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2023 kommt die Mehrwegpflicht – was heißt das für mich als Gastronom*in?

Die im vergangenen Jahr beschlossene Mehrwegpflicht hat in der Gastronomiebranche für Aufruhr gesorgt. Die Gesetzesänderung verpflichtet die Gastronom*innen ab 2023 dazu, für ihre Take-Away-Speisen und Getränke auch Mehrwegbehältnisse anzubieten. In diesem Beitrag erklärt Start-Up Gründer Jan Patzer, was die Mehrwegpflicht genau bedeutet, für wen sie gilt und welche Konsequenzen die Nichteinhaltung hat. Dabei geht er auch auf die Chancen ein, die sich aus der Gesetzesänderung für Gastronom*innen ergeben.

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Was bedeutet die Mehrwegpflicht?

Die „Mehrwegpflicht“ resultiert aus dem im Mai 2021 vom Bundestag beschlossenen neuen Verpackungsgesetz. Demnach werden Gastronom*innen ab Januar 2023 dazu verpflichtet, für ihren Außer-Haus-Verkauf neben Einwegverpackungen mindestens eine Mehrwegalternative anzubieten. Dies gilt sowohl für Speisen als auch für Getränke.

Mit der Gesetzesnovelle soll die Verpackungsflut im To-Go Bereich, die besonders während der Coronapandemie noch einmal zugenommen hat, eingedämmt werden. Einwegverpackungen sind nicht nur für die Abfallbetriebe belastend, sondern erfordern auch einen hohen Einsatz an Materialien und Energie. Beide Faktoren sind vermeidbare Treiber der Klimakrise.

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Mit den wiederverwendbaren Behältnissen soll eine nachhaltigere Alternative geschaffen werden, die einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leistet. Dabei dürfen die Mehrwegalternativen nicht teurer als die Einwegvarianten sein und nur den Aufschlag eines Pfandbetrags, der bei Rückgabe der Behälter erstattet wird, beinhalten. Außerdem müssen für alle angebotenen Größen eines To-Go-Getränkes entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung gestellt werden.

Für wen gilt die Mehrwegpflicht?

Das Mehrweggesetz richtet sich an alle Restaurants, Bistros, Cafés, Lieferdienste und auch Fast-Food-Ketten, die ihre Speisen und Getränke in To-Go-Verpackungen anbieten. Auch Kantinen, Betriebsgastronomien und Cateringbetriebe sind hierbei mit eingeschlossen.

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Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe, die weniger als 5 Mitarbeitende beschäftigen und deren Verkaufsfläche unter 80 qm liegt. Damit sind beispielsweise Imbisse, Spätkauf-Läden oder Kioske gemeint. Die Kleinbetriebe müssen zwar nicht zwingend eine Mehrwegalternative anbieten, sind jedoch dazu verpflichtet, die Speisen oder Getränke auf Wunsch in mitgebrachte Behältnisse der Kund*innen zu füllen.

Bahnhofsketten wie Bäckereien können von dieser Sonderregelung keinen Gebrauch machen, auch wenn ihre Verkaufsfläche kleiner als 80 qm beträgt. Der Grund ist die Beschäftigung von meist mehr als 5 Angestellten im gesamten Unternehmen.

Themen in diesem Artikel
NachhaltigkeitMehrweg-GeschirrMehrwegpflichtNachhaltigkeit

Welche Bedeutung hat die Ausweitung der Pfandpflicht?

Neben dem verabschiedeten Verpackungsgesetz beschloss der Bundestag im Mai 2021 auch eine Ausweitung der bestehenden Pfandpflicht. Diese regelt einen verpflichtenden Pfand auf alle Einwegflaschen und Getränkedosen. Bislang waren Getränke wie Fruchtsäfte ohne Kohlensäure von der Pfandpflicht ausgenommen. Diese Änderung ist mit dem Jahresbeginn 2022 bereits in Kraft getreten. Eine Ausnahmeregelung gilt nur noch für Milch- und Milcherzeugnisse, die noch bis 2024 pfandfrei verkauft werden können. Mit der erweiterten Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen soll das bestehende Mehrwegsystem gefördert und der Anteil an Verpackungen, die in der Umwelt landen, reduziert werden.

