auch wenn das Pandemiegeschehen stabil erscheint und viele Betriebe schon wieder – unter Auflagen – öffnen können, ist ein Antrag auf Überbrückungshilfe 3 Plus dennoch empfehlenswert. Für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021 erhalten Sie eine anteilige Fixkostenerstattung, die Sie nicht zurückzahlen müssen.

Zunächst war die Überbrückungshilfe 3 Plus bis zum 30. September geplant und wurde nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Antragsfrist ist noch nicht festgelegt, liegt aber dem Förderzeitraum zufolge frühestens auf dem 31. Dezember 2021. Bei der Verlängerung werden weitestgehend die Bedingungen der Überbrückungshilfe 3 Plus beibehalten, wie auch z.B. der Eigenkapitalzuschuss. Lediglich die Restart-Prämie, die während der Monate Juli, August und September 2021 galt, wird nicht verlängert.

Welche Betriebe sind antragsberechtigt?

Wie schon bei der Überbrückungshilfe III sind diejenigen Betriebe antragsberechtigt, die in den Fördermonaten Juli bis Dezember 2021 mindestens 30 % Umsatzeinbußen verzeichnen. Dabei orientiert sich die anteilige Fixkostenerstattung am konkreten Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzmonat 2019 oder 2020.

Der Antrag kann nur über einen prüfenden Dritten gestellt werden, wie zum Beispiel über Anwaltskanzleien oder Steuerberaterbüros. Für Betroffene ist ein Antrag dabei ohne Kostenrisiko: Die Kosten für den prüfenden Dritten übernimmt der Staat bis zu 100 %. 

Was bringt die Überbrückungshilfe III Plus?

Wie schon die Überbrückungshilfe III zuvor, besteht die Überbrückungshilfe 3 Plus in einer anteiligen Fixkostenerstattung. Diese orientiert sich am jeweiligen Umsatzeinbruch:

Umsatzrückgang in % Erstattung der Fixkosten in %
zwischen 30 und 50 % 40 % der Fixkosten
zwischen 50 und 70 % 60 % der Fixkosten
mehr als 70 % 100 % der Fixkosten

 

Welche Kosten lassen sich mit der Überbrückungshilfe III Plus decken?

Zu den Fixkosten, die durch die staatliche Förderung erstattet werden können, zählen u.a. folgende Posten:

  • Miete und Pacht
  • Weitere Mieten, z.B. für Geldspielgeräte 
  • Ausgaben für Wasser, Strom und Heizung 
  • Personalaufwendungen
  • Kosten für Hygienemaßnahmen
  • Digitalisierungsaufwendungen
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Instandhaltungskosten

Lohnt sich ein Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus noch?

Ende August 2021 hatten erst 9 % der Unternehmen einen Antrag auf die staatliche Überbrückungshilfe III gestellt. Branchenweit konnte man allerdings große Unterschiede in Bezug auf die Antragsquoten feststellen. 

Das Gastgewerbe gehörte zwar zu den Spitzenreitern bei den Beantragungen, doch auch dort besteht noch Potenzial, um sich die staatliche Förderung zu sichern. So lag die Quote im Bereich Beherbergung bei etwa 48 % und in der Gastronomie bei knapp 41 %. An der Spitze des jeweiligen Bereichs standen Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit 63 % Antragsquote beziehungsweise der Ausschank von Getränken mit 51 %. Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen recht hohe Quoten – in Betracht der starken Einschränkungen für das Gastgewerbe müsste es hier allerdings noch zahlreiche förderungsberechtigte Betriebe geben. 

Die staatlichen Zuschüsse sollten sich die Betriebe nicht entgehen lassen, handelt es sich doch um eine Finanzspritze, die nicht zurückgezahlt werden muss. Denn auch wenn der bürokratische Aufwand zunächst abschrecken kann, unterstützten die Prüfenden Dritten wie Gansel Rechtsanwälte die Betriebe wo sie nur können.

Über den Autor

Timo Gansel ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Finanzmediator bei der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte.

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