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Chaos bei Übergangsfrist für Umrüstung der Kassen?

Das Bundesfinanzministerium hat in einem nun veröffentlichen Schreiben die Verlängerung der Übergangsfrist für die Umrüstung von Kassensystemen mit einer TSE (technische Sicherheitseinrichtung) über den 30.09.2020 hinaus abgelehnt. Zuvor hatten fast alle Bundesländer diese Frist bis zum 31.03.2021 verlängert. Doch was gilt nun, die bundeseinheitliche Regelung oder die länderspezifischen Vorgaben?

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Bund: Kassensysteme bis 30.9.2020 umstellen 

Seit 1.1.2020 sind erhöhte Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung zu erfüllen. Registrierkassen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Zur Umsetzung dieser Anforderungen hatte die Finanzverwaltung im November 2019 jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung bis Ende September 2020 beschlossen, da noch keine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme möglich war.

15 Bundesländer beschlossen Aufschub bis zum 31. März 2021

Die Finanzminister von 15 Bundesländern hatten im Juli beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze hatten viele Unternehmer zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. 15 Bundesländer (mit der Ausnahme von Bremen) schafften eine eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. In den meisten Fällen muss bis zum 30.09.20 eine TSE-Lösung verbindlich bestellt worden sein und ein entsprechender Antrag  auf Fristverlängerung beim Finanzamt gestellt werden. In unserer Übersicht können Sie die genauen Voraussetzungen für jedes Bundesland nachlesen

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Bundesfinanzministerium hält an 30. September 2020 fest 

Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Schreiben vom 18.8.2020 nun klar, dass “eine Nichtbeanstandung längstens bis zum 30. September 2020” erfolgt. Diese Regelung der Übergangsfrist trete nicht am 30. September 2020 außer Kraft, sondern ist weiterhin gültig und damit zu beachten.

Welche Frist ist also nun verbindlich zu beachten? Darauf gibt es aktuell keine eindeutige Antwort und das Wiehern des Amtsschimmels ist deutlich zu hören.  Denn das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums verfügt, dass von den im Schreiben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung nach § 21a Absatz 1 FVG zwischen dem Bundesfinanzministerium und den obersten Finanzbehörden der Bundesländer bedürfen. Und diese Abstimmung hat offenbar (noch) nicht stattgefunden.

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Thüringen und Brandenburg halten an Fristverlängerung bis Ende März 2021 fest

Zwei Bundesländer (Stand 23.09.2020) haben dagegen informiert, dass sie an der verlängerten Frist bis zum 31.03.21 festhalten wollen.

Die Finanzministerin des Landes Brandenburg, Katrin Lange, wies darauf  in einer Pressemitteilung hin. In Brandenburg bleibe es dabei, dass die Frist zur vorgeschriebenen technischen Umstellung von elektronischen Kassensystemen um bis zu sechs Monate bis zum 31. März 2021 verlängert wird. Die entsprechende Allgemeinverfügung des Finanzministeriums vom 28. Juli 2020 „gilt weiterhin uneingeschränkt“, betonte der Sprecher des Finanzministeriums, Ingo Decker.

Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert (SPD) hat ebenfalls in einer Pressemeldung bekräftigt, dass die für die im Freistaat ansässigen Unternehmen erlassenen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme bis 31. März 2021 gelten. Daran ändere auch die am 18. August 2020 vorgenommene Neuveröffentlichung eines Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) mit der zum 30. September endenden bisherigen bundeseinheitlichen Nichtbeanstandungsregelung nichts.

Themen in diesem Artikel
Software und SystemeKassensicherungsverordnung

Die Regelung Thüringens gelte uneingeschränkt weiter, weil sie im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung erlassen worden sei. Die Finanzämter seien deshalb angewiesen worden, an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten.

Offen ist derzeit noch, ob auch die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und das Saarland an ihren länderspezifischen Regelungen festhalten werden.

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