Neben der Wiederverwertung der Flaschen und Dosen wurde auch beim Material eine neue Bedingung eingeführt: Ab 2025 sollen PET-Getränkeflaschen mindestens einen Recyclinganteil von 25 Prozent aufweisen. 2030 wird dieser Betrag auf 30 Prozent erhöht und soll dann für alle Getränkeflaschen aus Einweg-Kunststoff gelten.

Welche Chancen bietet die Mehrwegpflicht?

Mit dem Angebot von Mehrwegalternativen leisten die Gastronom*innen nicht nur einen großen Beitrag zum Umweltschutz, sondern können gleichzeitig auch selbst von den Pfandsystemen profitieren. Ein Vorteil ist dabei die Kundenbindung, welche durch das Zurückbringen der Pfandgefäße erreicht wird. Entscheidet sich der gastronomische Betrieb für ein eigenes Pfandsystem, was hauptsächlich bei Gastronomieketten oder Cateringunternehmen sinnvoll ist, kann die eigene Mehrweglinie mit dem Firmenlogo gebrandete und damit der Bekanntheitsgrad gesteigert werden.

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Ein weiterer Vorteil, der auch bei kleineren Betrieben zum Tragen kommt, ist die Kosteneinsparung durch die Anschließung an ein Mehrwegsystem. Bereits ab wenigen Take-Away-Portionen pro Woche lohnt sich der Umstieg auf Mehrwegverpackungen, da ein Großteil der Kosten für Einwegbehältnisse wegfällt.

Zuletzt ermöglicht die Bereitstellung von nachhaltigen Mehrwegbehältnissen auch die Erschließung einer neuen Zielgruppe und zwar jener, die sich in ihrem Alltag für umweltbewusstes Verhalten einsetzt und dieses Kriterium auch in ihr Konsumverhalten einfließen lässt.

Welche Konsequenzen hat eine Nichteinhaltung der Mehrwegpflicht?

Wird das neue Verpackungsgesetz nicht eingehalten, stellt dies einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrent*innen des gleichen Marktes dar, denn Einwegverpackungen werden häufig günstiger angeboten und durch den entsprechenden Verstoß werden Kosten und Aufwände gespart.

Um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen, wird deswegen klar auf die Einhaltung des Mehrweggesetzes geachtet und Verstöße sowohl verwaltungs- als auch zivilrechtlich verfolgt und mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 100.000 Euro bestraft.
Mit bis zu 200.000 Euro Strafe werden „Tatbestände, wie das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Registrierung oder das Verpassen einer Mengenmeldung als Ordnungswidrigkeiten” geahndet.

Mitbewerber*innen aus dem gleichen Marktsegment sowie befugte Verbände und IHKs haben sowohl die Möglichkeit die Einstellung des weiteren Vertriebs als auch Auskünfte über Mengen und Empfänger*innen von bisher getätigten Verkäufen einzufordern. Darüber hinaus können auch Schadensersatzforderungen aufgrund von Wettbewerbsbehinderung geltend gemacht werden. Solange der Prozess des Strafverfahrens des betreffenden Verstoßes nicht abgeschlossen wurde, muss das weitere Inverkehrbringen der Produkte eingestellt werden.

Die Behörde der entsprechenden Bundesländer ist dafür zuständig zu prüfen, ob das Mehrweggesetz von den Gastronom*innen eingehalten wird und kann bei Verstößen mit den entsprechende Maßnahmen eingreifen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Mehrwegpflicht zwar anfangs eine große Umstellung für Gastronom*innen bedeutet, sich aber sowohl aus ökologischen, als auch ökonomischen Blickwinkeln als große Chance für die Zukunft erweisen kann. Weitere Infos zur Mehrwegpflicht können Sie in unserem Leitfaden nachlesen.

Quellen:

https://craftingfuture.de/leitfaden-mehrwegpflicht
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/mehrweg-fuers-essen-to-go-1840830
https://www.verpackungsgesetz.com/umsetzung/strafen/#bussgelder
https://www.bmuv.de/pressemitteilung/schulze-mehrweg-soll-neuer-standard-fuer-to-go-verpackungen-werden/

Roberta Fele
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