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BFH-Urteil

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Finanzen und Controlling

EuGH-Urteil zur Hotelbesteuerung: Frühstück, Parkplatz und WLAN bleiben voraussichtlich bei 19 Prozent

Der Europäische Gerichtshof hat am 5. März 2026 entschieden, dass die deutsche Aufteilungspraxis bei der Umsatzsteuer im Hotelgewerbe grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar ist. Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplatz, WLAN oder Wellness dürfen weiterhin mit dem Regelsteuersatz besteuert werden – auch wenn sie im Pauschalpreis enthalten sind. Allerdings muss der Bundesfinanzhof noch eine abschließende Prüfung vornehmen.

HLB Treumerkur
Finanzen und Controlling

BFH bestätigt: Rückzahlungen der Corona-Soforthilfen wirken nicht rückwirkend

Wer Corona-Soforthilfen zurückzahlen musste, kann alte Steuerbescheide nicht einfach nachträglich korrigieren lassen. Der BFH stellt klar: Maßgeblich ist das Jahr des Zuflusses, die Rückzahlung wirkt steuerlich erst im Jahr des tatsächlichen Abflusses. Was das für Betriebe mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung bedeutet, zeigt der Beitrag von Marcel Oberberg.

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Rechtsprechung und Urteile

BFH-Urteil zur Kassenführung: Anforderungen an Umsatzschätzung wegen fehlerhafter Kassenführung präzisiert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 18. Juni 2025 (Az. X R 19/21) die Anforderungen an Umsatzschätzungen bei fehlerhafter Kassenführung konkretisiert. Ausgangspunkt war der Fall eines Diskothekenbetreibers, dessen Buchführung im Rahmen einer Außenprüfung beanstandet wurde. Die Prüfer stellten unter anderem fest, dass tägliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen fehlten und die Kassenführung nicht jederzeit überprüfbar war.

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Steuern

BFH-Urteil zur Erbschaftsteuer: Gefahr für Familienbetriebe der Gastronomie und Hotellerie?

Das Erbschaftsteuerrecht sieht für Betriebsvermögen teils umfangreiche Befreiungen von der Erbschaftsteuer vor. Das galt in der Vergangenheit auch für Betriebe aus der Gastronomie und Hotellerie. Nun sorgt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) für Aufregung in Familienbetrieben im Beherbergungsgewerbe: Denn quasi im Vorbeigehen lässt das Gericht verlauten, dass diese Steuervorteile nicht für Beherbergungsbetriebe und ggf. die Gastronomie gelten.

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