Es gilt nur die Schriftform
Instant Messenger wie WhatsApp sind praktische Helfer für eine schnelle, einfache Kommunikation – auch im Beruf. Aber Vorsicht: Sie sind nicht für jeden Zweck geeignet. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags per Smartphone ist rechtlich nicht wirksam. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und betrifft zum Beispiel auch Kündigungen per SMS oder E-Mail. Obwohl das Arbeitsverhältnis prinzipiell weiter besteht, sollten betroffene Arbeitnehmer unbedingt handeln.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist in Deutschland nur in der Schriftform möglich. Die elektronische oder Textform ist sogar dann nicht gültig, wenn beide Seiten diese im Vertrag vereinbart haben. Der Geschäftsführer oder eine andere kündigungsberechtigte Person muss die Kündigung selbst handschriftlich und mit vollem Nachnamen unterschreiben. Das Dokument ist dem Arbeitnehmer im Original zu übergeben oder muss ihm bei Abwesenheit per Post oder Boten zugehen. Die Kündigungsfrist beginnt am Folgetag.
Als hätte es die Kündigung nie gegeben
Eine Kündigung, die nicht die Schriftform einhält, ist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht also fort. Das gilt auch, wenn das Kündigungsschreiben zwar korrekt aufgesetzt, aber dem Empfänger nur eingescannt oder als Foto geschickt wurde und der Absender das Original behält. Außerdem gerät der Arbeitgeber in sogenannten Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt. Der Betroffene hat dann in der Regel Anspruch auf Entgelt, obwohl er nicht arbeitet. Damit der Arbeitgeber nicht davon ausgeht, dass die Kündigung akzeptiert wurde, sollte der Arbeitnehmer schriftlich mitteilen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis noch besteht. Außerdem sollte er klar machen, dass er weiterhin arbeitsbereit ist.
Kündigungsschutzklage nicht aufschieben
Wer eine Kündigung per Messenger erhält, sollte einen kühlen Kopf bewahren und zuerst einmal die Nachricht als Screenshot sichern sowie Absender, Uhrzeit und Datum notieren. Auch eine formunwirksame Kündigung kann unter Umständen die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage auslösen, wenn der Arbeitnehmer sie für rechtens hält. Die Rechtsprechung verlangt für den Beginn der Frist jedoch grundsätzlich den Zugang einer schriftlichen Kündigung. Erfolgt eine Kündigung eindeutig formunwirksam, also zum Beispiel elektronisch oder mündlich, kann die Unwirksamkeit auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden, solange keine Verwirkung eingetreten ist. Über die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls informiert der Rechtsanwalt.
Abfindung nach Kündigung? Kein „Selbstläufer"
Oft hat der Kläger das Ziel, sich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung zu einigen, da das Vertrauensverhältnis bereits zerrüttet ist. Es gibt jedoch keinen automatischen Anspruch auf Abfindung. Eine Kündigungsschutzklage ist auch dann möglich, wenn der Betrieb des Arbeitgebers nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Quelle: Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein











