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BFH bestätigt: Rückzahlungen der Corona-Soforthilfen wirken nicht rückwirkend

  • Corona-Soforthilfen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen – unabhängig davon, ob sie später zurückgezahlt werden müssen.
  • Ein Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Rückforderung ist kein rückwirkendes Ereignis und berechtigt nicht zur nachträglichen Korrektur bereits bestandskräftiger Steuerbescheide.
  • Unternehmen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung sollten Rückzahlungen konsequent im Jahr des tatsächlichen Abflusses als Betriebsausgabe geltend machen und bestehende Veranlagungen überprüfen.

HLB TreumerkurHLB Treumerkur

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Corona-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt, die im Auszahlungsjahr bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als zugeflossen gilt. Ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Rückforderung kann daher auch erst im Jahr des tatsächlichen Abflusses steuermindernd geltend gemacht werden, informiert die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Treumerkur, Mitglied im internationalen HLB-Netzwerk. Damit bestätigte der BFH die Vorentscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2024, dass Corona-Soforthilfen keinen Darlehenscharakter haben.

„Für die Praxis besonders relevant ist die Aussage zur Rückforderung", betont Marcel Oberberg, Partner und Steuerberater bei HLB Treumerkur. „Bei Unternehmen, die mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung arbeiten, bleibt es beim Zuflussprinzip. Eine Rückzahlung ist damit erst im Jahr des tatsächlichen Abflusses als Betriebsausgabe bzw. negative Einnahme zu berücksichtigen." Eine rückwirkende Korrektur des ursprünglichen Steuerbescheids scheide damit aus.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein selbständig tätiger Kläger die Soforthilfe im Zuflussjahr zunächst als Betriebseinnahme erfasst, gegen den daraus resultierenden Steuerbescheid jedoch Einspruch eingelegt, da er nach eigener Aussage mit einer teilweisen Rückforderung rechnete. Finanzamt und Finanzgericht wiesen die Klage ab. Der BFH stellte klar: Betriebseinnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG sind alle betrieblich veranlassten Geldzuflüsse. Auf einen endgültigen Rechtsgrund oder das „Behaltendürfen" kommt es nicht an. Die Corona-Soforthilfe sei ein Zuschuss und kein Darlehen; auch ein durchlaufender Posten liege nicht vor.

Partner aus dem HORECA Scout

Oberberg empfiehlt: „Unternehmen und Freiberufler sollten prüfen, ob Corona-Soforthilfen im Zuflussjahr zutreffend als Betriebseinnahmen erfasst wurden. Rückzahlungen sind konsequent im Jahr des Abflusses steuerlich geltend zu machen." Bestehende Veranlagungen oder laufende Einspruchsverfahren sollten vor dem Hintergrund der nunmehr höchstrichterlich geklärten Rechtslage überprüft werden.

Urteil: VIII R 4/25 vom 16.12.2025, veröffentlicht im Februar 2026

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