Erlöschen der Gaststättenerlaubnis nach einem Jahr Schließung
In der nächsten Woche jährt sich in den meisten Bundesländern das Betriebsverbot auf Grundlage der Corona-Verordnungen für gastgewerbliche Betriebe. So sind in Bayern beispielsweise seit dem 16.03.2020 Diskotheken und Clubs durchgehend geschlossen, falls sie nicht über eine Schank- und Speisekonzession verfügten und Restaurantleistungen, z.B. auch im Rahmen von Abhol- und Lieferdiensten, angeboten haben. Gemäß § 8 GastG erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb ein Jahr lang nicht ausgeübt hat, also der Betrieb durchgehend geschlossen war. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Frist verlängert werden. Juristisch ist nicht entscheidend, ob die Nichtausübung des Betriebs im Verantwortungsbereich des Konzessionsinhabers liegt oder nicht. Es gibt im Zweifel keine automatische Fristverlängerung. Alle Betriebe, die seit Anbeginn der Pandemie geschlossen haben, müssen eine entsprechende Fristverlängerung beantragen, da sonst ihre Betriebserlaubnis erlischt. Betriebsinhaber, die seit dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 durchgehend geschlossen haben, sollten sofort einen entsprechenden Antrag stellen. Betroffene Unternehmer sollten sich bei Fragen an den DEHOGA Verband in ihrem Bundesland wenden.
Betrugsverdacht: Bundesregierung stoppt fast alle Corona-Hilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am Freitag (5. März) seine Zahlungen an Unternehmen gestoppt, berichtet Business Insider. Grund dafür sind Betrugsfälle. Es besteht in einigen Fällen der Verdacht, dass unrechtmäßig staatliche Hilfsgelder bei den Corona-Hilfen erschlichen wurden. Unmittelbar nach Kenntnis von Unregelmäßigkeiten wurden die zuständigen Stellen und strafrechtlichen Ermittlungsbehörden informiert. Daher werden die Abschlagszahlungen derzeit einer Prüfung unterzogen und sind kurzfristig angehalten. Sie stehen in Kürze wieder zur Verfügung, meldet das Bundeswirtschaftsministerium. Die Bearbeitung und Auszahlung der Überbrückungshilfe II sowie der November- und Dezemberhilfen im regulären Fachverfahren durch die Bewilligungsstellen der Länder finden weiterhin statt. Nähere Einzelheiten zu den Betrugsverdachtsfällen könne das Ministerium angesichts der aktuell laufenden Ermittlungen nicht mitteilen (Stand 09.03.2021). Es sei schade und bedauerlich, dass versucht werde, die Not der Unternehmen in der Coronakrise auszunutzen und sich die von vielen dringend benötigte staatliche Hilfe zu erschleichen.
ETL-Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel: „Kein Arbeitnehmer muss sich auf das Coronavirus testen lassen“
In diesen Tagen wird viel über Tests auf das Coronavirus diskutiert. Rechtlich betrachtet stellt sich die Frage, ob Menschen unter bestimmten Umständen verpflichtet sind, sich testen zu lassen. Für Arbeitnehmer kann die Antwort auf diese Frage mit dem Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses verbunden sein. Die Diskussion übersieht gleichwohl einen rechtlich erheblichen Gesichtspunkt: Niemand ist verpflichtet, sich testen zu lassen, stellt ETL-Rechtsexperte Dr. Uwe Schlegel von der ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft klar: „Sogenannte Schnelltests sollen die Überprüfung, ob eine Infektion mit dem Virus vorliegt, beschleunigen. Vor allem können solche Tests auch durch medizinische Laien durchgeführt werden und sollen gleichwohl weitgehend zuverlässige Ergebnisse abliefern. Niemand muss sich gegen seinen Willen medizinisch untersuchen lassen. Das gilt für das Coronavirus wie für jede andere potentielle Erkrankung auch. Der rechtlich maßgebliche Punkt ist ein ganz anderer. Wenn sich der Altenpfleger, die Krankenschwester, der Mitarbeiter in der Postfiliale oder wer auch immer einem Test auf das Coronavirus verweigert, kann das dazu führen, dass diese Personen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten gehen dürfen. Und dann wird der Arbeitgeber den nicht auf das Virus Getesteten gegebenenfalls das ihnen an sich zustehende Arbeitsentgelt vorenthalten dürfen. Damit konzentriert sich die rechtliche Diskussion auf die Frage, unter welchen Umständen der Arbeitnehmer, der sich einem Test auf das Coronavirus verweigert, seinen Anspruch auf Entlohnung verliert. Hier ist vor pauschalen Aussagen zu warnen. Wer sich dem Schnelltest auf das Coronavirus verweigert, obwohl an sich bei Abwägung aller Interessen ein Test als für den Arbeitnehmer zumutbar anzusehen ist, kann – wiederum einzelfallabhängig – seinen Arbeitsplatz riskieren! Arbeitgeber werden nicht unter allen Umständen verpflichtet werden können, ein Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten, wenn der Arbeitnehmer wegen einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus auf nicht absehbare Zeit nicht beschäftigt werden kann bzw. nicht beschäftigt werden darf.“
Corona: Karte zeigt unterschiedliche Betroffenheit deutscher Destinationen
Die Jahresdaten 2020 des Statistischen Bundesamtes zeigen, wie unterschiedlich der Tourismus in den Regionen in Deutschland von der Corona-Pandemie betroffen ist. Die Spannweite zwischen den Destinationen ist groß. Lediglich 12 Regionen konnten die Verluste im vergangenen Jahr relativ gering halten und verloren maximal ein Fünftel der Übernachtungen. Die Daten geben zudem einen Hinweis darauf, welche Urlaub- und Reiseart in Corona-Zeiten beliebt war und es vermutlich auch in 2021 sein wird. Das Statistik-Update des dwif-Corona-Kompass fasst die Entwicklung kurz zusammen und zeigt auf einer Info-Karte die Regionen mit den geringsten und den größten Verlusten. > Zur Karte
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