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Gesetze und Vorschriften für die Außengastronomie

Lärmschutz, Sperrstunde und Sondernutzung – wer einen Betrieb mit Außengastronomie führen möchte, muss Einiges beachten. Vorsicht ist auch geboten, wenn eine bestehende Gaststätte den Betrieb um einen Biergarten erweitern möchte.

Brzozowska - iStockphotoBrzozowska | iStockphoto.com

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Immer mehr Gastwirte erkennen die Vorzüge der Außengastronomie, denn Terrassen, Biergärten und Ähnliches erfreuen sich mittlerweile bei vielen Gästen das ganze Jahr über großer Beliebtheit. Im Frühling und Sommer locken Sonnenschein und milde Temperaturen die Menschen ins Freie, aber auch im Herbst und Winter finden sich zahlreiche Besucher, die lieber draußen als drinnen sitzen.

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Wer sich aber als Wirt für die Außengastronomie entscheidet, der sollte wissen, dass es hier einige gesetzliche Vorgaben zu beachten gilt. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelungen kann sich zwar von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune unterscheiden, die grundlegenden Bestimmungen sind aber dieselben.

Lärmschutz im Außenbereich

Wie nicht anders zu erwarten, spielt der Lärmschutz bei der Außengastronomie eine wichtige Rolle – schließlich sind die wenigsten Anwohner davon begeistert, wenn im Biergarten nebenan bis spät in die Nacht gezecht wird. Gaststätten unterliegen dabei dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) – Letztere gilt zwar nicht für die Außengastronomie, kann aber als Orientierungshilfe herangezogen werden. Die TA Lärm unterscheidet unter anderem zwischen reinen und allgemeinen Wohngebieten und gibt Grenzwerte für den Tag und die Nacht vor. Zudem muss in der Außengastronomie die Nachtruhe eingehalten werden, die allgemein ab 22 Uhr beginnt. Aber auch hier gibt es abweichende Regelungen, etwa in Nordrhein-Westfalen, wo Außenbereiche von Gaststätten bis 24 Uhr geöffnet bleiben dürfen.

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Sperrstunde in der Gastronomie

Die Sperrstunde, also die Zeit, in der Gaststätten den Betrieb einstellen müssen, existiert in den meisten Bundesländern praktisch nicht mehr. Viele Länder haben die Sperrstunde vollständig abgeschafft, in den anderen gilt die sogenannte „Putzstunde“ von fünf bis sechs Uhr morgens. Lediglich Bremen und Baden-Württemberg haben noch eine echte Sperrstunde.

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Für die Außengastronomie gelten in Bezug auf die Sperrstunde allerdings Sonderregelungen, die meist vom zuständigen Ordnungsamt festgelegt werden. In den meisten Fällen orientieren sich die Ämter dabei an den Bestimmungen zur Nachtruhe, sodass Außenbereiche in der Regel zwischen 22 und 24 Uhr geschlossen werden müssen. Zu besonderen Anlässen, wie etwa der Fußball-WM oder der Straßenfastnacht, werden jedoch häufig Ausnahmen gemacht, sodass ein längerer Betrieb möglich ist.

Gastronomie Sondernutzung von öffentlichen Flächen

Die Außengastronomie ist insbesondere in den Sommermonaten ein lukratives Geschäft, daher wollen Gastwirte in dieser Zeit häufig Flächen nutzen, die eigentlich nicht zu ihrem Betrieb gehören. Es ist allerdings nicht ohne Weiteres gestattet, Tische und Stühle in Fußgängerzonen, auf Gehwegen und am Straßenrand aufzustellen – dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese kann bei der Gemeinde beantragt werden. Ob sie erteilt wird, hängt vor allem von den baulichen Gegebenheiten ab. Die Nutzung der Fläche darf nämlich nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Im Klartext bedeutet das: Stellen Stühle und Tische eine Behinderung für Autos, Radfahrer oder Fußgänger dar, wird die Erlaubnis verweigert. Ansonsten spricht in der Regel nichts gegen die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Kommt eine Fläche für mehrere Gastwirte in Frage, gilt bei der Erteilung der Erlaubnis in der Regel der Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

Konzession für die Gaststätte

Die Vergabe einer Konzession, also einer Gaststättenerlaubnis, war bis 2006 bundeseinheitlich geregelt. Seitdem können die Bundesländer eigene Bestimmungen erlassen, was bisher in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und dem Saarland auch geschehen ist. In den anderen Ländern gelten weiterhin die bisherigen gesetzlichen Vorgaben.

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Für die Außengastronomie ist grundsätzlich eine Konzession erforderlich, wenn im Betrieb alkoholische Getränke ausgeschenkt werden – andernfalls kann unter Umständen auch ohne Konzession gearbeitet werden. Für die Beantragung einer Konzession müssen ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerberegister sowie ein Pachtvertrag (oder ein Grundbuchauszug) vorgelegt werden. Für die Außengastronomie kann zudem der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen verlangt werden.

Erweiterung der Gaststättenerlaubnis

Soll der Gaststättenbetrieb nachträglich auf einen Außenbereich ausgedehnt werden, ist eine Erweiterung der Gaststättenerlaubnis nötig. Diese muss separat beantragt und erteilt werden, wobei dieselben Voraussetzungen gelten wie bei einem regulären Antrag auf eine Konzession.

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