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Videoüberwachung in Gaststätten: zulässig oder nicht?

Wollen Gastronomen ihre Räume mit Videokameras überwachen, müssen sie zahlreiche rechtliche Vorschriften beachten. Sonst kann das teuer werden.
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Im Dezember 2014 sorgte ein Artikel der „Thüringer Allgemeine“ für Aufregung. Unter der Überschrift „Wirte installieren Kameras, wo sie nur können“ berichtete die Zeitung über eine Äußerung des Thüringer Datenschutzbeauftragten

Dr. Lutz Hasse, dass Gaststättenbetreiber in erheblichem Ausmaß Videokameras in ihren Betrieben anbringen würden. Auf Betreiben des DEHOGA Thüringen wurde jedoch klar, dass dieser Generalverdacht nicht haltbar war – und dennoch sieht der Verband eine besondere Brisanz bei diesem Thema, wie Verbandsjuristin Sabine Aumüller mitteilt. Deshalb hat sich der DEHOGA Thüringen zügig nach der Veröffentlichung des Artikels an seine Mitglieder gewandt, um die Frage „Videoüberwachung in Gaststätten: zulässig oder nicht?“ zu beantworten. Das Ergebnis gilt selbstverständlich bundesweit.

Sabine Aumüller, Juristin beim DEHOGA Thüringen (Foto: privat)

„Gaststätten gelten im datenschutzrechtlichen Sinne als öffentlich zugängliche Räume. Deshalb ist eine Videoüberwachung in der Regel nicht zulässig“, führt Sabine Aumüller aus. Aber: „Eine Videoüberwachung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraus, dass ein konkret bestehender Verdacht hinsichtlich einer Straftat oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung bestehen muss.“ Das heißt konkret: Der Betreiber kann in den Grenzen des § 6b Bundesdatenschutzgesetz zur Wahrnehmung seines Hausrechts eine Videokamera installieren, um den Zutritt von Unbefugten zu verhindern.

Eine Videoüberwachung außerhalb der Öffnungszeiten der Gaststätte zur Prävention – und gegebenenfalls Beweissicherung im Schadenfall – ist zulässig. Eine Videoüberwachung ist ferner zur Wahrung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, das heißt zur Abwehr von Eigentumsdelikten, zulässig, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (Gäste/Mitarbeiter) überwiegen, sagt die Juristin. Ebenso ist die Überwachung mittels einer Videokamera ausnahmsweise erlaubt, wenn ein konkreter, begründeter Verdacht gegen eine Person besteht. Als unbedenklich gelten in der Regel die Videoüberwachung der Eingangsbereiche, Garderobe, Wirtschaftsgänge, Lagerräume oder Hintereingänge. „An diesen Orten halten sich die Betroffenen nur kurzfristig auf. Insofern ist die Persönlichkeitsbeeinträchtigung eher gering.“

Was aber jedoch nicht gestattet ist: eine Überwachung zum Beispiel der Küchenbereiche, da sich hier die Mitarbeiter längere Zeit aufhalten und eine dauerhafte Überwachung einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, die nicht zulässig ist (BAG, Beschluss vom 14.12.2004 – 1 ABR 34/03). Gleiches gilt auch für den Gastbereich, wie das Amtsgericht Hamburg entschieden hat (Urteil vom 22.04.2008 – 4 C 134/08). Eine solche Videoüberwachung beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Gäste erheblich, urteilten die Richter.

„Erfolgt die Videoüberwachung heimlich, verletzt dies in jedem Fall schutzwürdige Interessen und ist grundsätzlich unzulässig“, warnt Sabine Aumüller. Eine heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers sei nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestehe, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft seien und die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstelle und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig sei (BAG, Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11). Seien diese Vorgaben nicht erfüllt, führe dies zu einem Beweisverwertungsverbot der Aufzeichnungen. Die Daten seien im Übrigen unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind (§ 6b BDSG). Eine starre Frist gebe es nicht. Ferner seien die Aufzeichnungsgeräte wirksam vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Außerdem sei ein deutlicher Hinweis auf die Videoüberwachung erforderlich, betont die Expertin.

Zusammengefasst bedeutet diese Rechtslage für Sabine Aumüller: „Eine Videoüberwachung erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen und den berechtigten Interessen des Unternehmers. Stellt sich heraus, dass die Videoüberwachung unzulässig gewesen ist, drohen erhebliche Bußgelder. Zudem können Gästen und Mitarbeitern Entschädigungsansprüche wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte zustehen.“ Deshalb sollten Gastronomen vor der Einrichtung dringend klären, ob eine Videoüberwachung zulässig ist.

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