Gesetzgeber stärkt Zusätzlichkeitserfordernis bei steuerfreien Gehaltsextras

Ab 2021 sollen nur noch „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein. Der Gesetzgeber plant diesbezüglich eine Verschärfung der Zusätzlichkeitsvoraussetzung für Sachbezüge, Zuschüsse und andere Leistungen, um Gehaltsumwandlungen und Steuergestaltungen nicht weiter zu privilegieren.
gopixa | iStockphoto
Anzeige

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 sieht eine Verschärfung des Zusätzlichkeitserfordernis für Zusatzleistungen, Gehaltsextras und Sachleistungen an Arbeitnehmende vor. Bislang regelt das Einkommensteuerrecht an unterschiedlichen Stellen, dass bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerfrei oder begünstigend pauschal versteuert werden können, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, die sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

Zusätzlichkeitserfordernis trotz Gehaltsumwandlung?

Trotzdem wurde die Steuerbegünstigung immer wieder auch für Fälle von Lohnumwandlungen und Gehaltsverzicht im Rahmen sogenannter Nettolohnoptimierungen reklamiert. Sogar der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte am 1. August 2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV), dass bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung Steuervergünstigungen trotz expliziter Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht per se ausgeschlossen seien. Im Einzelfall käme es immer auf die genaue arbeitsvertragliche Ausgestaltung an. Insofern seien auch Lohnformwechsel und eine Lohnabsenkung zugunsten begünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers möglich.

Das Bundesfinanzministerium reagierte auf die BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass und ordnete an, dass die Finanzverwaltung die Urteile in der lohnsteuerlichen Praxis nicht anzuwenden habe.

In dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020, BStBl I S. 222, heißt es begründend: Der Gesetzgeber hat regelmäßig auf die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zurückgegriffen, wenn Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden sollten; so zuletzt noch in der Einzelbegründung zu § 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages,

Bundestagsdrucksache 19/14909 S. 44), wo es beispielsweise heißt: „Die Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG soll sicherstellen, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.“

Klares Ziel des Gesetzgebers: Gehaltsumwandlungen sollen nicht mehr steuerbegünstigt sein

Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 sieht daher eine Ergänzung von § 8 EStG vor. Mit der neuen Regelung in § 8 Absatz 4 EStG beabsichtigt der Gesetzgeber für das gesamte Einkommensteuergesetz die Klarstellung, dass nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Sachbezüge, Zuschüsse und andere Leistungen eines Arbeitgebers werden demnach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn die Leistungen 1. nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.

Die neue gesetzliche Regelung soll für tarifgebundene und tarifungebundene Beschäftigte gleichermaßen gelten und zum 01.01.2021 in Kraft treten.

„Zusatzleistungen sind ein kraftvolles Signal einer fürsorgenden Unternehmenskultur. Gehaltsumwandlungen sollten auch im Hinblick auf die soziale Absicherung von Arbeitnehmern vermieden werden. Daher ist die gesetzliche Klarstellung zu begrüßen“, so Ulrike Zädow, Geschäftsführerin von Sodexo Benefits and Rewards Services, Marktführer für Verpflegungslösungen, Gehaltsextras und Incentives in Europa.

Weitere Artikel zum Thema

Chris Montgomery, Unsplash
Mit „Hospitality meets New Work“ launcht Seminaris am 8. September 2022 um 14.00 Uhr eine Meetup-Reihe und avanciert zum Multiplikator für New Work in der Hotellerie. Das Thema des ersten Meetups ist die Lernreise.[...]
Die WM 2018 in Russland steht vor der Tür. Diese Richtlinien müssen Sie beachten.robci95 | Pixabay.de
Bald rollt der Ball wieder: Vom 14. Juni bis 15. Juli treffen sich in Russland die 32 besten Mannschaften zur Fußball-Weltmeisterschaft. Auch für Gastronomen eine ganz heiße Zeit, denn von der Euphorie können sie in[...]
Austin Distel, Unsplash
Das Technologieunternehmen will der Branche Informationen über Auslastung und Buchungsverhalten zur Verfügung stellen. Somit können die Hotels in den kommenden Wochen mehr Planungssicherheit erzielen. Auf einer Datengrundlage von rund 300 Hotels erstellen die Vertriebs- und[...]
F&B Heroes
Super 8 by Wyndham
Die Hotel-Franchise-Gruppe Wyndham Hotels & Resorts eröffnete am 18. Juli in Zusammenarbeit mit der Hotelmanagementgesellschaft GS Star GmbH Grünwald das Super 8 by Wyndham Koblenz. Das neue Hotel mit 112 Zimmern markiert einen wichtigen Meilenstein[...]
Unser Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit regelmäßigen Informationen zum Thema Gastgewerbe. Ihre Einwilligung in den Empfang können Sie jederzeit widerrufen.