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Gewerbesteuer-Erstattung: Vorsicht, die Zinsen sind steuerpflichtig!

  • Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer-Rückzahlungen sind nach aktueller BFH-Rechtsprechung steuerpflichtige Betriebseinnahmen und müssen in der Gewinnermittlung erfasst werden.
  • Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist rechtlich zulässig – Nachzahlungszinsen dürfen nicht abgezogen werden, Erstattungszinsen müssen aber versteuert werden.
  • Gastronomen und Hoteliers sollten Erstattungszinsen getrennt von der eigentlichen Steuererstattung verbuchen und den zusätzlichen Steuereffekt in ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.

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BFH bestätigt: Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer müssen als Betriebseinnahme versteuert werden – was das für Ihren Gastronomiebetrieb oder Ihr Hotel bedeutet

Worum geht es?

Wer als Hotelier oder Gastronom seinen Betrieb als Gewerbetreibender führt, kennt das Thema Gewerbesteuer nur zu gut. Kommt es nach einer Korrektur der Steuerbescheide oder nach einer erfolgreichen Betriebsprüfung zu einer Rückerstattung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde, zahlt das Finanzamt hierauf regelmäßig Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO). Diese sogenannten Erstattungszinsen sollen den zwischenzeitlichen Kapitalentzug ausgleichen.

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Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2025 (Az. IV R 16/23) stellt nun unmissverständlich klar: Diese Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und müssen in der Gewinnermittlung erfasst werden.

Der Fall: Unternehmen wollte Erstattungszinsen nicht versteuern

Im entschiedenen Fall hatte eine Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften nach einer Änderung der Gewerbesteuerfestsetzung Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten. Die Gesellschaft erfasste diese Zinsen zwar zunächst als Betriebseinnahmen, korrigierte sie jedoch außerbilanziell wieder heraus. Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG, wonach die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Daraus leitete sie ab, dass auch die entsprechenden Erstattungszinsen steuerlich neutral bleiben müssten.

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Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Argumentation nicht – und der BFH bestätigte diese Auffassung.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt in seinem Urteil drei zentrale Punkte fest:

Themen in diesem Artikel
Finanzen und ControllingRechtsprechung und UrteileSteuernBFH-UrteilSteuerprüfung

Erstattungszinsen sind Betriebseinnahmen. Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Es handelt sich wirtschaftlich um echte Zinserträge, die betrieblich veranlasst sind.

Keine analoge Anwendung des Abzugsverbots. § 4 Abs. 5b EStG regelt ausdrücklich nur die Ausgabenseite (Gewerbesteuer und Nebenleistungen „sind keine Betriebsausgaben"). Erstattungszinsen stellen hingegen keinen bloßen „Rückgängigmachungsakt" dar, sondern einen eigenständigen Ausgleich für die zeitweise Entziehung von Kapital.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die „asymmetrische" Behandlung – Nachzahlungszinsen nicht abziehbar, Erstattungszinsen steuerpflichtig – verstößt nach dem BFH nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein allgemeines steuerliches „Spiegelbildprinzip" existiert nicht. Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt.

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Was bedeutet das konkret für Ihren Betrieb?

In der Gastronomie und Hotellerie sind Gewerbesteuererstattungen keine Seltenheit. Typische Fallkonstellationen in kleinen und mittleren Betrieben sind:

Nach einer Betriebsprüfung werden Vorauszahlungen neu berechnet und es ergibt sich eine Erstattung. Nach einem erfolgreichen Einspruch gegen einen Gewerbesteuermessbescheid kommt es zur Rückzahlung. Durch schwankende Erträge (etwa pandemiebedingte Einbrüche mit anschließender Erholung) fallen Vorauszahlungen zu hoch aus und werden korrigiert.

In all diesen Fällen müssen die auf die Erstattung entfallenden Zinsen als Betriebseinnahme verbucht werden. Das erhöht den steuerlichen Gewinn und damit die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie den Gewerbeertrag.

Handlungsempfehlungen für Hoteliers und Gastronomen

Erstattungszinsen korrekt verbuchen. Erfassen Sie Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer stets als Betriebseinnahme in Ihrer Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz. Eine außerbilanzielle Kürzung ist nach der BFH-Rechtsprechung nicht zulässig.

Buchhalterisch sauber trennen. Erstattungszinsen sollten stets getrennt von der eigentlichen Steuererstattung erfasst werden. Während die Gewerbesteuererstattung selbst keine gewinnerhöhende Betriebseinnahme darstellt (da die Gewerbesteuerzahlung schließlich auch nicht gewinnmindernd war), sind die Zinsen separat als sonstige betriebliche Erträge zu buchen.

Liquidität einplanen. Berücksichtigen Sie bei der Liquiditätsplanung, dass eine Gewerbesteuererstattung nicht in vollem Umfang „netto" bei Ihnen ankommt, da die Erstattungszinsen zusätzlich besteuert werden.

Einspruchsverfahren bedenken. Wenn Sie gegen Ihren Gewerbesteuermessbescheid Einspruch einlegen und später Recht bekommen, profitieren Sie zwar von der Erstattung, die darauf entfallenden Zinsen müssen Sie aber als Ertrag versteuern. Kalkulieren Sie dies in Ihre wirtschaftliche Abwägung ein.

Fazit

Das BFH-Urteil vom 26.09.2025 (Az. IV R 16/23, veröffentlicht am 05.02.2026) schafft Rechtssicherheit, bringt aber keine Entlastung: Wer als Hotelier oder Gastronom Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer erhält, muss diese versteuern. Auf den ersten Blick mag es ungerecht erscheinen, dass Nachzahlungszinsen nicht abgezogen werden dürfen, Erstattungszinsen aber steuerpflichtig sind. Der BFH sieht darin jedoch keinen Verfassungsverstoß. Sprechen Sie Ihren Steuerberater gezielt auf das Thema an, damit Ihre Buchhaltung von Anfang an korrekt aufgestellt ist.

Fundstellen: BFH, Urteil vom 26.09.2025, Az. IV R 16/23 (veröffentlicht am 05.02.2026). Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2023, Az. 9 K 1987/21.

Roberta Fele
Finanzen und Controlling

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