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Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Nachtzuschlägen

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben sogenannte „Nachtarbeitnehmer“ regelmäßig Anspruch auf einen Zuschlag von 25 Prozent auf ihren Bruttostundenlohn oder auf die entsprechende Anzahl freier Tage.
Peter Atkins – fotolia.com
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Bei sogenannter Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent. Das meldet der DEHOGA Bundesverband. Geklagt hatte ein LKW-Fahrer, der in einem nicht tarifgebundenen Paketlinientransportdienst arbeitet. Seine Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20 Uhr und endet unter Einschluss der Pausen um 6 Uhr. „Nachtarbeitnehmer“ im Sinne des § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist, wer normalerweise in Wechselschicht oder sonst an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit (zwischen 23 und 6 Uhr) leistet. Andere Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Nachtarbeitsausgleich, betont der DEHOGA.

Die im Urteil genannten Prozentsätze gelten „regelmäßig“, das heißt, nicht notwendigerweise in jedem Einzelfall, als angemessen. Die Höhe eines individuell angemessenen Nachtarbeitsausgleichs hängt entscheidend von der jeweiligen Arbeitsbelastung ab; sie kann sich zum Beispiel bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst verringern oder eben bei Dauernachtarbeit erhöhen. Das hatte das BAG auch bereits in früheren Entscheidungen, beispielsweise zum Rettungsdienst oder zum Bewachungsgewerbe, so entschieden; dort hatte es nach den Umständen der zu leistenden Arbeit bereits Zuschläge von zehn bis zwölf Prozent für angemessen erachtet.

Der DEHOGA weist darauf hin, dass die Entscheidung nur für den Fall Geltung entfaltet, in dem keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung eingreift. Tarifliche Regelungen zum Nachtarbeitsausgleich (Zuschlag oder freie Tage), die in vielen gastgewerblichen Tarifverträgen existieren, gehen gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz vor. „Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren“, heißt es darin.

> Quelle: DEHOGA compact

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