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Arbeitszeitgesetz: DEHOGA nennt ersten Referentenentwurf „Schlag ins Gesicht“ für den Mittelstand

  • Der Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz erlaubt eine wöchentliche statt täglicher Höchstarbeitszeit, koppelt diese Flexibilisierung jedoch ausschließlich an Tarifverträge und führt eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung ein.
  • Für tarifungebundene Betriebe – also einen Großteil des Gastgewerbes und Mittelstands – bliebe die versprochene Flexibilisierung damit praktisch unerreichbar, solange Gewerkschaften entsprechende Tarifverträge ablehnen.
  • Betriebe sollten den weiteren Gesetzgebungsprozess über Ressortabstimmung, Kabinett und Parlament aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig auf eine mögliche elektronische Arbeitszeiterfassung vorbereiten.

geralt, Pixabay (KI)geralt, Pixabay (KI)

Das Bundesarbeitsministerium hat einen ersten Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt, der am 18. Juni 2026 bekannt wurde. Im Zentrum stehen zwei Punkte: eine begrenzte Flexibilisierung der Höchstarbeitszeit sowie eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung.

Was der Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz vorsieht

An der grundsätzlichen Tageshöchstarbeitszeit von in der Regel acht und maximal zehn Stunden soll sich nach dem Entwurf zunächst nichts ändern. Abweichende Modelle, etwa eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit, sollen Arbeitgeber und Gewerkschaften künftig vereinbaren können, allerdings ausschließlich auf dem Weg über Tarifverträge. Eine wöchentliche Betrachtung würde es ermöglichen, die Arbeitsstunden innerhalb einer Woche variabler zu verteilen, also an einzelnen Tagen länger zu arbeiten, solange der wöchentliche Rahmen eingehalten wird. Ergänzend sollen Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten elektronisch zu erfassen. Das Bundesarbeitsministerium selbst sprach nach Bekanntwerden von einer „internen Arbeitsfassung“, die noch nicht mit anderen Ressorts abgestimmt sei.

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Streit um den Koalitionsvertrag: Wie weit soll die Flexibilisierung reichen?

Während der Koalitionsvertrag von Union und SPD die Möglichkeit einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit in Aussicht gestellt hatte, bindet der Entwurf diese Flexibilisierung an Tarifverträge. Wie weit die vereinbarte Flexibilisierung reichen sollte, ist allerdings selbst zwischen den Koalitionspartnern umstritten: Die Union pocht darauf, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit allen Betrieben offenstehen müsse, mit oder ohne Tarifbindung. Genau an diesem Punkt setzt auch die Kritik des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) an. Dass die Flexibilisierung allein an Tarifverträge gebunden werden soll, ist für den Verband der zentrale Schwachpunkt.

DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Schimke: Eine Enttäuschung auf der ganzen Linie

„Der nun bekannt gewordene Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist eine Enttäuschung auf der ganzen Linie“, erklärte DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Jana Schimke gegenüber der Presse. Die Gewerkschaften führten seit Langem eine Kampagne gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit und zeigten sich derzeit nicht bereit, entsprechende Tarifverträge zu verhandeln. „Man kann nicht den Großteil der deutschen Wirtschaft ausklammern, wenn es darum geht, nötige Reformen durchzusetzen“, so Schimke. Der Entwurf sei „nicht nur ein Nackenschlag für uns im Gastgewerbe", sondern „ein Schlag ins Gesicht für die gesamte deutsche Wirtschaft, für den ganzen deutschen Mittelstand und für viele kleine Betriebe.“

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Mit seiner Kritik steht der DEHOGA nicht allein. Auch andere Wirtschaftsverbände bemängeln, dass die im Koalitionsvertrag zugesagte Flexibilisierung nicht für alle Betriebe gelten solle und stattdessen Tarifvorbehalte sowie neue Nachweispflichten geschaffen würden. Der weitere Weg ist ohnehin offen: Auf den Referentenentwurf folgen zunächst die Ressortabstimmung, ein Kabinettsbeschluss und anschließend die Beratungen in Bundestag und Bundesrat.

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