Der Europäische Gerichtshof hat am 5. März 2026 entschieden, dass die deutsche Aufteilungspraxis bei der Umsatzsteuer im Hotelgewerbe grundsätzlich mit EU-Recht vereinbar ist. Nebenleistungen wie Frühstück, Parkplatz, WLAN oder Wellness dürfen weiterhin mit dem Regelsteuersatz besteuert werden – auch wenn sie im Pauschalpreis enthalten sind. Allerdings muss der Bundesfinanzhof noch eine abschließende Prüfung vornehmen.
Drei Hotelbetriebe klagten gegen die getrennte Besteuerung von Nebenleistungen
Ausgangspunkt waren drei Verfahren deutscher Hotelbetriebe vor dem Bundesfinanzhof, die schließlich dem EuGH vorgelegt wurden (verbundene Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24).
Ein Hotelbetrieb mit Restaurant bot Übernachtung inklusive Frühstück und kostenfreiem Parkplatz an. Eine Pension verkaufte Übernachtungen mit obligatorischem Frühstück als Pauschalpaket. Ein drittes Hotel stellte seinen Gästen neben dem Zimmer auch Parkplätze, WLAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung. Alle drei argumentierten gleich: Wenn Leistungen wie Frühstück oder Parkplatz bloße Nebenleistungen zur Hauptleistung „Übernachtung" sind, dann müssten sie steuerlich genauso behandelt werden – also ebenfalls mit dem ermäßigten Satz besteuert.
Was das deutsche Umsatzsteuerrecht für Hotels vorschreibt
Seit 2010 unterliegt die kurzfristige Beherbergung in Deutschland dem ermäßigten Steuersatz. Das Gesetz enthält jedoch ein ausdrückliches Aufteilungsgebot in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG: Nur die reine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ist begünstigt. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, fallen unter den Regelsteuersatz – selbst wenn sie im Übernachtungspreis enthalten sind. In der Praxis bedeutet das: Frühstück, Verpflegung, WLAN, Wellness, Fitness, Minibar und Parkplätze müssen herausgerechnet und getrennt besteuert werden.
Warum der Fall vor dem EuGH landete: Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Bundesfinanzhof hatte Zweifel, ob das deutsche Aufteilungsgebot nach neuerer EuGH-Rechtsprechung noch haltbar ist. Insbesondere das EuGH-Urteil „Stadion Amsterdam" (C-463/16) aus dem Jahr 2018 hatte den Grundsatz bekräftigt, dass eine einheitliche Leistung grundsätzlich einem einheitlichen Steuersatz unterliegt. Die Kernfrage: Darf Deutschland Nebenleistungen zur Beherbergung vom ermäßigten Satz ausnehmen, obwohl sie aus Sicht des Gastes untrennbar mit der Übernachtung verbunden sind?
EuGH gibt grünes Licht für die deutsche Regelung – mit einem Vorbehalt
Der EuGH (Vierte Kammer) hat mit Urteil vom 5. März 2026 entschieden: Die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie steht der deutschen Regelung grundsätzlich nicht entgegen. Mitgliedstaaten dürfen den ermäßigten Steuersatz auf konkrete und spezifische Aspekte einer Leistungskategorie beschränken – also etwa nur auf die reine Beherbergung, nicht aber auf Frühstück, Parkplatz oder WLAN. Allerdings formuliert der EuGH sein Ergebnis bewusst unter Vorbehalt: Die deutsche Regelung sei „offenbar nicht unvereinbar" mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität.
Welche Prüfung der Bundesfinanzhof noch durchführen muss
Das Verfahren ist mit dem EuGH-Urteil nicht abgeschlossen. Der EuGH hat dem BFH in den Randnummern 71 und 72 des Urteils einen konkreten Prüfungsauftrag erteilt. Der BFH muss klären, ob Leistungen wie Frühstück, Parkplatz, WLAN oder Wellness, die ein Hotel im Paket mit der Übernachtung anbietet, aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers mit den gleichen Leistungen vergleichbar und austauschbar sind, wenn sie von einem anderen Anbieter – etwa einem Restaurant, einem Parkhausbetreiber oder einem Saunabetrieb – eigenständig erbracht werden. Besteht eine solche Austauschbarkeit und unterliegen diese Leistungen bei eigenständiger Erbringung durch Dritte ebenfalls dem Regelsteuersatz, dann verstößt die deutsche Aufteilung nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Der BFH hatte diese Einschätzung bereits in seinem Vorlagebeschluss vertreten: Ein Hotel dürfe nicht Frühstück oder Parkplätze günstiger anbieten als ein Gastronom oder Parkhausbetreiber in der unmittelbaren Nachbarschaft. Es ist daher zu erwarten, dass der BFH die deutsche Regelung abschließend als unionsrechtskonform bestätigen wird. Eine endgültige Sicherheit besteht jedoch erst mit der BFH-Entscheidung.
Was Hoteliers bei der Umsatzsteuer jetzt beachten sollten
Auch wenn die finale BFH-Entscheidung noch aussteht, können Hoteliers davon ausgehen, dass sich an der geltenden Rechtslage nichts ändert. Für den Hotelalltag bedeutet das:
- Die Aufteilung zwischen Übernachtung und Nebenleistungen bleibt Pflicht. Bei jedem Pauschalangebot muss der auf die reine Beherbergung entfallende Anteil nachvollziehbar von Zusatzleistungen getrennt werden – unabhängig davon, ob der Gast diese tatsächlich nutzt.
- Abrechnungssysteme sollten geprüft werden. Wer Frühstück, Parkplatz oder Wellness im Zimmerpreis inkludiert, muss die internen Aufteilungen korrekt abbilden. Andernfalls drohen Korrekturen durch das Finanzamt.
- Keine Hoffnung auf einen einheitlichen ermäßigten Satz. Die Erwartung, der EuGH könnte den Weg für eine Pauschalbesteuerung aller Hotelleistungen zum ermäßigten Satz frei machen, hat sich nicht erfüllt.
- Die BFH-Entscheidung im Auge behalten. Erst wenn der BFH die ihm aufgegebene Neutralitätsprüfung abgeschlossen hat, besteht vollständige Rechtssicherheit. Die Entscheidung wird in den kommenden Monaten erwartet.
Fazit: Grundsatzfrage beantwortet – Feinarbeit steht noch aus
Das EuGH-Urteil beantwortet die zentrale Frage zugunsten der deutschen Regelung: Das Aufteilungsgebot ist mit EU-Recht vereinbar. Die Ermäßigung gilt nur für die reine Übernachtung. Gleichwohl bleibt ein Restvorbehalt: Der BFH muss noch prüfen, ob die steuerliche Gleichbehandlung mit anderen Anbietern tatsächlich gegeben ist. An der praktischen Handhabung für Hoteliers ändert sich dadurch nach aktuellem Stand nichts – die Aufteilung bleibt Pflicht.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für die konkrete Umsetzung in Ihrem Betrieb empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.











