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Corona-Update für das Gastgewerbe: Bundesländer setzen auf 2G

+++ Aktuelle Übersicht mit den Corona-Verordnungen in den Bundesländern +++ 2G-Modell in immer mehr Bundesländern +++ Unsicherheiten bei Überbrückungshilfe bezüglich Bewilligungen

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Übersicht Öffnungstermine, Testpflichten und Vorgaben für das Gastgewerbe

Der DEHOGA Bundesverband hat seine Übersichten zu den Öffnungsterminen, Testpflichtvorschriften und den aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe in den einzelnen Bundesländern aktualisiert.
> Übersicht Auflagen für das Gastgewerbe (Stand 14.09.2021 18:00 Uhr)
> Übersicht Bundesländer: Testpflicht für Gäste (Stand 14.09.2021, 18:00 Uhr)
> Übersicht Länderregelungen Personalrestaurants/Betriebskantinen/Mensen gemäß den aktuellen Corona-Verordnungen (Stand 14.09.2021 18:00 Uhr).

Corona-Dashboard

Das COVID-19-Dashboard des Robert Koch-Institut informiert tagesaktuell über den Stand der Corona-Infektionen auf Ebene der Länder und der Landkreise. Seit über drei Wochen steigt die 7-Tage-Inzidenz jeden Tag wieder an. Zudem finden Sie auf dem RKI-Dashboard auch eine Liste der Risikogebiete. > zum RKI-Dashboard

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Weitere Bundesländer setzen auf 2G

Hamburg hatte zuerst das sog. 2G-Modell eingeführt. Nun folgen offenbar weitere Bundesländer diesem Vorbild. In Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen soll das 2G-Modell kommen, teilweise sogar ohne Maskenpflicht. Auf welt.de finden Sie eine aktuelle Übersicht der Regelungen zum 2G-Modell.

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Unsicherheiten bei Überbrückungshilfe bezüglich Bewilligungen

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hatte im April sog. „Positivlisten“ zur Überbrückungshilfe erstellt, die inzwischen durch die FAQs des BMWi abgelöst worden sind. Das Bundeswirtschaftsministerium erklärt dazu ausdrücklich:

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„Es handelt sich bei diesen Listen um interne Dokumente, die den Bewilligungsstellen der Länder zur Verfügung gestellt wurden, um eine einheitliche Verwaltungspraxis herzustellen. Die Listen waren ausdrücklich nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Die dort beispielhaft aufgeführten Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Sie müssen den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung sind in jedem Fall erforderlich.“

Werbung der Lieferanten, dass ihre Produkte durch die Überbrückungshilfe gedeckt seien, spielen bei der Anerkennung der Überbrückungshilfeanträge keine Rolle. Bei der Anerkennung von förderfähigen Kosten ist insbesondere Punkt 2.4 des Fragenkatalogs zur Überbrückungshilfe III mit der nachfolgenden Tabelle und der Anhang 4 (ganz am Ende des FAQ) zu beachten. Dies gilt entsprechend auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus (Frage 2.4 und Anhang 3).

> FAQ Überbrückungshilfe III (BMWi)
> FAQ Überbrückungshilfe III Plus (BMWi)

 

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