Neuerungen im Urlaubsrecht 2020
Das Urlaubsrecht 2020 bringt für Gastronomen und Hoteliers Neuerungen. Bisher sind nicht konsumierte Resturlaubstage zum Ende des Urlaubsjahres beziehungsweise spätestens mit Ablauf des 31. März im Folgejahr laut Bundesurlaubsgesetz verfallen. Diese Regelung zum automatischen Verlust von Urlaubsansprüchen haben der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in den Jahren 2018 und 2019 abgewandelt. Was hat sich dadurch beim Verfall des Urlaubsanspruchs geändert und wie sollten Arbeitgeber darauf reagieren?